In unserem letzten vBVH-Newsletter III/2015 hatten wir zum Urteil des VG Trier vom 23. März 2015 berichtet. Die vor den Gerichten ausgetragene Partie zwischen Wetterradaren und Windenergieanlagen ging inzwischen weiter.
Aktueller Stand: Windräder? Zwei. Wetterradare? Eins.
Das OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13. Januar 2016, Berufungsinstanz zum oben genannten Urteil des VG Trier) und der VGH München (Urteil vom 18. September 2015) sehen keine nennenswerten Auswirkungen durch den Betrieb der Windenergieanlagen auf das jeweils rund 11 km entfernte Wetterradar. Gegebenenfalls könne der Anlagenbetreiber bei abzusehenden Unwettern dazu verpflichtet werden, die Anlage abzuschalten. Einzig das VG Düsseldorf (Urteil vom 7. September 2015) sieht die Störungen des Wetterradars durch die Windenergieanlage als gegeben und nicht hinnehmbar an.
Allerdings wurden bereits gegen zwei der Entscheidungen (VGH München und VG Düsseldorf) Rechtsmittel eingelegt. Auch das OVG Rheinland-Pfalz hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Offen ist allerdings noch, ob die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Deutschen Wetterdienst, von dem Rechtsmittel auch Gebrauch machen wird.
Spielentscheidend könnte das Revisionsverfahren zum Urteil des VGH München vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig werden. Der Rechtsstreit wird dort unter dem Aktenzeichen 4 C 6.15 geführt. Angesichts der weitreichenden Bedeutung für eine Vielzahl von Windenergieprojekten wartet die Branche gespannt auf den Ausgang der Partie. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.