LG Braunschweig: Anspruch auf Vergütung bei mittelbarer Vermarktung von KWK-Strom – keine Bilanzkreispflicht für Betreiber oder Dritten

15.11.2014 LG Braunschweig: Anspruch auf Vergütung bei mittelbarer Vermarktung von KWK-Strom – keine Bilanzkreispflicht für Betreiber oder Dritten

Am 2. April 2014 hat das Landgericht (LG) Braunschweig entschieden (LG Braunschweig 2. April 2014, 9 O1237/13 (85), dass es sich bei der mittelbaren Vermarktung des KWK-Stroms nach § 4 Absatz 3 Satz 4 und Satz 5 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) um eine Möglichkeit der Preisbestimmung und nicht der Direktvermarktung handelt. Weder der Betreiber der KWK-Anlage noch der Dritte sind für die mittelbare Vermarktung bilanzkreispflichtig.

Sachverhal

Die Klägerin betreibt ein Blockheizkraftwerk mit einer Leistung von 15.2 kW. Die Beklagte ist Netzbetreiber.

Die Parteien haben am 3. Februar 2012 einen Einspeisevertrag geschlossen. Danach wird die Einspeisevergütung nach dem Preis der Strombörse bemessen (§ 4 Absatz 3 Satz 2, Satz 3 KWKG). Diese Vergütung betrug für das Jahr 2012 ca. 4,5 Cent je kWh.

Auf Grundlage des § 4 Absatz 3 Satz 4 KWKG will die Klägerin einen höheren Preis durchsetzen.

Die Klägerin behauptet, sie habe der Beklagten schon Ende 2012 zwei Unternehmen benannt, die bereit seien, den Strom für 15 Cent je Kilowattstunde abzunehmen. Die Klägerin habe alle erforderlichen Angaben gemacht, so dass die Beklagte verpflichtet sei, die entsprechenden Verträge abzuschließen und den von ihr eingespeisten Strom entsprechend zu vergüten. Die Beklagte lehnt dies ab und trägt vor, dass die Klägerin oder der Dritte den Strom dann in einem eigenen Bilanzkreis hätte bilanzieren müssen. Es handele sich insoweit um eine Direktvermarktung.

Urteilsgründe

Das Landgericht Braunschweig gab der Klage statt.

Die in § 4 Absatz 3 Satz 4 und Satz 5 KWKG enthaltenen Regelungen dienten der mittelbaren Vermarktung des KWK-Stromes durch den Betreiber der KWK-Anlage. Sie seien nach eindeutigem Verständnis des Gesetzgebers (BT-Drs. 14/7024, S. 11, S. 18; BT-Drs. 14/7086) als Möglichkeit der Preisbestimmung und nicht der Direktvermarktung zu verstehen.

Die Möglichkeit der Direktvermarktung sei erst durch § 4 Absatz 2a und 2b in das KWKG aufgenommen worden.

Mit den Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS) reguliere die Bundesnetzagentur alle mit der Bilanzkreisabrechnung in Zusammenhang stehenden Geschäftsprozesse und die Marktkommunikation. Es gehe dabei um den Fall, dass Strom an Dritte verkauft wird und dafür durch ein fremdes Netz geleitet wird. Bei einer Vermarktung nach § 4 Absatz 3 Satz 4 KWKG verkaufe der Betreiber aber seinen Strom weiter an den Netzbetreiber. Es werde nur der Preis in der Weise festgelegt, dass der Netzbetreiber den Preis zahlen müsse, den er für diese Strommenge von dem Dritten erhalte.

Der Dritte sei des Weiteren nicht verpflichtet den gesamten KWK-Strom, der durch den Betreiber in das Netz des Netzbetreibers eingespeist wird, abzunehmen. Es sei ohne Probleme durch einen Vergleich zwischen der eingespeisten Strommenge und der abgenommenen Strommenge nachweisbar, für welchen Anteil der Netzbetreiber die nach § 4 Absatz 3 Satz 4 KWKG geschuldete Vergütung zu zahlen hat.

Fazit

Das LG Braunschweig liefert in seinem Urteil einen in sich konsistenten Überblick über die Vermarktungsformen des § 4 KWKG.

Es ist zu begrüßen, dass das LG Braunschweig in seinem Urteil klarstellt, dass auch im Fall der mittelbaren Vermarktung von KWK-Strom keine Bilanzkreispflicht entsteht. Mit anderen Worten: Ein Anlagenbetreiber, der einen Käufer für seinen KWK-Strom gefunden hat, kann vom Netzbetreiber die mit dem Käufer vereinbarte Vergütung verlangen. Er muss den Strom nicht selbst bilanzieren, sondern kann ihn direkt in den Bilanzkreis des Netzbetreibers einspeisen. Für den Anlagenbetreiber hat dies den Vorteil, dass er nicht mit zusätzlichem Aufwand und Kosten belastet wird.