Kleiner Fehler mit verheerenden Folgen: Versäumte BNetzA-Meldung bringt viele Anlagenbetreiber in Bedrängnis

19.01.2016 Kleiner Fehler mit verheerenden Folgen: Versäumte BNetzA-Meldung bringt viele Anlagenbetreiber in Bedrängnis

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zeigt wieder einmal, wie schwer es rechtlich für Anlagenbetreiber ist, sich gegen Rückforderungsansprüche des Netzbetreibers zu wehren, wenn diese auf den Sanktionsvorschriften des EEG beruhen. Der BGH schließt in seinem Urteil Gegenansprüche des Anlagenbetreibers aus Bereicherungsrecht kategorisch aus. Besondere Bedeutung könnte dem Urteil künftig in zahlreichen Fällen zukommen, in denen Anlagenbetreiber die Meldung ihrer Anlage bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) versäumt haben.

Meldepflichten für Anlagenbetreiber – mehr als eine reine Formsache

Bereits seit dem Inkrafttreten des EEG 2009 am 1. Januar 2009 sind Betreiber von PV-Anlagen verpflichtet, neu in Betrieb genommene Anlage nicht nur beim Netzbetreiber zu melden, sondern auch bei der Bundesnetzagentur (BNetzA). Dass der Netzbetreiber über neue Anlagen informiert werden muss, um die finanzielle Förderung auszahlen zu können, versteht sich von selbst. Dass seit 2009 zusätzlich aber auch eine behördliche (An-)meldung der Anlage erfolgen muss, ist an vielen Betreibern gerade im privaten und landwirtschaftlichen Bereich, aber auch an den Solarteuren, zunächst einmal vorbeigegangen. Was sich auf den ersten Blick ausnimmt wie eine rein statistische Formalie – so mag man bei einer versäumten Anlagenmeldung an eine verzeihliche Nachlässigkeit denken, die, sofern sie nachgeholt wird, ohne größere Auswirkungen bleibt – hat unter Umständen verheerende Folgen.

Der Gesetzgeber hat nämlich im EEG scharfe Sanktionsregelungen für dieses Unterlassen vorgesehen. Bereits mit Einführung des EEG 2012 am 1. Januar 2012 wurde gesetzlich geregelt, dass eine versäumte Meldung bei der BNetzA eine Reduzierung des Vergütungssatzes auf den Börsenmarktwert zur Folge haben sollte. Das bedeutet, dass Anlagenbetreiber, die ihre Anlage nicht gemeldet hatten, einen deutlich geringeren Vergütungssatz zugestanden hätte, als sie ausgezahlt bekommen hatten – und das wiederum bedeutet: gegebenenfalls erhebliche Rückforderungsansprüche des Netzbetreibers und Reduzierung des Fördersatzes, bis der Anlagenbetreiber die Meldung nachholt. Mit dem EEG 2014 wurde diese ohnehin schon strenge Rechtsfolge noch einmal verschärft: Nunmehr soll ein Anlagenbetreiber für die Zeit, in der er seine Anlage nicht gemeldet hat, gar keine finanzielle Förderung mehr erhalten. Selbst eine nachgeholte Meldung soll hieran für den einmal eingetretenen Sanktionszeitraum nichts mehr ändern.

Massenweise Sanktionierungen in Schleswig-Holstein erwartet

Aktuell werden leider in Schleswig-Holstein zahlreiche Fälle bekannt, in denen es für Anlagenbetreiber unter Umständen verheerende Folgen haben kann, wenn sie ihren Meldepflichten nicht nachgekommen sind. Daneben zeigen diese Fälle auf, dass Anlagenbetreiber gut daran tun, sich nicht auf ihre Solarteure oder Netzbetreiber zu verlassen, wenn es um Änderungen der Rechtslage oder um neue Pflichten beim Anlagenbetrieb geht.

So hatten nach der Einführung der Meldepflicht-Sanktionierung zahlreiche Netzbetreiber offenbar die in ihrem Netzgebiet tätigen Anlagenbetreiber über diese „Scharfstellung“ informiert. Auch lassen sich die Netzbetreiber häufig bereits zu Beginn der Förderung Nachweise über die erfolgte BNetzA-Meldung vorlegen bzw. verweigern ohne diese eine Förderung von vornherein, so dass der Anlagenbetreiber frühzeitig von seiner Meldepflicht Kenntnis erhält.

