Gemeinsame Ausschreibungen für Wind und Solar: Bundesnetzagentur konkretisiert Ausschreibungsbedingungen

15.01.2018 Gemeinsame Ausschreibungen für Wind und Solar: Bundesnetzagentur konkretisiert Ausschreibungsbedingungen

Am 1. April wird die Bundesnetzagentur die erste gemeinsame Ausschreibung für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen durchführen. Dabei bieten Projekte für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen auf ein für beide Energieträger offenes Gebotsvolumen von 200 MW. Nunmehr hat die Bundesnetzagentur Details zur Ausgestaltung der für die Zuschlagschancen wichtigen Regelung zur Verteilernetzkomponente veröffentlicht.

Mit der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen (GemAV) wurde das Ausschreibungsdesign für gemeinsame Ausschreibungen in den Grundzügen festgelegt (nähere Informationen zum Ausschreibungsdesign finden Sie hier). Hiernach ist die Bundesnetzagentur damit beauftragt, die zweimal jährlich stattfindenden gemeinsamen Ausschreibungen durchzuführen. Gleichzeitig wurde der Bundesnetzagentur die Aufgabe übertragen, für bestimmte Gebiete eine sog. Verteilernetzkomponente festzulegen.

Prinzip der Verteilernetzkomponente

Die Verteilernetzkomponente ist ein extra für die gemeinsamen Ausschreibungen entwickeltes Instrument zur räumlichen Steuerung des Ausbaus von erneuerbaren Energien. In den Gebieten, in denen die Verteilernetze mit der Stromeinspeisung von Wind und Sonne bereits stark ausgelastet sind, soll die Zubaugeschwindigkeit verringert werden: Liegt ein Gebot in einem sog. Verteilernetzausbaugebiet, wird es mit einem fiktiven Gebotsaufschlag belegt. Hierdurch fällt das Gebot in der Gebotsreihung nach hinten, sodass sich die Zuschlagschancen verschlechtern. Zwar erhält ein bezuschlagter Bieter am Ende einen Zahlungsanspruch genau in der Höhe seines Gebots. Ob er jedoch einen Zuschlag erhält, hängt allein davon ab, ob das Gebot in der jeweiligen Ausschreibungsrunde auch mit dem Gebotsaufschlag noch bezuschlagt werden könnte.

Festlegung der Verteilernetzkomponente

Die Verteilernetzkomponente (bzw. der Gebotszuschlag), die es in den technologiespezifischen Ausschreibungen bislang nicht gibt, ist nicht für alle Netzausbaugebiete gleich hoch. Vielmehr wurde der Wert von der Bundesnetzagentur für jeden einzelnen Landkreis anhand der jeweiligen Netzbelastung gesondert bestimmt. Die Ergebnisse sind nunmehr veröffentlicht und können im Einzelnen hier abgerufen werden.

Die Verteilernetzkomponente bei Solaranlagen liegt zwischen 0,08 und 0,88 ct/kWh. Für Windenergieanlagen ist der Gebotsaufschlag mit einer Spanne von 0,07 und 0,58 ct/kWh bestimmt worden, wobei im Vergleich zur Solarenergie in etwas weniger Landkreisen überhaupt ein Gebotsaufschlag vorgesehen ist.

Insgesamt hat die Bundesnetzagentur 98 Verteilernetzausbaugebiete identifiziert. Wenig überraschend handelt es sich bei nahezu allen betroffenen Gebieten um Landkreise, und nur vereinzelt um Kreisfreie Städte. Bei deutschlandweit 194 Landkreisen ist also ca. jeder zweite Landkreis ein Netzausbaugebiet mit entsprechenden Gebotsaufschlägen. Diese Zahlen verdeutlichen die Bedeutung dieser „Gebotsregulierung“ bei der Zuschlagsermittlung.

Insbesondere vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach der für die Ermittlung der Verteilernetzkomponente angewandten Methode. Die Bundesnetzagentur hat hierzu – entsprechend der Vorgaben der GemAV – die in den jeweiligen Gebieten vorhandene Anlagenleistung nach dem vorhandenen Datenbestand insbesondere aus dem Anlagen- bzw. Marktstammdatenregister genutzt. Vielfach jedoch sind Bestandsanlagen – aufgrund von gesetzlichen Übergangsbestimmungen – gegenwärtig noch gar nicht bei der Bundesnetzagentur registriert. Diese Kapazitäten sind also bei der Festlegung der Verteilernetzausbaugebieten zunächst gar nicht berücksichtigt worden. Dies könnte zu erheblichen Verzerrungen zwischen den festgelegten Verteilernetzkomponenten und den realen Einspeisebedingungen führen. Dies ginge letztlich auch zulasten eines fairen Wettbewerbs zwischen den beiden hier konkurrierenden Energieträgern.

Weitere Details zu der ersten gemeinsamen Ausschreibung will die Bundesnetzagentur bereits Anfang Februar bekanntgeben.

Ansprechpartner

Julia Rawe
Rechtsanwältin

E-Mail: Rawe@vbvh.de
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