Entwicklung der Stromsteuerreform und neue Vorgaben zu Meldepflichten nach EnSTransV: Updates zum Thema Strom- und Energiesteuer

25.02.2019 Entwicklung der Stromsteuerreform und neue Vorgaben zu Meldepflichten nach EnSTransV: Updates zum Thema Strom- und Energiesteuer

In unserem Sondernewsletter zu aktuellen Entwicklungen im Stromsteuerrecht (abrufbar hier) hatten wir bereits im Dezember einen ersten Einblick in die derzeit vorgesehenen stromsteuerrechtlichen Neuerungen gegeben. Hierfür hatten wir den damaligen Referentenentwurf aus dem Bundesfinanzministerium ausgewertet. Seit dem 4. Januar 2019 liegt nun auch ein „offizieller“ Regierungsentwurf für die nächste Stromsteuernovelle vor (abrufbar hier), der noch einmal einige kleinere Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf aufweist. Auf die in unseren Augen wichtigste Änderung möchten wir Sie im folgenden Beitrag gerne aufmerksam machen. Weiterhin gibt es im Hinblick auf die Anzeige- und Erklärungspflichten nach der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) Neues zu berichten.

Geänderter Regelungsentwurf zur Anlagenzusammenfassung: Verbesserungen für Liefermodelle, neue Unklarheiten für alle

Die für viele Betroffene wohl bedeutsamste Änderung gegenüber dem Referentenentwurf findet sich in der Regelung zur Anlagenzusammenfassung in § 12b Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV). Diese Regelung spielt insbesondere für die Stromsteuerbefreiung für Kleinanlagen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3a und 3b StromStG eine wichtige Rolle. Danach ist Strom aus Anlagen mit einer Leistung von weniger als 2 MW befreit, wenn er im räumlichen Zusammenhang zur Anlage zum Selbstverbrauch oder von Letztverbrauchern entnommen wird. Nach den geplanten Neuregelungen wird künftig zusätzlich erforderlich sein, dass es sich um Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen oder aus erneuerbaren Energieträgern handelt. Darüber hinaus können künftig nur noch „echte“ Inselanlagen von der Stromsteuerbefreiung profitieren.

Zur Bestimmung der Leistungsgrenze von 2 MW sind nach aktueller Rechtslage alle Anlagen (auch an unterschiedlichen Standorten) zusammenzufassen, die über eine Fernsteuerung zur Direktvermarktung nach dem EEG verfügen. Damit war die Stromsteuerbefreiung für Kleinanlagen de facto immer dann ausgeschlossen, wenn die Anlage in die Direktvermarktungspflicht fiel (Anlagen ab 100 kW installierter Leistung) oder wenn der erzeugte Strom aus anderen Gründen direktvermarktet wurde.

Der zunächst veröffentlichte Referentenentwurf sah für diese Regelung nun zunächst folgende Formulierung vor:

In den Fällen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 a des Gesetzes gilt die Fernsteuerbarkeit nach Absatz 2 Satz 1 nicht als zentrale Steuerung zum Zweck der Stromerzeugung, wenn die Direktvermarktung des in das Versorgungsnetz eingespeisten Stroms durch Dritte erfolgt.

Diese Regelung sah also vor, dass Anlagen, welche sich in demselben Pool eines Direktvermarkters befinden, nicht mehr – wie nach der aktuellen Rechtslage – für die Bestimmung der 2-MW-Schwelle zusammenzufassen sind. Allerdings sollte diese an sich begrüßenswerte Ausnahme von der Anlagenzusammenfassung nur für den Selbstverbrauch gelten. Für die stromsteuerrechtliche Bewertung von Direktlieferungen sollten Anlagen also weiterhin nach der sehr weitgehenden aktuellen Regelung zusammenzufassen sein und damit de facto von der Stromsteuerbefreiung ausgeschlossen bleiben.

Auf Hinwirken von verschiedenen Branchenvertretern wurde die Regelung zur Anlagenzusammenfassung im jetzt vorliegenden Regierungsentwurf noch einmal überarbeitet und soll nunmehr wie folgt lauten:

Die Fernsteuerbarkeit nach Absatz 2 Satz 1 gilt nicht als zentrale Steuerung zum Zwecke der Stromerzeugung, wenn die Direktvermarktung des in das Versorgungsnetz eingespeisten Stroms durch einen Dritten erfolgt, die elektrische Nennleistung der Anlagen eines Betreibers dabei 2 Megawatt nicht überschreitet und der Strom innerhalb der Kundenanlage (§ 1a Absatz 9) entnommen wird, in der er erzeugt worden ist.