Nun zeigt sich, dass dieses auf den ersten Blick strikte Vorgehen der Netzbetreiber durchaus auch Vorteile für Anlagenbetreiber hat. Geschieht dies nämlich nicht und zahlt der Netzbetreiber die Förderung erst einmal aus, läuft der Anlagenbetreiber bei Verletzung seiner Meldepflichten ungebremst in die Sanktionierung, wenn er sich seiner Meldepflicht überhaupt nicht bewusst ist. Die dann auflaufenden Rückforderungsansprüche können, je nach Anlagengröße und Länge des Sanktionszeitraums, ruinöse Folgen haben.

Genau so scheint es nun in Teilen Schleswig-Holsteins passiert zu sein, wo der vergütungspflichtige Netzbetreiber sich allem Anschein nach jahrelang nicht für den Nachweis der BNetzA-Meldung interessiert hat. Da nicht alle privaten oder landwirtschaftlichen Anlagenbetreiber bis ins Letzte mit den – sich ständig ändernden – Einzelheiten des EEG vertraut sind und häufig darauf setzen, dass ihr Solarteur oder auch der Netzbetreiber sie über ihre Pflichten aus dem EEG schon aufklären wird, haben viele Anlagenbetreiber in Schleswig-Holstein ihre Meldepflichten verschwitzt. So sehen sich nach Branchenmeldungen derzeit etwa 4.500 Betreiber dem Problem ausgesetzt, dass sie ihre Anlagen zu spät gemeldet haben und daher nun mit Rückforderungsansprüchen ihres Netzbetreibers zu kämpfen haben werden. Nur um die Dimension des Problems zu verdeutlichen: Es stehen offenbar bis zu sechsstellige Rückforderungssummen im Raum, teilweise ist von Summen von über 700.000 Euro die Rede.

Die Politik hält sich raus…

Angesichts der Tragweite dieses Problems beschäftigt sich bereits der Bundestag mit der besonderen Situation in Schleswig-Holstein. So gab es zu diesem Fall bereits im Januar und Oktober 2015 zwei Initiativen von Bundestagsabgeordneten, die bei der Bundesregierung nachfragten, wie diese mit der Situation umzugehen gedenkt (wir haben die Anfragen hier und hier für Sie hinterlegt). Die Antwort der Bundesregierung fällt – erwartungsgemäß – ernüchternd aus (die Antworten auf die beiden Anfragen finden Sie hier und hier). Weder sieht die Bundesregierung wegen der – von ihr geschaffenen – klaren Rechtslage irgendeinen Spielraum auf Seiten der BNetzA oder der Netzbetreiber, den Anlagenbetreibern ernsthaft entgegenzukommen, noch sieht sie es als Aufgabe der Netzbetreiber an, die Anlagenbetreiber über ihre Pflichten aus dem EEG zu informieren. Anlagen- und Netzbetreiber könnten sich lediglich über erleichternde Maßnahmen wie eine zeitlich gestreckte Rückabwicklung verständigen.

Dieses Ergebnis dürfte aus Sicht vieler betroffener Anlagenbetreiber freilich absurd anmuten: So kann der Netzbetreiber jahrelang Zahlungen tätigen und diese später zurückfordern, obwohl es ihm ein Leichtes gewesen wäre, die Einhaltung sämtlicher Fördervoraussetzungen und damit auch der Meldepflichten bei Beginn der Förderbeziehung zu überprüfen. Diesen Punkt blendet auch die Bundesregierung nicht völlig aus. Sie weist in einer ihrer Antworten ausdrücklich darauf hin, dass Netzbetreiber im Rahmen des bundesweiten Ausgleichsmechanismus durchaus die Verpflichtung haben, das Vorliegen auch der BNetzA-Meldung zu prüfen. Deshalb könne schon eine Pflichtverletzung des Netzbetreibers vorliegen, wenn Förderungen über lange Zeiträume zu Unrecht ausgezahlt werden und so über die EEG-Umlage auch die Allgemeinheit zu Unrecht belastet wird. Ob nun aber die betroffenen Anlagenbetreiber einen Schadensersatzanspruch aus dieser Pflichtverletzung herleiten können, lässt die Bundesregierung ausdrücklich offen und verweist insofern auf die Zivilgerichte.

…und die Gerichte entscheiden – zu Lasten der Anlagenbetreiber

Bislang scheinen Anlagenbetreiber vor Gericht aber eher schlechte Karten zu haben, wenn sie versuchen, sich gegen die Folgen einer solchen Sanktionierung zu wehren. So entschied etwa das Landgericht Itzehoe bereits im Oktober 2015 in einem der dargestellten Fälle, dass der Anlagenbetreiber zur Rückzahlung seiner Vergütung für den gesamten Zeitraum verpflichtet ist, in dem seine Anlage nicht bei der BNetzA gemeldet war (LG Itzehoe, Urteil vom 1. Oktober 2015 – Az. 6 O 122/15, das Urteil finden Sie hier). Das Gericht verneinte dabei sowohl die Möglichkeit, den mit der versäumten Meldung begangenen Fehler rückwirkend zu heilen, als auch die Pflicht des Netzbetreibers, Anlagenbetreiber auf ihre Meldepflichten aus dem EEG hinzuweisen. Das Risiko einer versäumten Gesetzesänderung und der damit einhergehenden Pflichten trägt demnach also allein der Anlagenbetreiber.

