Fristen und das EEG – Was gibt’s Neues?

26.11.2019 Fristen und das EEG – Was gibt’s Neues?

Da sich bei den für viele von unseren Leserinnen und Lesern hoch relevanten Fristen im EEG immer mal etwas tut, möchten wir Sie nachfolgend in aller Kürze – und ohne Anspruch auf Vollständigkeit – auf drei maßgebliche Friständerungen hinweisen, die in der letzten Zeit im Anwendungsbereich des EEG ergeben haben und die Sie „auf dem Schirm“ haben sollten.

Bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung für Windenergieanlagen

Die Frist zur Umsetzung der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung (BNK, wir berichteten) bei Windenergieanlagen ist Ende Oktober durch die Bundesnetzagentur verlängert worden: Hätte eigent-lich die flächendeckende BNK-Pflicht bereits zum 1. Juli 2020 greifen sollen, wurde diese Frist nunmehr um ein Jahr bis zum 1. Juli 2021 verlängert. Dies ist äußerst erfreulich, da ansonsten die fristgerechte Ausstattung für viele Betreiber, gelinde gesagt, eine große Herausforderung gewesen wäre. Denn viele Betreiber warten immer noch auf günstigere als die momentan verfügbaren Technologien. Bis nicht abschließend geklärt ist, wann und wie genau die sogenannte Transponderlösung umgesetzt werden kann, zögern viele Betreiber noch. Insgesamt ist nun etwas Zeit gewonnen, allzu lange bummeln sollten Betreiber hier aber natürlich dennoch nicht.

In dem Beschluss der Bundesnetzagentur (abrufbar hier) finden sich übrigens noch einige weitere wichtige Informationen zum Thema BNK-Pflicht, wie etwa die Festlegung, in welchen Fällen eine Aus-stattungspflicht generell nicht besteht – zum Beispiel bei Alt-Anlagen, deren Förderung drei Jahre nach Beginn der BNK-Pflicht ausläuft. Wenn sie sich fragen, ob Sie von der BNK-Pflicht betroffen sind und was Sie hier tun können und müssen, unterstützen wir Sie natürlich gern.

Ebenfalls erfreulich sind zwei Fristverlängerungen im Anwendungsbereich des EEG, die kürzlich im „Huckepackverfahren“ mit dem novellierten Energiedienstleistungsgesetz in Kraft getreten sind (sehen Sie hierzu auch den vorstehenden Beitrag):

Übergangsfrist zur Umsetzung eines EEG-konformen Messkonzepts

So wurde zum ersten die Übergangsfrist für die Umsetzung eines EEG-konformen Messkonzepts nunmehr einheitlich bis zum 1. Januar 2021 verlängert. Diese Übergangsfrist soll Betreiber davor schützen, für vergangene Zeiträume EEG-Umlage-Nachzahlungen leisten zu müssen, weil sie früher nicht ordnungsgemäß gemessen haben. Worum geht es dabei?

Das Thema „Messen und Schätzen“ ist gerade in aller Munde (vgl. hierzu etwa das laufende Konsultationsverfahren bei der Bundesnetzagentur oder unseren diesbezüglichen Beitrag in unserem Son-dernewsletter zum Energiesammelgesetz, dort Seite 8 ff.). Sehr vereinfacht gesagt, geht es letztlich um die Frage, wie genau EEG-Umlage-begünstigte Strommengen von nicht begünstigten Strommengen abzugrenzen sind. Dies kann etwa in privaten wie gewerblichen Eigenversorgungskonzepten eine große Rolle spielen oder auch bei der Anwendung der besonderen Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen oder Schienenbahnen. Diese Abgrenzung muss nach den gesetzlichen Bestimmungen mit eichrechtskonformen Messeinrichtungen stattfinden und darf nur in bestimmten Ausnahmefällen durch Schätzung erfolgen.

All dies wurde mit dem Energiesammelgesetz Ende 2018 noch einmal in aller Ausführlichkeit und Komplexität in zwei neuen Regelungen ins Gesetz geschrieben (vgl. §§ 62a, 62b EEG 2017). Die hieraus resultierenden Anforderungen können im Einzelfall komplexe Messkonzepte erfordern, die bei näherer Betrachtung allerdings auch bereits in der Vergangenheit hätten umgesetzt sein müssen. Dies ist früher aber in der Praxis regelmäßig nicht passiert, zumal häufig auch keineswegs „selbsterklärend“ ist, welche Mengen warum voneinander abgegrenzt werden müssen. Um nun die Betroffenen davon zu schützen, dass sie nachträglich hohe EEG-Umlage-Zahlungen leisten müssen, weil ihnen wegen der in der Vergangenheit unzureichenden Messung rückwirkend die entsprechenden Begünstigungen entzogen werden, hat der Gesetzgeber mit dem Energiesammelgesetz direkt auch zwei Übergangsregeln geschaffen (§ 104 Absatz 10 und 11 EEG 2017). Diese sollen bewirken, dass die Vergangenheit „geschützt“ bleibt, wenn die Betroffenen jetzt aber bis zu einem gewissen Stichtag doch noch ein EEG-konformes Messkonzept nachrüsten.

