Große Unternehmen branchenunabhängig zur Durchführung von Energieaudits verpflichtet

21.05.2015 Große Unternehmen branchenunabhängig zur Durchführung von Energieaudits verpflichtet

Am 22. April 2015 traten die Änderungen des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) in Kraft, mit denen Teile der Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU umgesetzt wurden. Ziel der Richtlinie ist die Steigerung der Energieeffizienz der Union um 20 Prozent bis 2020. Eine wichtige Änderung betrifft alle Unternehmen, die sich nicht als kleines und mittleres Unternehmen (KMU) qualifizieren. Diese sind nun zur regelmäßigen Durchführung von Energieaudits verpflichtet.

Unter einem Energieaudit ist eine systematische Inspektion und Analyse des Energieeinsatzes und des Energieverbrauchs einer Anlage, eines Gebäudes, eines Systems oder einer Organisation zu verstehen. Dadurch sollen die Energieflüsse und das Potenzial für Energieeffizienzverbesserungen identifiziert werden. Zur Durchführung verpflichtet sind alle großen Unternehmen, die nicht unter die KMU-Definition der Kommission (Empfehlung 2003/361/EG) fallen, d.h. die entweder mehr als 250 Personen beschäftigen oder mehr als 50 Mio. Euro Jahresumsatz und mehr als 43 Mio. Euro Jahresbilanzsumme haben. Diese müssen nun bis zum 5. Dezember 2015 und danach alle vier Jahre ein Energieaudit durchführen. Ausgenommen sind nur solche Betriebe, die überwiegend hoheitliche Tätigkeiten wahrnehmen, wie z.B. Abfallbeseitigung, Gerichte, Kirchen, Schulen und Polizei.

Das EDL-G enthält allerdings auch eine Freistellung von der Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits, wenn das Unternehmen zum maßgeblichen Zeitpunkt entweder ein Energiemanagementsystem (EMS) nach der DIN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem (UMS) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments eingerichtet hat. Hat ein Unternehmen mehrere Standorte kann es auch ein Mischsystem aus EMS und/oder UMS und Energieaudit betreiben. Zudem können einzelne Standorte, deren Stromverbrauch weniger als 10 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs des Unternehmens beträgt, von der Nachweisführung ausgenommen werden.

Für die Durchführung des Energieaudits müssen mindestens 90 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs erfasst werden. Nicht berücksichtigt werden muss Energie, die nicht selbst verbraucht, sondern an Dritte geliefert wird. Genaue Vorgaben zur Durchführung von Energieaudits finden sich in den §§ 8 – 8d EDL-G. Zudem hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf seiner Webseite sowohl ein detailliertes Merkblatt zur Umsetzung der EDL-G als auch eine Liste der eingetragenen Energieauditoren veröffentlicht.

Fazit:

Die Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie im EDL-G stellt eine Vielzahl von Unternehmen vor große Herausforderungen. Betroffen sind schätzungsweise 50.000 bis 120.000 Unternehmen in Deutschland. Zu vermuten ist, dass vielen dieser Unternehmen bisher nicht bewusst ist, dass sie sich von nun an regelmäßigen Energieaudits unterziehen müssen. Da weder eine bestimmte Branchenzugehörigkeit noch eine bestimmte Rechtsform erforderlich sind, werden auch solche Unternehmen verpflichtet, die sich bisher nicht viel mit ihrem Energieverbrauch beschäftigen mussten, wie z.B. Banken, oder Versicherungen. Kommt ein Unternehmen seiner Pflicht nicht nach, drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro. Unternehmen sollten daher schnellstmöglich prüfen, inwieweit sie von der Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits betroffen sind, um genügend Zeit und finanzielle Ressourcen zur Verfügung zu haben. Denn je nach Größe des Unternehmens kann ein solches Audit bis zu 3 Monaten und länger dauern.


Ansprechpartner

Dr. Katrin Antonow
Rechtsanwältin | Counsel

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