Fristablauf zum Jahreswechsel: Neuregelungen zur EEG-Umlage bei Bestandseigenversorgern werden scharfgestellt!

18.12.2017 Fristablauf zum Jahreswechsel: Neuregelungen zur EEG-Umlage bei Bestandseigenversorgern werden scharfgestellt!

Sofern Sie Eigenversorger sind und planen, Ihre bislang von der EEG-Umlage befreite Bestandsanlage zu modernisieren oder zu erweitern, sollten Sie diese Regelung kennen und im Blick behalten: Nach § 61e EEG 2017 kann ab dem 1. Januar 2018 in solchen Fällen die EEG-Umlage anfallen! Ob Sie nun Ihren Weihnachtsurlaub absagen müssen, um schnell noch die neuen PV-Module aufs Dach zu bekommen oder das neue BHKW in Betrieb zu nehmen oder ob Sie den Jahreswechsel entspannt genießen können, lesen Sie im folgenden Beitrag.

Reminder: Worum geht es noch einmal?

Wir erinnern uns: Noch vor dem Inkrafttreten des EEG 2017 am 1. Januar 2017 wurde das Gesetz noch einmal an vielen Stellen geändert. Dabei wurden auch die Regelungen zur Eigenversorgung noch einmal recht weitreichend umgebaut und ergänzt.

Zu der Neuregelung zur Anlagenerweiterung bei Bestandsanlagen hatten wir in unserem damaligen Sondernewsletter zum EEG 2017 nach dem Änderungsgesetz geschrieben (sehen Sie dort Seite 52):

Eine einschneidende Änderung gab es beim Bestandsschutz für Eigenversorgungskonzepte, die bereits vor dem 1. August 2014 umgesetzt worden waren. Während diese Anlagen nach dem EEG 2014 noch bestandsschutzwahrend erneuert, ersetzt und sogar um eine Leistung von bis zu 30 Prozent erweitert werden konnten, wurde die Möglichkeit zur Modernisierung mit dem EEG 2017 eingeschränkt. Nach dem EEG 2017 wird eine bestandsschutzwahrende Erneuerung, Ersetzung oder Erweiterung nur noch bis zum 31. Dezember 2017 möglich sein. Ab dem 1. Januar 2018 erneuerte oder ersetzte Bestandsanlagen werden grundsätzlich mit 20 Prozent der EEG-Umlage belastet und dies auch nur dann, wenn die installierte Leistung nicht erweitert wird. Nur solange die modernisierte Bestandsanlage noch nicht handelsrechtlich abgeschrieben ist oder der Förderzeitraum nach dem EEG noch nicht abgelaufen ist, bleibt es auch bei einer Erneuerung oder Ersetzung der Anlage bei der vollständigen Befreiung von der EEG-Umlage, allerdings auch hier nur dann, wenn die installierte Leistung sich im Zuge der Modernisierung nicht erhöht. Im Falle einer ab dem 1. Januar 2018 vorgenommenen Erweiterung der installierten Leistung entfällt der Bestandsschutz demnach vollständig. Plant ein Anlagenbetreiber, eine Erweiterung der installierten Leistung einer Bestandsanlage vorzunehmen, sollte dies also möglichst noch in diesem Jahr erfolgen.

Mit dem Jahreswechsel 2017/2018 ist es also so weit: Die vom Gesetzgeber gewährte Übergangsfrist endet und die Neuregelungen zu Änderungen an bestandsgeschützten Eigenversorgungsanlagen werden scharfgestellt.

Was folgt daraus für geplante Änderungen an bestandsgeschützten Eigenversorgungs-Anlagen?

Alle bislang von der EEG-Umlage befreiten Bestands-Eigenversorger sollten also bei geplanten Änderungen an ihrer Anlage ab dem 1. Januar 2018 noch mehr als bislang genau darauf achten, ob sie eine reine – leistungserhaltende – Ersetzung oder Erneuerung der Anlage vornehmen oder die installierte Leistung erhöhen. Denn bei Leistungserweiterungen besteht künftig das Risiko, dass die vollständige EEG-Umlage-Befreiung für die gesamte Anlage entfällt und künftig zumindest die anteilige EEG-Umlage zu zahlen ist. Bei reinen Modernisierungsmaßnahmen besteht zumindest bis zum Ende des Förder- oder Abschreibungszeitraums weiter Bestandsschutz, danach wird die EEG-Umlage nach solchen Maßnahmen zu 20 Prozent fällig.

Aber Achtung: Wie immer im EEG steckt der Teufel auch hier im Detail! Bei den Regelungen zur Eigenversorgung kommt es maßgeblich auf den Begriff der „Stromerzeugungsanlage“ an (vgl. § 3 Nummer 43b EEG 2017). Dieser ist allerdings technisch eng auszulegen und bezieht sich letztlich allein auf den Generator, bei Solaranlagen also z.B. auf das einzelne Modul. Daher kann es für die konkrete Anwendung der oben dargestellten Regelungen einen erheblichen Unterschied machen, ob man – bezogen auf die jeweils konkrete Stromerzeugungsanlage – eine leistungserhaltende Modernisierung, eine leistungserweiternde Modernisierung oder eine reine Leistungserweiterung vornimmt. Bei all diesen Konstellationen kann es im Hinblick auf die EEG-Umlage-Belastung unterm Strich zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Ob und wie die unterschiedliche EEG-Umlage-Belastung dann am Ende noch mess- und abrechnungstechnisch umgesetzt werden kann, steht dann freilich noch einmal auf einem anderen Blatt. Insbesondere größere PV-Anlagen dürfte diese Frage künftig vor gewisse Herausforderungen stellen, wenn z.B. einzelne Module leistungserhöhend ausgetauscht werden und daher innerhalb einer PV-Installation verschiedene EEG-Umlage-Belastungen mess- und abrechnungstechnisch abgebildet werden müssen.

Wenn Sie sich nun fragen, ob Sie von den dargestellten Regelungen betroffen sind und ob das von Ihnen geplante Modernisierungskonzept Ihren Bestandsschutz gefährdet, können Sie einmal einen Blick in die Gesetzesbegründung zu der entsprechenden EEG-Regelung werfen. Hier werden bereits einige verschiedene Modernisierungsszenarien durchdekliniert (vgl. Bundestags-Drucksache 18/10209, ab Seite 113). Oder Sie wenden sich direkt an uns – gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung und gegebenenfalls Optimierung Ihres Modernisierungskonzepts!

Ansprechpartner

Dr. Bettina Hennig
Rechtsanwältin | Partnerin

E-Mail: Hennig@vbvh.de
Tel.: 030/8092482-20

Ansprechpartner

Dr. Steffen Herz
Rechtsanwalt | Partner

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