Kleinanlegerschutzgesetz ante portas

12.04.2015 Kleinanlegerschutzgesetz ante portas

Am 16. März 2015 fand eine Anhörung vor dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages zum Kleinanlegerschutzgesetz statt. Dieses Gesetz stellt nach Aussage des Gesetzgebers den wichtigsten Teil des im März 2014 beschlossenen Maßnahmenpakets der Bundesregierung zum Verbraucherschutz auf dem Finanzmarkt dar.

Kleinanlagerschutzgesetz – Allgemeine Zielsetzung

Bereits am 28. Juli 2014 legte das Bundesfinanzministerium einen Referentenentwurf für ein Kleinanlegerschutzgesetz vor. Der Gesetzesentwurf wurde sodann nach einer Stellungnahme des Bundesrats am 11. Februar 2015 dem Bundestag übermittelt (BT-Drs. 18/3994). Der Entwurf sieht im Wesentlichen Änderungen des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG), des Wertpapierprospektgesetzes sowie des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) vor. Mit diesen Änderungen sollen Regelungslücken und Umgehungsmöglichkeiten zum Nachteil von Kleinanlegern geschlossen sowie die Transparenz von Finanzprodukten verstärkt werden. Erreicht werden soll dies vor allem durch eine Ausweitung der Prospektpflicht, zusätzliche Informations- und Mitteilungspflichten sowie Einschränkungen der Werbemöglichkeit. Betroffen sind Finanzierungs- und damit Anlageformen wie partiarische Darlehen, unternehmerische Ergebnisbeteiligungen, Nachrangdarlehen oder Genussrechte, soweit es sich um Instrumente mit öffentlichem Angebot handelt.

Energiegenossenschaften und das Kleinanlegerschutzgesetz

Im Bereich der Erneuerbaren Energien werden durch die Änderungen Auswirkungen auf Energiegenossenschaften befürchtet. Bereits aktuell ist fraglich, inwieweit Energiegenossenschaften der Finanzaufsicht durch das KAGB unterliegen (wir berichteten). Zwar forderte der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Kleinanlegerschutzgesetz, im KAGB ausdrücklich zu regeln, dass Genossenschaften aus dem Auswendungsbereich auszunehmen sind. Diesem Vorschlag folgte die Bundesregierung jedoch nicht. Allerdings schaffte die BaFin kürzlich etwas mehr Klarheit.

In dem am 9. März 2015 aktualisierten Auslegungsschreiben der BaFin zum KAGB stellt diese nunmehr fest, dass Genossenschaften in aller Regel nicht dem Anwendungsbereich des KAGB unterfallen würden, weil sie ihren Mitgliedern gegenüber einen Förderzweck verfolgten und keine – für die Anwendbarkeit des KAGB erforderliche – Anlagestrategie hätten. Für die ebenso häufig für Bürgerenergieprojekte gewählte Form der GmbH & Co. KG gilt weiterhin, dass diese dem KAGB dann unterfallen, wenn es sich nicht um operativ tätige Unternehmen handelt.

Zudem wurde der Forderung des Bundesrats nach einer Privilegierung der Genossenschaften im Rahmen des Kleinanlegerschutzgesetzes zumindest teilweise nachgeben. So wurde nachträglich in den Entwurf eingefügt, dass partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen von Genossenschaften von den Vorgaben des VermAnlG ausgenommen sind. Genossenschaften müssen daher auch weiterhin keine Verkaufsprospekte und Vermögensanlagen-Informationsblätter zur Verfügung stellen. Im Rahmen der Anhörung zum Kleinanlegerschutzgesetzes forderte der Vertreter vom Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V. darüber hinaus, dass Energieprojekte, auch soweit sie nicht als Genossenschaften ausgestaltet sind, nicht dem Anwendungsbereich des § 2b VermAnlG unterfallen sollen. Ob diese Forderung Gehör finden wird, bleibt allerdings abzuwarten.

Die weitergehenden Forderungen des Bundesrats, die Obergrenze für Vermögensanlagen von 1 Million Euro für Genossenschaften anzuheben und die Bemessung der Zinsgrenze an dem Basiszinssatz plus 4 Prozentpunkte vorzunehmen, wurden allerdings nicht berücksichtigt.

Die nachträglich eingefügte Privilegierung der Genossenschaften im Rahmen des VermAnlG ist zwar zu begrüßen. Bedauerlich ist indessen, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit, rechtlich klarzustellen, dass Bürgerenergievorhaben nicht unter das KAGB fallen, offensichtlich nicht wahrnehmen wird.

Fazit

Mit einem Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes ist noch im Sommer dieses Jahres zu rechnen. Sollen künftig Bürgerenergieprojekte realisiert werden, ist eine genaue rechtliche Prüfung der Vor- und Nachteile bei der Wahl der Gesellschaftsform unbedingt zu empfehlen.

Ansprechpartner

Dr. Katrin Antonow
Rechtsanwältin | Counsel

E-Mail: Antonow@vbvh.de
Tel.: 030/8092482-20