Das Landgericht Braunschweig spricht Kläger den Landschaftspflegebonus für Januar bis Juli 2014 zu (Urteil vom 11. Januar 2016, Az. 8 O 1521/15). Damit liegt ein erstes Urteil zur umstrittenen Frage über die Voraussetzungen des Landschaftspflegebonus für das Jahr 2014 vor.
Der Fall: Landschaftspflegematerial nach EEG 2009 und Rückforderung des Netzbetreibers
Der Kläger betreibt eine Biogasanlage und setzt hierfür Einsatzstoffe ein, die nach streng ökologischen Maßstäben und unter Ausschluss jeglicher Pflanzenschutzmittel angebaut werden. Jahrelang konnte der Kläger durch Umweltgutachten nachweisen, dass es sich bei den eingesetzten Einsatzstoffen um Landschaftspflegematerial nach dem EEG 2009 handelt. So erhielt der Kläger für den in seiner Biogasanlage erzeugten Strom auch über Jahre hinweg den sogenannten Landschaftspflegebonus. Zu Streitigkeiten über den Anspruch kam es nie.
Dies änderte sich allerdings für das Jahr 2014: Die Beklagte als zuständiger Netzbetreiber zahlte hier zunächst zwar weiterhin Abschläge auf den Landschaftspflegebonus aus, stoppte diese Praxis allerdings nach Inkrafttreten des EEG 2014 zum 1. August 2014. Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Landschaftspflegebonus mit dem EEG 2014 stark eingeschränkt hat. Die neuen, seit August 2014 geltenden Anforderungen konnte die Klägerin mangels entsprechender Einsatzstoffe nicht erfüllen.
Zur Überraschung des Anlagenbetreibers und vieler Branchenvertreter forderte die Beklagte dann die in den ersten sieben Monaten des Jahres 2014 ausgezahlten Abschläge zurück und rechnete den Betrag schlussendlich gegen laufende Abschlagszahlungen auf.
Der Netzbetreiber begründete diesen Schritt damit, dass die Voraussetzungen für den Landschaftspflegebonus für das gesamte Kalenderjahr 2014 vorliegen müssten. Da der Kläger die seit dem 1. August 2014 geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt hat, könne er den Bonus auch nicht für den Zeitraum Januar bis Juli 2014 erhalten.
Der Aufrechnung widersprach der Kläger, leider erfolglos. Da eine außergerichtliche Klärung der Ansprüche nicht möglich war, verklagte der Anlagenbetreiber den Netzbetreiber auf Zahlung der aufgerechneten Beträge.
Die Entscheidung: Landgericht Braunschweig gibt Kläger recht
Das Landgericht Braunschweig gab dem Kläger recht und verurteilte die Beklagte zur Auszahlung des ausstehenden Betrages. Die 8. Zivilkammer ist mit überzeugender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass die neue Definition von Landschaftspflegematerial ausschließlich auf den Strom anzuwenden ist, der ab dem 1. August 2014 in das Netz eingespeist worden ist. Für den Anspruch auf den Landschaftspflegebonus für den Zeitraum Januar bis Juli 2014 kommt es auf die zum 1. August 2014 erfolgte Gesetzesänderung dem Urteil nach nicht an. Eine rückwirkende Anwendung der Übergangsregelung lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen, so dass es hinsichtlich des bereits vor Inkrafttreten des EEG 2014 eingespeisten Stroms bei einer „unterjährigen“ Anwendung des EEG 2009 bleibe.
Da der Kläger durch Umweltgutachten nachgewiesen hatte, dass er im Jahr 2014 überwiegend Landschaftspflegematerial im Sinne des EEG 2009 eingesetzt hat, stand für die 8. Zivilkammer fest, dass der Anspruch besteht.
Fazit
Das Urteil ist für die Branche sehr erfreulich und zeigt, dass es sich lohnen kann, sich gegen –unberechtigte – Rückforderungen des Netzbetreibers zur Wehr zu setzen. Das Urteil ist ein wichtiger erster Schritt in dem Bemühen der Biogasbranche, auch unter Geltung des EEG 2014 ein Mindestmaß an Bestands- und Vertrauensschutz sicherzustellen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig und gilt nur für den hier entschiedenen Einzelfall.