Weiterhin schließt das Gericht Gegenansprüche des Anlagenbetreibers für den im Sanktionszeitraum eingespeisten Strom aus. Insbesondere verneint das Gericht – in Übereinstimmung mit zahlreichen anderen Urteilen – einen Anspruch aus bereicherungsrechtlichen Grundsätzen. Diese Auffassung hat nunmehr auch der Bundesgerichtshof in seinem aktuellen Urteil ausdrücklich bestätigt (BGH, Urteil vom 18. November 2015 – Az. VIII ZR 304/14, das Urteil finden Sie hier). Damit muss der Anlagenbetreiber es im Falle einer Sanktionierung grundsätzlich hinnehmen, dass der von ihm erzeugte und ins Netz der allgemeinen Versorgung eingespeiste Strom ohne jegliche Gegenleistung bleibt.

Und nun?

Man kann Anlagenbetreibern nur raten, das EEG und seine Entwicklungen gut im Auge zu behalten, insbesondere was ihre technischen, mess- und melderechtlichen Pflichten angeht. Denn diese zu kennen und einzuhalten ist nach Auffassung der Bundesregierung und der Gerichte allein ihre Sache – und die Sanktionsregelungen des EEG sehen für Verstöße gegen diese Pflichten strenge Rechtsfolgen vor. Auch über die neuen Regelungen der Anlagenregisterverordnung, die teilweise auch für Bestandsanlagen gelten, sollten sich Anlagenbetreiber zumindest einen Überblick verschaffen, um künftig eine Sanktionierung zu vermeiden (die Verordnung finden Sie hier). So müssen – bereits seit dem 1. August 2014, wobei eine Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2015 galt – auch Bestandsanlagenbetreiber der BNetzA bestimmte Entwicklungen an ihrer Anlage melden (z.B. Erhöhung und Verringerung der Anlagenleistung oder Stilllegung der Anlage), weitere Informationen hierzu finden Sie hier.

Für Anlagenbetreiber, die konkret von einer Sanktionierung betroffen sind, bleibt es letztlich stets eine Frage des konkreten Einzelfalls, ob es sich lohnt, gegen die Rückforderung zu kämpfen oder ggf. den Solarteur auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Dabei kann es etwa auf die Vertragsgestaltung zwischen den Beteiligten oder auf die – derzeit ebenfalls hoch umstrittene – Inbetriebnahme der Anlage ankommen (weitere Informationen hierzu finden Sie in unseren Meldungen vom 7. Januar 2016, vom 1. Dezember 2015 und vom 9. November 2015).

Die Politik scheint sich für die zunehmende Bedrängnis gerade privater und landwirtschaftlicher Anlagenbetreiber, die sich mit einem immer komplexer werdenden und ständig neu überarbeiteten Gesetz konfrontiert sehen, wenig zu interessieren. Auch die Gerichte legen die Regelungen bislang streng aus und können Anlagenbetreibern damit wenig Entlastung bieten. Die Netzbetreiber wiederum sind gesetzlich verpflichtet, bestehende Rückforderungsansprüche zu Gunsten des EEG-Umlagekontos und damit der Allgemeinheit auch tatsächlich einzutreiben. Auch hier besteht also wenig Spielraum für flexible Einzelfalllösungen. Hilfe könnte insoweit also nur von Seiten des Gesetzgebers kommen. Es wäre wünschenswert, dass die Politik sich ihrer Verantwortung auch für die zahlreichen privaten und landwirtschaftlichen Betreiber mehr als bislang bewusst wird, will sie diese weiterhin als maßgebliche Akteure der Energiewende gewinnen. Natürlich müssen Wege gesucht werden, wie die zunehmende Verantwortung der zahlreichen (auch kleineren) Anlagen als Stützpfeiler des künftigen Energiesystems technisch, mess- und melderechtlich abgebildet werden kann. Derzeit fühlen sich viele Betreiber hiermit aber – zu Recht – von Politik und Rechtsprechung alleingelassen.

Ansprechpartner

Dr. Steffen Herz
Rechtsanwalt | Partner

E-Mail: Herz@vbvh.de
Tel.: 030/8092482-20

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Dr. Bettina Hennig
Rechtsanwältin | Partnerin

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