Schon seit dem 1. Januar 2011 gelten umfangreiche Nachhaltigkeitsanforderungen für den Einsatz von flüssiger Biomasse, die nicht nur zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung, sondern zur Stromerzeugung genutzt wird. Der Bundesgerichtshof hat für diese Fälle entschieden, dass auch beim Einsatz eines Gemischs von als nachhaltig zertifizierter flüssiger Biomasse und nicht zertifizierter flüssiger Biomasse ein Anspruch auf eine EEG-Vergütung bestehen kann.
Ab dem 1. Januar 2017 müssen die Vorgaben der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) beim Einsatz von flüssiger Biomasse zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung eingehalten werden (wir berichteten). Für ältere Bestandsanlagen, die flüssige Biomasse auch zur Stromproduktion einsetzen, gelten diese Anforderungen schon lange. Doch was gilt, wenn ein Anlagenbetreiber ein Gemisch aus zertifizierter flüssiger Biomasse und nicht zertifizierter flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung einsetzt, etwa weil noch Altbestände vorhanden waren?
BGH erklärt Einsatz von Gemischen für zulässig
Dazu hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 12. Oktober 2016, Az. VIII ZR 141/15, jetzt entschieden, dass der EEG-Vergütungsanspruch beim Einsatz eines solchen Gemisches nicht generell entfällt.
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat ein Anlagenbetreiber zertifizierte flüssige Biomasse mit nicht zertifizierter Biomasse vermischt und dieses Gemisch zur Stromproduktion eingesetzt. Bei der nicht zertifizierten Biomasse handelte es sich um einen Restbestand, der noch vor dem in der BioSt-NachV genannten Stichtag, dem 1. Januar 2011, in den Tank eingebracht worden ist. Dennoch: Der zuständige Netzbetreiber verweigerte die Auszahlung einer EEG-Vergütung insgesamt und vertrat die Ansicht, dass dieses Gemisch nicht den Nachhaltigkeitsanforderungen genüge. Der BGH sah die Sache anders und urteilte zugunsten des Anlagenbetreibers.
Nach dem Urteil durfte der Anlagenbetreiber ein solches Gemisch einsetzen und eine EEG-Vergütung in Anspruch nehmen; jedenfalls in dem Umfang, in dem er zertifizierte flüssige Biomasse in den Tank eingebracht hat.
Grundsatz der Massenbilanzierung auf Anlagenbetreiber übertragbar
Zur Begründung zieht der BGH den in der BioSt-NachV geregelten Grundsatz der Massenbilanzierung heran und überträgt diesen auf den vorliegenden Fall. Nach dem Massenbilanzsystem ist die Vermischung von zertifizierter Biomasse mit anderen Formen von Biomasse zulässig, sofern die dem Gemisch als zertifizierte Biomasse entnommene Menge nicht höher ist, als die dem Gemisch beigefügte zertifizierte Menge (sog. Input/Output-Prinzip). Da der Anlagenbetreiber zur Stromerzeugung mengenmäßig lediglich nach der BioSt-NachV zertifizierte flüssige Biomasse eingesetzt hat, konnte er auch eine EEG-Vergütung für den Einsatz dieses Gemischs beanspruchen.
Fazit
Das ausführlich begründete Urteil des Bundesgerichtshofs kommt pünktlich zur Ausweitung der Nachhaltigkeitsanforderungen auf den Einsatz von flüssiger Biomasse zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung zum 1. Januar 2017. Es ist damit zu rechnen, dass es Fälle geben wird, in denen Gemische aus Altbeständen und zertifizierter flüssiger Biomasse eingesetzt werden. Kommt es zum Streit mit dem Netzbetreiber, liefert das Urteil jedenfalls sehr gute Argumente für das Bestehen eines EEG-Vergütungsanspruchs.
Allerdings betont der BGH an mehreren Stellen, dass die Entscheidung nur für den Fall gilt, in dem nicht zertifizierte flüssige Biomasse bereits vor dem Stichtag im Tank eingebracht worden ist. Eine allgemeine Aussage über die Zulässigkeit einer Vermischung ist damit nicht getroffen.