Getrennte Vermarktung mehrerer Anlagen mit gemeinsamer Messeinrichtung nun doch möglich

10.07.2015 Getrennte Vermarktung mehrerer Anlagen mit gemeinsamer Messeinrichtung nun doch möglich

Nachdem eine entsprechende Gesetzesänderung im ersten Anlauf noch gescheitert war, brachte der zweite Versuch nun doch noch das erwünschte Ergebnis. Betreiber von mehreren Anlagen, die über einen gemeinsamen Messpunkt abgerechnet werden, müssen sich nicht festlegen, ob sie den Strom aus allen Anlagen vollständig direktvermarkten oder vollständig die Einspeisevergütung in Anspruch nehmen. § 25 Absatz 2 Nummer 3 EEG 2014, der im Fall einer unterschiedlichen Vermarktung eine Reduzierung der Förderung auf den Monatsmarktwert vorsah, ist durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes rückwirkend zum 1. August 2014 gestrichen worden.

Hintergrund und Folgen

Seit Verabschiedung des EEG 2014 war unklar, welche Ziele mit der nun gestrichenen Regelung überhaupt erreicht werden sollten. In rechtlicher Hinsicht warf insbesondere das Verhältnis des § 25 Absatz 2 Nummer 3 EEG 2014 zu § 20 Absatz 2 EEG 2014 Fragen auf. Denn nach dieser Bestimmung war eine anteilige Stromvermarktung in verschiedenen Veräußerungsformen gerade erlaubt. Diese Fragen sind mit der ersatzlosen und rückwirkenden Streichung des § 25 Absatz 2 Nummer 3 EEG 2014 nun zugunsten der anteiligen Vermarktung beantwortet. Künftig kann jeder Anlagenbetreiber auch dann für sich selbst entscheiden, ob er den erzeugten Strom entweder direkt vermarkten oder eine Einspeisevergütung in Anspruch nehmen möchte, wenn noch andere Anlagenbetreiber Strom über dieselbe Messeinrichtung abrechnen. Dasselbe gilt aufgrund der rückwirkenden Streichung zum 1. August 2014 auch für Anlagenbetreiber, die dies in der Vergangenheit bereits getan haben. Relevant wird dieses Wahlrecht beispielsweise, wenn mehrere Betreiber verschiedener Windparks den Strom über dasselbe Umspannwerk und dieselbe Messeinrichtung einspeisen.

Fazit:

Die Optionen der anteiligen Vermarktung nach § 20 Absatz 2 EEG 2014 war erst in letzter Sekunde (wieder) in das EEG 2014 aufgenommen worden. Von Anfang an lag daher die Vermutung nahe, dass es sich bei der Beibehaltung des § 25 Absatz 2 Nummer 3 EEG 2014 und der damit verbundenen Rückausnahme von der Option der anteiligen Direktvermarktung um einen gesetzgeberischen Flüchtigkeitsfehler handelte. Dass der Gesetzgeber diesen Fehler nun korrigiert hat, ist zu begrüßen und trägt für alle betroffenen Anlagenbetreiber maßgeblich zur Rechtssicherheit bei oder eröffnet neue Vermarktungsoptionen. Die bislang von einigen Anlagenbetreibern gewählte Nutzung unterschiedlicher sogenannter virtueller Zählpunkte zur Lösung des Problems verliert damit an Bedeutung.

Keine unmittelbaren Auswirkungen hat die Streichung allerdings auf die Marktprozesse für Erzeugungsanlagen (Strom) (Az. BK6-14-110) der Bundesnetzagentur und die in dieser festgelegte Zusammenfassung von Erzeugungsanlagen am selben Zählpunkt (siehe hier). Hier bleibt es dabei: Speisen Bestandsanlagen ohne Direktvermarktungspflicht und Neuanlagen mit Direktvermarktungspflicht über denselben Zählpunkt ein, müssen auch die Bestandsanlagen den erzeugten Strom zwingend direktvermarkten. Die Zweifel an der Vereinbarkeit der Marktprozesse mit dem EEG bleiben bestehen.

Ansprechpartner

Dr. Steffen Herz
Rechtsanwalt | Partner

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