Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 17. November 2014 den Entwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2014 vorgelegt. Damit wird nun – nach einer ersten Änderung durch das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 22. Juli 2014 – wohl noch im Jahr 2014 bereits die zweite Korrektur am novellierten EEG vorgenommen.
Wesentlicher Inhalt des Gesetzes ist eine Ergänzung der Bestimmungen zur besonderen Ausgleichsregelung im Hinblick auf den Markteintritt neuer Schienenbahnunternehmen. Diese Änderung ist erforderlich geworden, weil die EU-Kommission insoweit von einer möglicherweise EU-rechtlich verbotenen Beihilfe ausging.
Übergangsbestimmung zur Definition der Bemessungsleistung
Daneben erfolgt eine zwar nur geringfügige Korrektur der Übergangsbestimmungen in § 100 EEG 2014, die aber für die Betreiber steuerbarer EEG-Bestandsanlagen Anlagen (Biomasse, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Wasserkraft, Geothermie) von sehr hohem Interesse sein kann. Denn für vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommene Anlagen ist eine Änderung im Hinblick auf die Bestimmung der vergütungsrelevanten Bemessungsleistung geplant.
So mussten Betreiber steuerbarer Anlagen mit Inbetriebnahmedatum vor dem 1. Januar 2012 nach dem EEG 2014 in seiner bisherigen Fassung mit zum Teil erheblichen Einbußen bei der EEG-Vergütung rechnen, wenn der erzeugte Strom anteilig zur Eigenversorgung genutzt wurde und nur der darüber hinaus erzeugter Strom in das Netz eingespeist wurde („Überschusseinspeisung“).
Dieser Eingriff in den Betrieb von Bestandsanlagen soll nun durch das Änderungsgesetz – rückwirkend zum 1. August 2014 – rückgängig gemacht werden:
In Artikel 1 Nummer 4. b) des Entwurfs ist vorgesehen, dass die Definition der Bemessungsleistung im 2009 für Bestandsanlagen nun doch auch weiterhin Anwendung finden soll.
Der Begründung des Entwurfs (Seite 13 unten) ist zu entnehmen, dass durch diese Änderung des EEG 2014 gewährleistet werden soll, dass es bei diesen Anlagen nicht zu einer ungewollten Vergütungsverkürzung kommt.
Wird der Entwurf so wie er vorliegt verabschiedet, müssen Betreiber von betroffenen Anlagen keine Rückforderung von im Jahr 2014 zu viel gezahlter Vergütung oder Marktprämie mehr befürchten.
Korrektur widersprüchlicher Regelungen zur Direktvermarktung
Neben der Anpassung der Bemessungsleistung beabsichtigt der Gesetzgeber mit dem EEG-Änderungsgesetz die Korrektur eines weiteren Fehlers im EEG 2014. Nach den Bestimmungen in § 20 Absatz 2 EEG 2014 und § 25 Absatz 2 Nummer 3 EEG 2014 war bislang unklar, ob auch über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechneter Strom aus mehreren Anlagen auf verschiedene Veräußerungsformen, beispielsweise die Direktvermarktung im Marktprämienmodell und die Einspeisevergütung, aufgeteilt werden darf (vgl. unsere Aktuelles-Meldung vom 23. Oktober 2014).
Diesen Konflikt löst der Gesetzgeber nun zu Gunsten der anteiligen Stromvermarktung, indem § 25 Absatz 2 Nummer 3 EEG 2014 ersatzlos gestrichen werden soll.
Wir weisen darauf hin, dass es sich noch um einen Referentenentwurf handelt. Der Entwurf wurde nun den Verbänden und den anderen Ministerien zur Abstimmung vorgelegt. Er kann sich also noch ändern. Wir gehen jedoch davon aus, dass dieses Thema nicht kontrovers diskutiert werden wird.