EuGH: Keine Pflicht zur Förderung von EE-Strom aus anderen Mitgliedsstaaten

02.07.2014 EuGH: Keine Pflicht zur Förderung von EE-Strom aus anderen Mitgliedsstaaten

Das schwedische System zur Förderung Erneuerbarer Energien, das auf der Zuteilung von Stromzertifikaten für im Inland erzeugten Strom aus Erneuerbaren Energien beruht, ist mit europäischem Recht vereinbar. Dies bestätigte der EuGH am 1. Juli 2014 in einer lang erwarteten Grundsatzentscheidung (Az. C 573/12).

Sachverhalt:

Das schwedische Fördersystem sieht vor, dass bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen den Produzenten für den produzierten Strom aus Erneuerbaren Energien Zertifikate zugeteilt werden. Diese Zertifikate können dann an Stromversorger und (ausgewählte) Stromnutzer verkauft werden, die, sofern sie solche Zertifikate nicht in ausreichender Menge vorhalten, eine Strafabgabe zahlen müssen. Eine der Voraussetzungen für die Zuteilung der Zertifikate ist dabei – vergleichbar der entsprechenden Regelung in § 2 EEG 2012 und künftig § 4 EEG 2014 – dass der Strom auf schwedischem Hoheitsgebiet erzeugt wurde.

Der Gesellschaft Ålands Vindkraft, die einen Windpark vor der schwedischen Küste, aber auf finnischem Hoheitsgebiet betreibt, war die Zuteilung solcher Zertifikate für den von ihren Windenergieanlagen erzeugten Strom von der schwedischen Energiebehörde Energimyndigheten verweigert worden. Gegen diese Ablehnung hatte Ålands Vindkraft vor einem schwedischen Gericht geklagt.

Da das zuständige schwedische Gericht Zweifel hatte, ob die ausschließliche Förderung einheimischer Anlagen mit europäischem Recht vereinbar ist – insbesondere der Warenverkehrsfreiheit – legte es dem EuGH die Frage nach der europarechtlichen Zulässigkeit rein nationaler Fördermodelle dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vor.

Urteilsgründe:

Der EuGH hat nun entschieden, dass das auf in Schweden betriebene Anlagen beschränkte schwedische Fördersystem nicht gegen europäisches Recht verstößt.

So sei es nach der Richtlinie 2009/28/EG (sog. Erneuerbare-Energien-Richtlinie) grundsätzlich zulässig, die Förderung Erneuerbarer Energien auf das eigene Hoheitsgebiet zu beschränken.

Die nach Art. 34 AEUV umfassend zu gewährende grenzüberschreitende Warenverkehrsfreiheit, die auch den Handel mit Strom umfasst, sei durch eine Beschränkung der Förderung auf einheimische Stromerzeuger zwar grundsätzlich beeinträchtigt. Allerdings, so urteilten die Richter, sei dies aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes in diesem Falle ausnahmsweise gerechtfertigt.

Zur Begründung führen die Richter im Wesentlichen aus, dass eine abschließende Harmonisierung der nationalen Förderregelungen noch nicht erfolgt sei und den Mitgliedstaaten durch den Unionsgesetzgeber verbindlich nationale Ziele zum Ausbau der Erneuerbaren Energien aufgegeben worden seien. Eine Überwachung der Einhaltung dieser Ziele sei in erster Linie bei der Erzeugung und kaum bei Verteilung oder Verbrauch möglich. Vor diesem Hintergrund sei es gerechtfertigt, eine nationale Regelung zu schaffen, welche an die Stromerzeugung anknüpft und nationale Förderregelungen auf die einheimische Erzeugung beschränkt.

Fazit:

Das mit Spannung erwartete Urteil dürfte für Erleichterung in der Branche und auf Seiten der Politik gesorgt haben.

Denn die Entscheidung war alles andere als eindeutig voraussehbar. Der EuGH-Generalanwalt hat noch in seinem Schlussantrag vom 28. Januar 2014 das schwedische Fördermodell als mit EU-Recht unvereinbar angesehen. Zwar sind solche Schlussanträge für den EuGH nicht bindend, jedoch weicht der EuGH tatsächlich eher selten von diesen ab.

Entscheidend im Hinblick auf das EEG ist, dass das Urteil klarstellt, dass nationale Fördersysteme, welche eine Förderung auf die Stromerzeugung im eigenen Hoheitsgebiet beschränken, im Grundsatz den europarechtlichen Vorgaben genügen. Damit ist das Urteil auch für den Streit mit der EU-Kommission über die Frage nach der Vereinbarkeit des EEG mit dem europäischen Recht von Bedeutung. Zwar ist die Entscheidung aufgrund der unterschiedlichen Fördersysteme nicht vollständig auf das EEG übertragbar. Dennoch: Die Entscheidung ist ein positives Signal für die Erneuerbaren Energien auch in Deutschland.