Die Clearingstelle EEG hat am 31. Januar 2013 beschlossen, in einem Hinweisverfahren der Frage nachzugehen, ob der Betreiber einer vor dem 1. Januar 2007 in Betrieb genommenen NawaRo-Biogasanlage auch für den auf die notwendige Zünd- und Stützfeuerung entfallenden Anteil des erzeugten Stroms einen Anspruch auf den NawaRo-Bonus nach dem EEG 2009 geltend machen kann.
Nach dem 31. Dezember 2006 in Betrieb genommenen NawaRo-Anlagen wird ein solcher Anspruch im Allgemeinen zuerkannt. Dies wird damit begründet, dass in diesen Anlagen zu Zwecken der Zünd- und Stützfeuerung ohnehin ausschließlich Pflanzenölmethylester verwendet werden darf. Dieser gilt im für die Zünd- und Stützfeuerung notwendigen Maß gemäß § 27 Absatz 1 Satz 2 EEG 2009 bzw. § 8 Absatz 6 Satz 1 EEG 2004 fiktiv als vergütungsfähige Biomasse. Diese Fiktion soll sich auch auf die eigentlich nicht gegebene NawaRo-Eigenschaft erstrecken.
Etwas anders stellt sich die Sachlage bei vor dem 1. Januar 2007 in Betrieb genommenen Anlagen dar. In diesen darf zu Zwecken der Zünd- und Stützfeuerung sogar fossiler Brennstoff eingesetzt werden. Für den in diesem Rahmen erzeugten Strom besteht grundsätzlich auch ein Vergütungsanspruch. Ob dies allerdings auch den Nawaro-Bonus umfasst, möchte die Clearingstelle EEG nun klären.
Den Eröffnungsbeschluss zum Hinweisverfahren 2013/7 finden Sie hier.