Erneuerbare Energien profitieren von Änderungen im Baugesetzbuch

26.09.2013 Erneuerbare Energien profitieren von Änderungen im Baugesetzbuch

Am 20. September 2013 sind eine Reihe von Änderungen im Baugesetzbuch (BauGB) und in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in Kraft getreten.

Im Bereich der Erneuerbaren Energien ist vor allem die Änderung der Regelung zur Privilegierung von Biogasanlagen im Außenbereich in § 35 Absatz 1 Satz 6 Buchstabe d BauGB von Bedeutung. Zukünftig kommt es für die Bewertung der Genehmigungsfähigkeit bei diesen nur noch auf die Biogaserzeugungskapazität (max. 2,3 Mio. Nm3 Biogas pro Jahr) der Anlage und nicht mehr auf die Leistung dazugehöriger Blockheizkraftwerke an (siehe hierzu auch unsere Aktuelles-Meldung vom 14. Juni 2013). Weitere Änderungen des BauGB betreffen u.a. die Fristen für Veränderungssperren im Sinne des § 15 BauGB, die Vereinfachung des kommunalen Vorkaufsrechts gemäß § 27a BauGB, Ausnahmen vom Grundsatz des „Einfügens“ in den Innenbereich gemäß § 34 BauGB und die Beschränkung der Tierhaltungsprivilegierung im Außenbereich.

Von den Änderungen der BauNVO ist insbesondere der neue § 14 Absatz 3 für die Erneuerbare Energien-Branche von Bedeutung: Danach sind PV- und KWK-Anlagen auf oder in Gebäuden zukünftig auch dann als Nebenanlagen baurechtlich zulässig, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. Damit bleibt es zwar auch künftig dabei, dass die PV- und KWK-Anlagen dem „Hauptgebäude“ baulich untergeordnet sein müssen. Es ist allerdings nicht mehr nötig, dass die erzeugte Energie in dem Gebäude genutzt wird. Zu beachten ist, dass diese Änderung der BauNVO auch für bereits bestehende Bebauungspläne gilt.