Am 22. Juli 2013 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) – AIFM-UmsG) in Kraft. Das europäische Parlament hatte vor dem Hintergrund der Finanzmarktkrise insbesondere die Regelung des sogenannten „grauen Kapitalmarktes“ im Visier. Ziel der Richtlinie ist daher die Schaffung gemeinsamer Anforderungen für die Zulassung von und die Aufsicht über Manager alternativer Investmentfonds (AIF). Durch das AIFM-UmsG wird unter anderem das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) geschaffen. Die 7 Kapitel des KAGB umfassen 355 Paragraphen.
Die gesetzliche Neuregelung betrifft auch die Finanzierung von Anlagen im Bereich der Erneuerbaren Energien, in besonderem Maße Bürgerwindparks. Diese werden häufig in der Form von Publikumsinvestmentvermögen finanziert. Aus dem Anwendungsbereich des KAGB fallen allerdings solche Gesellschaften heraus, bei denen es sich um operativ tätige Unternehmen außerhalb des Finanzsektors handelt. Das Vorliegen dieser Voraussetzung dürfte in Zukunft häufig darüber entscheiden, ob ein Bürgerwindpark sich der Aufsicht der BaFin und den Vorgaben des KAGB zu unterwerfen hat oder aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes herausfällt.
Nach einem Auslegungsschreiben der BaFin vom 14. Juni 2013 kommt es für die Beurteilung der operativen Tätigkeit darauf an, ob die unternehmerischen Entscheidungen im laufenden Geschäftsbetrieb bei dem Unternehmen selbst verbleiben. Um dies sicherzustellen ist beim Abschluss von Wartungs-, Geschäftsführungs- und anderen Dienstleistungsverträgen auf eine entsprechende Gestaltung der Verträge zu achten.