Die Regelung wurde also noch einmal grundlegend „umgebaut“: Grundsätzlich sollen nunmehr Anlagen, deren Strom direktvermarktet wird, nicht mehr per se zur Bestimmung der Leistung im Rahmen der Stromsteuerbefreiung für Kleinanlagen zusammengefasst werden, so lange der Strom innerhalb einer Kundenanlage erzeugt und entnommen wird und die eigenen Anlagen des jeweiligen Anlagenbetreibers insgesamt den Schwellenwert von 2 MW nicht überschreiten. Die Differenzierung zwischen dezentralem Eigenverbrauch und Direktlieferungen an Dritte wurde dabei aufgehoben.

Diese Erweiterung der Ausnahme von der Anlagenzusammenfassung auch auf Direktlieferkonstellationen ist grundsätzlich erfreulich und kann insbesondere für bestimmte dezentrale Energiekonzepte durchaus zu Verbesserungen gegenüber der aktuellen Rechtslage führen.

Dennoch fällt unsere Bewertung der neuen Normfassung insgesamt gemischt aus. So enthält die Regelung im Regierungsentwurf nunmehr – im Vergleich zum Referentenentwurf – zusätzliche Einschränkung für den Selbstverbrauch: Es muss sich zusätzlich um Strom handeln, der innerhalb derselben Kundenanlage entnommen wird, in der er erzeugt wird. Der Begriff der Kundenanlage richtet sich dabei nach der energiewirtschaftsrechtlichen Definition (vgl. § 3 Nummer 24a und 24b EnWG).Diese mit unbestimmten Rechtsbegriffen versehene und derzeit hoch umstrittene Definition der Kundenanlage (sehen Sie hierzu etwa unsere Meldung hier) dürfte daher künftig auch im Zusammenhang mit der Stromsteuerbefreiung zunehmend Fragen aufwerfen – die wiederum in jedem Projekt mit dem jeweils zuständigen Hauptzollamt abzustimmen und gegebenenfalls auszufechten sind. Hinzukommt, dass der stark begrenzte räumliche Bezug beim Kundenanlagenbegriff („räumlich zusammengehörendes Gebiet bzw. Betriebsgebiet“) im Widerspruch zu dem 4,5-km-Radius steht, der nach den stromsteuerrechtlichen Regelungen für eine Steuerbefreiung ausreicht. Denn hier wird lediglich ein „räumlicher Zusammenhang zur Anlage“ verlangt, der in der StromStV mit 4,5 km rund um die jeweilige Anlage konkretisiert wird. In Gewerbe- oder Quartiersprojekten etwa, in denen Strom über mehrere Kundenanlagen (z.B. mehrere Gebäude) verteilt wird, könnte die Steuerbefreiung für Kleinanlagen nach dem aktuellen Regelungsentwurf aufgrund der Anlagenzusammenfassung ausgeschlossen sein, obwohl sich die betreffenden Kundenanlagen innerhalb des eigentlich begünstigten 4,5-km-Radius befinden.

Zudem verlangt der neue Regelungswortlaut im Regierungsentwurf, dass „die elektrische Nennleistung der Anlagen eines Betreibers dabei 2 Megawatt nicht überschreitet“. Da § 12b Absatz 2 StromStV eine Anlagenzusammenfassung von Anlagen an verschiedenen Standorten regelt, drängt sich die Frage auf, ob nun sämtliche Anlagen eines Betreibers (völlig unabhängig von deren räumlichem Zusammenhang oder dem Vorliegen einer zentralen Steuerung) – also auch solche an verschiedenen Standorten – zusammenzufassen sind. Liest man die Gesetzesbegründung dürfte die Regelung durchaus so zu verstehen sein, auch wenn sie dieser Lesart gute Argumente entgegenhalten lassen. Auch hier dürfte die neue Regelung – sollte sie in dieser Form verabschiedet werden – noch einiges an Klärungsbedarf mit sich bringen.

