Nachdem das „EEG 2014“ bereits seit längerem diskutiert wird, ist die Bundesregierung nun auch das nächste die Erneuerbaren Energien betreffende Gesetzesvorhaben angegangen und hat einen ersten Gesetzesentwurf zur Einführung einer Länderöffnungsklausel in das Baugesetzbuch vorgelegt.
Ziel der Länderöffnungsklausel ist es, den Bundesländern zu ermöglichen, jeweils eigene Bestimmungen zu den erforderlichen Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und Wohnbebauung zu erlassen.
Konkret soll hierfür § 249 Baugesetzbuch (BauGB) ein neuer Absatz 3 hinzugefügt werden. Nach diesem kann dann jedes Bundesland die Anwendbarkeit des § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB (baurechtliche Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich) von der Einhaltung eines bestimmten Abstandes zu den nächstgelegenen Gebäuden in Gebieten mit Bebauungsplan oder innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile machen. Grundsätzlich sind die Bundesländer bei der Bestimmung dieses Mindestabstandes frei, dieser muss aber in Abhängigkeit zur Höhe der Windenergieanlage festgelegt werden. Bestandsschutz für in der Planungs- und Realisierungsphase befindliche Anlagen soll dadurch gewährt werden, dass auf Flächen, für die vor Inkrafttreten einer neuen Mindestabstandsregelung in Flächennutzungs- oder Raumordnungsplänen Gebiete für Windenergie ausgewiesen worden sind, die Mindestabstandsregelung keine Anwendung finden soll. Dasselbe soll gelten, wenn die Fläche zwar noch nicht ausgewiesen worden ist, der entsprechende Flächennutzungs- oder Raumordnungsplan aber vor dem 16. Dezember 2013 öffentlich bekannt gemacht wurde.
Fazit:
Es steht zwar im Moment nicht zu befürchten, dass die Länderöffnungsklausel bundesweit zu restriktiven Abstandsregelungen für Windenergieanlagen führen wird. Sicherlich eröffnet diese aber einzelnen Bundesländern – denen solche Maßnahmen politisch opportun erscheinen – die Möglichkeit, weitreichende Abstandsregelungen zu schaffen. Für eine auf einzelfallspezifische Erwägungen und nachvollziehbare Kriterien gestützte Raumplanung, die der Windenergie auch substantiellen Raum verschafft, wäre dann nur noch wenig Raum. Zudem werden die aufgrund der Länderöffnungsklausel zu erwartenden Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern im Hinblick auf den erforderlichen Abstand zu den nächstgelegenen Gebäuden wohl kaum dazu führen, dass das vom Gesetzgeber mit der Länderöffnungsklausel ausweislich der Gesetzesbegründung verfolgte Ziel – Steigerung der Akzeptanz in der Bevölkerung – erreicht wird.
Aus rechtsstaatlicher Sicht bedenklich ist auch das Bemühen des Gesetzgebers, den Vertrauensschutz für in der Realisierungsphase befindliche Projekte soweit möglich einzuschränken und stets den frühstmöglichen Zeitpunkt zu wählen, der noch irgendeine Rechtfertigung erlaubt. Knüpft der aktuelle Entwurf zum „EEG 2014“ Vertrauensschutz noch an eine Genehmigung der betreffenden Anlage vor dem 23. Januar 2014 und somit an die Annahme des sogenannten Eckpunktepapiers zur EEG-Reform durch das Bundeskabinett, soll bei neuen Mindestanstandsflächen nun schon der Tag des Abschlusses des unverbindlichen Koalitionsvertrages, der 16. Dezember 2013, als Stichtag dienen.