Gärrestlagerung nach der Düngeverordnung – (einstweiliges) Aufatmen der Biogasbranche in Niedersachsen

21.01.2020 Gärrestlagerung nach der Düngeverordnung – (einstweiliges) Aufatmen der Biogasbranche in Niedersachsen

Auf Grundlage der Regelungen des § 12 der Düngeverordnung (DüV) hatte die niedersächsische Landwirtschaftskammer von Biogasanlagenbetreibern gefordert, ab dem Januar 2020 selbst eigene Lagerkapazität für Gärrest von 9 Monaten vorzuhalten. Eine vertragliche Vereinbarung über die Gärrestlagerung mit Dritten würde hingegen nicht ausreichen, um die Anforderungen zu erfüllen.

Im Kampf eines Biogasanlagenbetreibers gegen diese Auslegung der DüV ist nun ein erster Teilerfolg zu verzeichnen.

Anforderungen des § 12 DüV - eigene Lagerung oder Verträge mit Dritten

In der relevanten Vorschrift des § 12 Absatz 3 DüV sinngemäß, dass Betriebe mit einem Viehbesatz von mehr als 3 Großvieheinheiten pro Hektar oder ohne eigene Aufbringungsfläche Gülle und Gärprodukte künftig 9 Monate lagern müssen.

In § 12 Absatz 5 DüV heißt es hierzu allerdings weiter:

„Soweit der Betrieb […] nicht selbst über die […] erforderlichen Anlagen zur Lagerung verfügt, hat der Betriebsinhaber durch schriftliche vertragliche Vereinbarung mit einem Dritten sicherzustellen, dass die das betriebliche Fassungsvermögen übersteigende Menge dieser Stoffe überbetrieblich gelagert oder verwertet wird.“

Eigene Gärrestlager zwingend erforderlich?

Der von uns vertretene Biogasanlagenbetreiber streitet dafür, dass „Verwertung“ auch die (düngerechtlich zulässige) Nutzung von Gärresten zu Düngezwecken umfasst und damit auch Abnahmeverträge mit Dritten ausreichen, um die Voraussetzungen der DüV sicherzustellen. Die Landwirtschaftskammer dagegen vertritt die Ansicht, dass „Verwertung“ nicht die Nutzung von Gärresten zu Düngezwecken umfasst. Aufgrund dieses Dissenses im Rechtsverständnis und etwaig drohender hoheitlicher Maßnahmen zu Lasten des von uns vertretenen Biogasanlagenbetreibers erhoben wir bereits im Jahr 2018 Feststellungsklage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht Oldenburg mit dem Ziel, die Lesart der DüV unseres Mandanten, die wir für zutreffend halten, bestätigen zu lassen. Eine Entscheidung ist allerdings erst im Laufe diesen Jahres zu erwarten.

Verschnaufpause bis zum Urteil

Gleichzeitig setzten sich, auch vor dem Hintergrund des laufenden Verfahrens, diverse Akteure für eine Verhandlungslösung mit der Landwirtschaftskammer und dem Landwirtschaftsministerium ein. Dieser Einsatz trägt nun Früchte, denn unter anderem einer Presseerklärung des LEE Niedersachen ist zu entnehmen, dass das Landwirtschaftsministerium eingelenkt hat:

Aktuell reiche die Vorlage von Abnahmeverträgen, die nach Maßgabe der DüV die Aufbringung von Gärresten sicherstellen, aus. Ein Vorhalten von Lagerraum für einen Zeitraum von neun Monaten sei derzeit nicht erforderlich. Eine offizielle Verlautbarung seitens des Landwirtschaftsministeriums ist – soweit ersichtlich – (noch) nicht herausgegeben.

Somit ist für Biogasanlagenbetreiber in Niedersachsen jedenfalls einstweilen Sicherheit gegeben. Es dürfte aber in allen Bundesländer für Interesse sorgen, wie das laufende Verfahren ausgeht. Wir berichten selbstverständlich. Haben Sie Beratungsbedarf zum Düngerecht im Zusammenhang mit dem Betrieb von Biogasanlagen? Sprechen Sie uns an.

Ansprechpartner

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Rechtsanwalt | Partner

E-Mail: Bringewat@vbvh.de
Tel.: 030/8092482-20

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