Unser Fazit:

Im Ergebnis ist die neue Regelung durchaus eine deutliche Verbesserung gegenüber der aktuellen Rechtslage, die Anlagen in der Direktvermarktung per se von der Kleinanlagenregelung ausschließt. Auch gegenüber der ursprünglichen Regelung im Referentenentwurf hat sich für Direktliefermodelle noch einmal einiges verbessert. Jedoch bringt die aktuelle Normfassung auch neue Einschränkungen und Unklarheiten mit sich, die in der Praxis in einigen Projekten noch für Kopfzerbrechen und einigen Diskussionsstoff mit den Hauptzollämtern führen dürften. Insoweit wäre es der konsequentere Weg gewesen, endlich die in unseren Augen ohnehin höchst zweifelhafte Zusammenfassung von Anlagen im selben Direktvermarkterpool insgesamt zu beenden. Es bleibt wünschenswert, dass der Gesetzgeber hier noch weiter nachbessert und den Ausschluss von Anlagen in der Direktvermarktungspflicht von der Stromsteuerbefreiung ein für alle Mal und ohne weitere Einschränkungen beendet.

Wieder mal Änderungen bei den Meldepflichten: Nutzung des Webportals für Meldungen nach EnSTransV seit diesem Jahr verpflichtend!

Eher „still und heimlich“ hat sich außerdem eine Änderung vollzogen, die all diejenigen betrifft, die Meldepflichten nach der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) erfüllen müssen. Diese Meldepflichten greifen dann, wenn bestimmt Steuerbegünstigungen nach dem Strom- und Energiesteuerrecht geltend gemacht werden. Welche Steuerbegünstigungen diese Meldepflichten im Einzelnen auslösen, ergibt sich aus einem Katalog im Anhang der EnSTransV. Weitere Informationen zu den Meldepflichten sowie den derzeit geplanten Änderungen hieran finden Sie auch in unserem letzten Sondernewsletter zum Stromsteuerrecht (abrufbar hier) sowie in unserem Newsbereich.

Bisher war es möglich, den jährlichen EnSTransV-Meldepflichten durch Einreichung der im Internet abrufbaren Formulare beim jeweils zuständigen Hauptzollamt nachzukommen. Zusätzlich stand bereits seit dem 1. Mai 2017 für die folgenden Meldungen online das sogenannte „Erfassungsportal EnSTransV“ zur Verfügung:

  • eine Anzeige über die im vorangegangenen Kalenderjahr in Anspruch genommenen Steuerbegünstigungen nach § 4 EnSTransV
  • eine Erklärung über die im vorangegangenen Kalenderjahr erhaltenen Steuerentlastungen nach § 5 EnSTransV

Zudem konnte dort auch ein Antrag auf die Befreiung von den Meldepflichten nach §§ 4 und 5 EnSTransV (vgl. § 6 EnSTransV) gestellt werden.

Nach § 7 EnSTransV war vorgesehen, dass die elektronische Datenübermittlung über ein solches Portal auch verpflichtend vorgegeben werden kann, wenn die Zollverwaltung hierfür die entsprechenden technischen und organisatorischen Voraussetzungen schafft. Ab diesem Zeitpunkt, der auch entsprechend im Bundesanzeiger bekannt zu geben war, sollten die alten Formulare dann nur noch übergangsweise genutzt werden können. Diese Übergangsfrist ist nun abgelaufen, nachdem das Bundesfinanzministerium den Beginn der elektronischen Datenübermittlung über das Erfassungsportal zur EnSTransV im Januar 2018 im Bundesanzeiger bekannt gemacht hatte.

Seit dem 12. Januar 2019 muss daher eine Registrierung auf dem Webportal erfolgen, um die EnSTransV-Meldungen abgeben zu können. Die Meldepflichten können also in diesem Jahr nicht mehr durch Einreichung der Formularblätter erfüllt werden.

Den Link zur Registrierung finden Sie hier. Die vom Zoll zur Verfügung gestellten Verfahrensanweisung zur Benutzung des Webportals finden Sie hier. Sollten Sie Fragen bei der Eingabe Ihrer Daten haben, unterstützen wir Sie selbstverständlich gern. Wir weisen der Vollständigkeit halber zudem darauf hin, dass § 7 Absatz 2 EnSTransV die Möglichkeit vorsieht, sich auf Antrag von der Pflicht zur Nutzung des Webportals befreien zu lassen. Der Antrag ist beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen und zu begründen.

Ansprechpartner

Dr. Katrin Antonow
Rechtsanwältin | Counsel

E-Mail: Antonow@vbvh.de
Tel.: 030/8092482-20

Ansprechpartner

Dr. Bettina Hennig
Rechtsanwältin | Partnerin

E-Mail: Hennig@vbvh.de
Tel.: 030/8092482-20