Ursprünglich sollte dies bis zum 1. Januar 2020 passieren, was sich in vielen Konstellationen aber als unrealistisch erwies. Daher hat der Gesetzgeber die Frist noch einmal um ein Jahr verlängert, hatte dies aber zunächst versehentlich nur in einer der Übergangsregeln, nämlich in § 104 Absatz 10 EEG 2017, umgesetzt. Damit hätte nach § 104 Absatz 11 EEG 2017 weiterhin vielfach das Risiko bestanden, dass Betroffenen für Zeiträume vor dem 1. Januar 2018 doch noch hohe Nachforderungen der EEG-Umlage gedroht hätten, wenn sie nicht bis zum 1. Januar 2020 ein EEG-konformes Messkonzept umsetzen. Diese Frist ist nunmehr mit dem Inkrafttreten der EDLG-Novelle einheitlich auf den 1. Januar 2021 verlängert worden.

Betroffene haben nunmehr also noch das ganze nächste Jahr Zeit, sich damit auseinanderzusetzen, ob und welche Strommengen sie voneinander abgrenzen müssen und ob sie ihr Messkonzept hierfür umrüsten müssen. Da ein Jahr aber erfahrungsgemäß äußert schnell vergeht, können wir Ihnen nur raten, sich des Themas anzunehmen, wenn Sie betroffen sind oder dies befürchten. Gerne stehen wir Ihnen dabei natürlich beratend zur Seite.

Amnestieregelung für nicht registrierte Batteriespeicher

Zuletzt wurde, ebenfalls mit der Novelle des EDGL-G die „Amnestieregelung“ für nicht ordnungs-gemäß beim Marktstammdatenregister gemeldete Batteriespeicher verlängert (zum Hintergrund und zur Wirkweise dieser Regelung hatten wir in unserem Sondernewsletter zum Energiesammelgesetz berichtet, dort Seite 7). Noch einmal kurz für alle: Für Batteriespeicher gilt grundsätzlich auch die Pflicht zur Registrierung beim Markstammdatenregister der Bundesnetzagentur. Da dies aber nach wie vor an vielen Heimspeicherbetreibern mit PV-Anlagen vorbeigegangen ist, räumt der Gesetzgeber hier eine gewisse Kulanzfrist ein, bis sich die nicht erfolgte Registrierung des Batteriespeichers förderschädlich auswirken kann. Diese Frist ist nunmehr noch einmal bis zum 31. Januar 2021 verlängert worden. Die Gesetzesbegründung fasst es wie folgt zusammen (vgl. BT-Drs. 19/11186, dort Seite 11 f.):

Die Regelung in § 100 Absatz 1 Satz 5 EEG bewirkt eine befristete Amnestie für die bisherige Nichtre-gistrierung von Batteriespeichern. Mit der Änderung wird ein Gleichlauf mit den Übergangsfristen des Marktstammdatenregisters erreicht. Anlagen, für deren Registrierung nach § 25 der Marktstammdatenre-gisterverordnung eine Übergangsfrist von 24 Monaten gilt, müssen bis zum 31. Januar 2021 registriert sein. Ab diesem Datum müssen die Netzbetreiber die Auszahlung von Förderungen hemmen. Damit die Umstel-lung bei den Netzbetreibern koordiniert ablaufen kann, ist die Anpassung des Datums erforderlich. Zudem zeigt die Praxis, dass es sehr aufwändig ist, die Speicherbetreiber über die für sie günstige Amnestie zu in-formieren. Dadurch droht die Amnestie die intendierte Wirkung zu verfehlen. Die Informationsprozesse, die mit dem Marktstammdatenregister verbunden sind (insbesondere die Versendung des Schreibens nach § 25 Ab-satz 4 MaStRV) sollen für die Information der Speicherbetreiber über die mit der Amnestie verbundene Pflicht zu Registrierung bis zum Ablauf der Frist mit genutzt werden. Für die Versendung dieser Schreiben gilt nach § 25 Absatz 4 MaStRV eine Frist bis zum 31. Juli 2020.

Auch hier gilt also: Durchatmen, auf Wiedervorlage legen, Frist aber ernstnehmen.

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