Wir haben es ja bereits im Vorwort zu diesem Newsletter thematisiert: Die administrativen Belastungen, die mit vielen Energiewende-Projekten einhergehen, können den Machern solcher Projekte nicht selten den Spaß verderben. Ein besonderes Lied hiervon singen können die Betreiber von dezentralen Solaranlagen und kleinen BHKW, die ihren Strom nicht nur ins Netz einspeisen, sondern auch vor Ort nutzen möchten. Denn hier ist nach dem aktuellen Rechtsrahmen akribisch zu unterscheiden: Handelt es sich um eine „echte“ Eigenversorgung gelten verschiedene Privilegien und Erleichterungen (wie etwa eine reduzierte oder auch ganz entfallende EEG-Umlage und vereinfachte Meldepflichten), handelt es sich um eine Stromlieferung an Dritte, muss – neben der Zahlung der vollen EEG-Umlage – ein ganzes Bündel an Pflichten und Folgefragen beachtet werden. Hierbei gelten keinerlei Bagatellgrenzen: Auch in dezentralen Kleinstprojekten wird der Stromlieferant daher zum Energieversorger mit den gleichen Pflichten wie jedes große Versorgungsunternehmen.
Da viele Menschen aber nun in der Praxis (zum Glück) natürlich nicht nur sich selbst mit Strom versorgen möchten, sondern z.B. auch ihre Familien, Mieter, Mitbewohner oder Nachbarn oder weil diese Menschen die Anlagen auch gerne gleich gemeinsam betreiben und nutzen möchten, stellt sich vielfach die Frage, wo denn nun genau die Grenze zwischen Eigenversorgung und Stromlieferung verläuft. Dies ist in vielen Fällen noch nicht abschließend geklärt, da auch umstritten ist, inwieweit eine gemeinschaftliche Eigenversorgung einer „Betreibergemeinschaft“ möglich ist. Zudem wirkt das mit einer Stromlieferung verbundene administrative Pflichtenbündel in vielen praktischen Fällen völlig unverhältnismäßig und wird in der Praxis wohl auch nicht selten schlicht ignoriert (bzw. ist gar nicht bekannt).
Diesen Fragen widmet sich eine Studie, die vBVH jüngst für die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen erstellt hat. Das Rechtsgutachten „‘Kleiner Mieterstrom‘ und gemeinschaftliche Eigenversorgung“ zeigt auf, welche Konstellationen in der Praxis von der skizzierten Problematik betroffen sind, welche rechtlichen Folgen die Betroffenen zu beachten haben und welche Handlungs- und Gestaltungsspielräume bestehen. Insbesondere legen wir in dem Gutachten auch noch einmal unsere Rechtsauffassung dar, dass in bestimmten Konstellationen eine gemeinschaftliche Eigenversorgung rechtlich sehr wohl möglich ist. Das Gutachten ist von der Verbraucherzentrale veröffentlicht worden und ist hier abrufbar.