Ursprünglich sollte das Webportal zeitgleich mit Inkrafttreten der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) am 1. Juli 2017 seinen Betrieb aufnehmen (siehe hierzu unsere Meldung vom 22. Juni 2017, abrufbar hier). Nachdem zu diesem Zeitpunkt bereits angekündigt wurde, dass sich die Inbetriebnahme des Webportals voraussichtlich bis zum Herbst 2017 hinziehen werde, kann nun offenbar auch dieser Zeitrahmen nicht eingehalten werden: Marktakteure können das Markstammdatenregister frühestens ab Sommer 2018 nutzen, wie die Bundesnetzagentur nunmehr jüngst in einem Informationsschreiben und auf ihrer Website bekannt gab (abrufbar hier und hier). Begründet hat die Bundesnetzagentur die neuerliche Verzögerung damit, dass die bisher zur Verfügung stehende Software noch nicht den Anforderungen genüge und daher noch weiter angepasst werden müsse.
Nachdem ursprünglich vorgesehen war, das Marktstammdatenregister in zwei Schritten gestaffelt – zunächst für Neu- und sodann für Bestandsanlagen – in Betrieb zu nehmen, hat die Bundesnetzagentur nun von diesem Vorhaben Abstand genommen. Die Inbetriebnahme des Markstammdatenregisters soll nun keinen „gestaffelten Start“ mehr vorsehen. Vielmehr soll das Webportal in einem Schritt mit allen notwendigen Funktionen starten, neue Anlagen und Bestandsanlagen sollen sich von Anfang an im Webportal registrieren können.
Zu beachten ist, dass auch der nunmehr genannte wage Zeitpunkt „Sommer 2018“ für die Inbetriebnahme nicht etwa bindend zu verstehen ist. Einen verbindlichen Termin für den Start des Webportals wird die Bundesnetzagentur erst am 1. Februar 2018 veröffentlichen.
Regelungen für die Übergangszeit
In der Übergangzeit müssen die notwendigen Registrierungen weiterhin über die von der Bundesnetzagentur auf ihrer Website zur Verfügung gestellten Verfahren und Formulare ausgeführt werden.
Die gemäß MaStRV bestehenden Pflichten können und müssen indes erst dann erfüllt werden, wenn das Webportal in Betrieb geht. Registrierungen von Bestandsanlagen und von Marktakteuren können derzeit nicht wie in der Verordnung eigentlich vorgesehen abgewickelt werden. Betreibern von Bestandsanlagen, die bislang keine Registrierungspflichten erfüllen mussten, bleibt nach der MaStrRV ohnehin noch etwas Zeit sich auf die Neuregelungen einzustellen: Für diese Anlagen gilt eine Übergansfrist für die Registrierung bis zum 30. Juni 2019.
Die MaStRV sieht vor, dass Netzbetreiber im Rahmen ihren Jahresabrechnungen 2018 und 2019 ein von der Bundesnetzagentur zu Verfügung gestelltes Informationsschreiben an die Anlagenbetreiber verschicken. Hierzu teilt die Bundesnetzagentur mit, dass sie den Netzbetreibern bis spätestens Ende dieses Monats ein Informationsschreiben zur Verfügung stellen wird, welches Hinweise darauf enthalten soll, wie die wesentlichen Registrierungspflichten auch ohne Webportal eingehalten werden können.
Zum Hintergrund
Das Marktstammdatenregister wird zukünftig für den Bereich der erneuerbaren Energien das das EEG-Anlagenregister und auch das PV-Meldeportal ersetzen – ihre Funktion wird vom Markstammdatenregister vollständig übernommen.
Die im Marktstammdatenregister geregelten Pflichten sollen jedoch über die bisherigen Meldepflichten noch hinausgehen. In das neue Register sollen erstmals sämtliche Erzeugungsanlagen und Speichereinheiten des Strom- und Gasbereichs registriert werden. Auch sogenannte Projekte, deren Errichtung erst noch geplant ist, müssen unter bestimmten Voraussetzungen im Marktstammdatenregister registriert werden. Dies gilt etwa dann, wenn die Errichtung der geplanten Anlage einer Zulassung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder nach dem Windenergie-auf-See-Gesetz bedarf, zu einer Einrichtung zur Erzeugung von PV-Strom mit einer installierten Leistung von mehr als 750 kW gehört, oder Teil einer Biomasseanlage mit einer installierten Leistung von mehr als 150 kW ist.
Auch für Bilanzkreisverantwortliche, Messstellenbetreiber, Netzbetreiber, Stromlieferanten und Transportkunden sollen nach der MaStRV verschiedene Registrierungspflichten gelten.
Verschärfung bestehender Rechtsunsicherheiten
Betreiber von EEG-Anlagen sehen sich mit einem immer komplexer werdenden Regelungsgeflecht konfrontiert. Vor dem Hintergrund, dass die gesetzlichen Regelungen strenge Sanktionen gegen Anlagenbetreiber bei Verletzung der ihnen obliegenden Meldepflichten vorsieht, siehe etwa unsere Meldung vom 15. März 2017, abrufbar hier, trägt die erneute Verzögerung bei der Umsetzung der Anlagenregistrierung sicherlich nicht zu mehr Rechtssicherheit für die Anlagenbetreiber im ohnehin schon undurchsichtigen „Meldepflichten-Dschungel“ bei. Die inkonsequente Umsetzung des als „zentralen Registers der Energiewirtschaft“ angekündigten Markstammdatenregisters wird bei betroffenen Anlagenbetreibern, welche selber mit peinlicher Genauigkeit auf das Einhalten von Meldefristen zu achten haben, daher für das ein oder andere nachvollziehbare Kopfschütteln sorgen.