Ergebnisse der ersten Ausschreibungsrunde für KWK-Anlagen

20.12.2017 Ergebnisse der ersten Ausschreibungsrunde für KWK-Anlagen

Mit dem KWKG 2017 wurden Ausschreibungen für die Förderung von KWK-Anlagen im Leistungssegment zwischen 1 und 50 MW verbindlich eingeführt. Nun hat die Bundesnetzagentur die Ergebnisse der ersten Ausschreibungsrunde veröffentlicht. Dabei blieben die Zuschlagswerte deutlich unter den maximal erzielbaren Höchstwerten.

Die Bundesnetzagentur hat in der ersten Ausschreibungsrunde zum 1. Dezember 2017 ein Volumen von insgesamt 100 Megawatt ausgeschrieben. Auf das Ausschreibungsvolumen konnten sich sowohl neu in Betrieb zu nehmende KWK-Anlagen als auch bestehende KWK-Anlagen, die modernisiert werden sollen, bewerben (zum Ausschreibungsdesign vgl. hier). Die bezuschlagten Gebote lagen zwischen 3,19 ct/kWh und 4,99 ct/kWh. Der durchschnittlich erzielte Preis liegt bei 4,05 ct/kWh und damit um nahezu 3 ct/kWh geringer, als der maximal erzielbare Höchstgebotswert von 7,0 ct/kWh. Anders als bei den gesetzlich festgelegten KWK-Zuschlägen gelten die Zuschlagswerte einheitlich für den gesamten innerhalb einer Anlage erzeugten Strom, ohne Ansehung der Anlagengröße oder der tatsächlich erzeugten Strommenge. Insgesamt haben sieben Gebote mit einer Gebotsmenge von 81,981 Megawatt einen Zuschlag erhalten. Dabei konnten bereits zwei Gebote mit einer Leistung von jeweils ca. 30 Megawatt etwa 75 Prozent des bezuschlagten Ausschreibungsvolumens auf sich vereinigen. Drei weitere Anlagen sind bestehende Anlagen, die modernisiert werden sollen. Lediglich eine neue Anlage im Leistungssegment bis 10 Megawatt konnte bei der Ausschreibung ein erfolgreiches Gebot platzieren. Dieses Ergebnis lässt zumindest Zweifel darüber aufkommen, ob kleinere neue KWK-Anlagen perspektivisch eine Chance haben, sich in den Ausschreibungen gegen größere KWK-Anlagen durchzusetzen. 

Das Ausschreibungsvolumen war mit einem Gebotsvolumen von insgesamt 225 Megawatt mehr als doppelt überzeichnet. Dennoch ist nicht das gesamte Ausschreibungsvolumen ausgeschöpft worden. Hintergrund ist, dass das nächst höhere Gebot mindestens die doppelte Leistung des verbliebenen Ausschreibungsvolumens, also mindestens 36 Megawatt, umfasst haben muss. Für diesen Fall regelt § 11 Absatz 3 KWKAusV nämlich, dass weder dem Gebot, noch einem anderen, höheren Gebot ein Zuschlag erteilt wird. Das nicht bezuschlagte Ausschreibungsvolumen wird in der nächsten Ausschreibungsrunde erneut ausgeschrieben.

Im kommenden Jahr wird ein Teil des Ausschreibungsvolumens für innovative KWK-Systeme reserviert sein. Für diese Anlagenkategorie, die unter anderem die Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme mit einem Anteil von 30 Prozent vorschreibt, kann dann bis zu einem Preis von 12,0 ct/kWh geboten werden. Die Bereitstellung erneuerbarer Wärme aus der Verbrennung von Biomethan in der KWK-Anlage kann in den ersten fünf Jahren nach Aufnahme des Dauerbetriebs in Höhe von bis zu 5 Prozentpunkten angerechnet werden.

Ansprechpartner

Dr. Hartwig von Bredow
Rechtsanwalt | Partner

E-Mail: vonBredow@vbvh.de
Tel.: 030/8092482-20