Licht und Schatten für Freiflächenanlagen (1): Freiflächenanlagen und der Bebauungsplan

06.07.2017 Licht und Schatten für Freiflächenanlagen (1): Freiflächenanlagen und der Bebauungsplan

Der Gesetzgeber hat das sogenannte Mieterstromgesetz zum Anlass genommen, (wieder einmal) ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zum EEG nachträglich zu korrigieren. Bzw., genauer: klarzustellen, was der Gesetzgeber eigentlich schon immer gemeint hat, was aber aus den bisherigen Regelungen nicht hinreichend eindeutig hervorging und vom BGH dann anders entschieden worden ist. Diesmal geht es um die Frage, in welcher Reihenfolge die bauplanungsrechtlichen Verfahrensschritte und die EEG-rechtliche Inbetriebnahme zu erfolgen haben, damit ein Förderanspruch besteht. Und diese nächste Runde „Gesetzgeber vs. BGH vs. Clearingstelle“ geht zu Gunsten der Anlagenbetreiber aus…

Das BGH-Urteil vom 18. Januar 2017

So hatte der BGH am 18. Januar 2017 entschieden (Az. VIII ZR 278/15, Urteil hier abrufbar), dass für Freiflächenanlagen kein Förderanspruch nach dem EEG 2012 besteht, wenn die Inbetriebnahme nach dem Aufstellungs-, aber vor dem Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan erfolgte. Dies galt selbstverständlich nur für solche Flächenkategorien, für die das Gesetz die Errichtung der Anlage im Geltungsbereich eines beschlossenen Bebauungsplans vorsieht. In dem Urteil verwarf der BGH auch ausdrücklich die von der Clearingstelle EEG entwickelte Spruchpraxis (vgl. Clearingstelle EEG, Voten vom 5. Oktober 2011, Az. 2011/9 sowie vom 3. Dezember 2013, Az. 2013/50, abrufbar hier und hier), wonach in diesen Fällen die Vergütungsregeln ab dem Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bzw. dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes entsprechend anzuwenden seien.

Die Folgen des BGH-Urteils

Mit diesem Urteil hatte der BGH in der Solarbranche einmal mehr für erhebliche Aufregung gesorgt. Denn in der Praxis war es unter Geltung des EEG 2004, 2009 und 2012 gerade vor dem Hintergrund der Clearingstellen-Auslegung eine weithin übliche Praxis, dass Solarparks bereits auf Grundlage eines Aufstellungsbeschlusses und einer Baugenehmigung nach § 33 BauGB in Betrieb genommen wurden. Für diese Solarparks stand nach dem Urteil des BGH im Raum, dass sie insgesamt, vollständig und dauerhaft ihren Vergütungsanspruch verlieren und auch bereits ausgezahlte Vergütungen zurückzahlen sollten. Mit anderen Worten: das Urteil des BGH hätte für zahlreiche Solarparks die Insolvenz bedeutet.

Die Gesetzesänderung

Da dies wiederum vom Gesetzgeber wohl so nicht gewollt war, wurde auf den „letzten Metern“ ins Mieterstromgesetz noch eine Klarstellung aufgenommen, die die von der Clearingstelle EEG entwickelte Analogie gewissermaßen „legalisiert“ – und zwar für alle Bestandsanlagen. So soll gemäß des mit dem Mieterstromgesetz eingefügten neuen § 100 Absatz 8 i.V.m. § 48 Absatz 1 Satz 2 und 3 EEG 2017 der Vergütungsanspruch für (Bestands-)Freiflächensolaranlagen auch dann bestehen, wenn diese vor dem Satzungsbeschluss über den jeweiligen Bebauungsplan, aber unter Einhaltung der übrigen Voraussetzungen, die das EEG für die jeweilige Fläche vorsieht, und der Voraussetzungen des § 33 BauGB, errichtet worden sind. Ab dem Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses kann der Anlagenbetreiber in einem solchen Fall also – wie zuvor nach der Clearingstellen-Analogie – seinen Zahlungsanspruch geltend machen. Allerdings wird der Zeitraum zwischen der Inbetriebnahme der Anlage und dem Satzungsbeschluss dann vom Gesamtförderzeitraum von 20 Jahren abgezogen.

Die Folgen der Gesetzesänderung

Die Neuregelung bringt für viele Bestandsanlagen zumindest für die Zukunft Rechtssicherheit. Jedoch gilt die Regelung erst mit Inkrafttreten des Mieterstromgesetzes – bis dahin bleibt es bei der bisherigen Rechtslage und damit auch dem BGH-Urteil. Sofern hiernach kein Zahlungsanspruch besteht, lebt dieser dann also erst mit dem Inkrafttreten der Neuregelung auf. Doch Achtung: Bei etwaigen Rückzahlungsforderungen des Netzbetreibers für die Vergangenheit sollten Anlagenbetreiber stets genau prüfen, ob und inwieweit sie sich hiergegen mit der Einrede der Verjährung oder der Einrede der Übereinstimmung mit den Clearingstellen-Voten (§ 57 Absatz 5 EEG 2017) zur Wehr setzen können.

Sofern Anlagenbetreiber von dem BGH-Urteil betroffen sind, können sie zudem für verbleibende Rückforderungszeiträume zwei weitere Rettungsanker prüfen: zum ersten bleibt es natürlich dabei, dass eine Förderung auf „sonstigen baulichen Anlagen“ auch ohne entsprechenden Bebauungsplan möglich ist. Je nach Einzelfall können dies etwa auch geschotterte, aufgeschüttete oder sonst baulich befestigte Flächen sein. Zum zweiten könnte im Einzelfall argumentiert werden, dass das zum EEG 2012 ergangene BGH-Urteil nicht auf Anlagen anwendbar ist, die unter der Geltung des EEG 2009 oder 2004 in Betrieb genommen worden sind.

Fazit

Die Gesetzesänderung bringt also insgesamt für die Anlagenbetreiber ein erfreuliche Klarstellung mit sich, lässt jedoch im Einzelfall auch künftig noch Raum für Rechtsunsicherheit. Es bleibt abzuwarten, wie die Netzbetreiber die Neuregelung konkret anwenden werden und in welchem Umfang Rückforderungsansprüche für in der Vergangenheit geleistete Förderung geltend gemacht werden. In jedem Fall sollte ein mit Rückforderungsansprüchen konfrontierter Anlagenbetreiber aber prüfen, in welchem Umfang diese tatsächlich auch berechtigt sind.

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