Nach der Auffassung der Clearingstelle EEG besteht für den Strom aus Abgasturbinen in Biogas-BHKW kein Anspruch auf den Technologiebonus nach dem EEG 2009. Zu diesem Ergebnis gelangt die Clearingstelle EEG in einem Anfang August veröffentlichten Votum (Az. 2013/76). Insbesondere in den Jahren 2009 bis 2011 wurden an einer Vielzahl von Biogasanlagen BHKW mit Turbinen im Abgasstrang, sogenannten Abgasturbinen, errichtet. Die Clearingstelle EEG kam nun in einem Votum zu dem Ergebnis, dass weder für den Strom aus der gesamten Biogasanlage noch für den Strom aus der Abgasturbine ein Anspruch auf den Technologiebonus nach dem EEG 2009 besteht.
Das Votum wird durch die Clearingstelle EEG ausführlich begründet. Tragende Argumente gegen einen Anspruch auf den Technologiebonus finden sich nach Auffassung der Clearingstelle EEG zwar nicht im Wortlaut und auch nicht in der Systematik des EEG. Erwägungen zur Entstehungsgeschichte des EEG 2004 und des EEG 2009 sowie zu dem durch den Gesetzgeber des EEG 2009 mit dem Technologiebonus für den Einsatz von Gasturbinen verfolgten Ziel würden jedoch gegen den Anspruch sprechen. Insbesondere habe der Gesetzgeber nur solche „Gasturbinen“ mit dem Technologiebonus fördern wollen, die anstelle etablierter anderer Verstromungsprozesse eingesetzt werden und nicht auch solche Gasturbinen, die bereits etablierte Verstromungsprozesse effizienzsteigernd ergänzen.
Fazit
Nach den zuletzt vom BGH getroffenen – für Anlagenbetreiber nachteiligen – Entscheidungen zum KWK-Bonus und zum Luftreinhaltungsbonus kommt für einige Anlagenbetreiber eine weitere unerfreuliche Nachricht von Clearingstelle EEG.
Das Auslegungsergebnis der Clearingstelle EEG überzeugt nicht. Angesichts der erforderlichen Zusatzinvestitionen und der Effizienzsteigerung durch die Abgasturbinen erscheint es mit dem Sinn und Zweck der Bestimmungen sehr wohl vereinbar, auch Abgasturbinen mit dem Technologiebonus zu fördern. Ferner leuchtet nicht ein, dass Abgasturbinen anders behandelt werden sollen als ORC-Anlagen.
Sollten Netzbetreiber das Votum zum Anlass nehmen, ihre Vergütungspraxis zu ändern, wird eine gerichtliche Klärung der Rechtsfrage nicht ausbleiben. In diesem Fall darf man gespannt sein, ob es sich auch nach der Auffassung der Gerichte bei der „Ab-Gasturbine“ nicht um eine „Gasturbine“ im Sinne des EEG 2009 handelt.