Energiesammelgesetz - Durchbruch beim Luftreinhaltungsbonus?

28.11.2018 Energiesammelgesetz - Durchbruch beim Luftreinhaltungsbonus?

Das Energiesammelgesetz sorgte bereits für viele Diskussionen, insbesondere was die Kürzung für PV-Anlagen betrifft. Nach der heutigen Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie wird es hier einige Verbesserungen geben. Daneben hat sich der Ausschuss aber auch für die Biogas-Branche eingesetzt:

Neben kleineren Verbesserungen bei den Ausschreibungen und den Gülle-Kleinanlagen – hierzu werden wir in unserem Sondernewsletter zum Energiesammelgesetz berichten – geht es hierbei wieder einmal um den Luftreinhaltungsbonus (auch Emissionsminderungs- oder Formaldehydbonus genannt). Nach der im Jahr 2009 eingeführten Regelung erhöht sich die Einspeisevergütung für die unter das EEG 2009 fallenden Biogasanlagen, wenn sie Maßnahmen zur Emissionsminderung ergreifen und strenge Formaldehydgrenzwerte einhalten. Sofern die Anlage nicht bereits vor 2009 in Betrieb genommen worden ist, gilt dies aber nur, wenn es sich um eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage handelt.

Im Jahr 2015 hatte der BGH darüber zu entscheiden, ob der Bonusanspruch auch dann besteht, wenn eine baurechtliche Anlage allein aufgrund einer Änderung des Immissionsschutzrechts zu einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage wird. Dies verneinte der BGH (vgl. hierzu unsere Meldung vom 4. Juli 2015). Für Anlagen, die ihren genehmigungsrechtlichen Status aufgrund einer Anlagenerweiterung änderten (z.B. Zubau eines BHKW mit der Folge einer über 1 MW liegenden Gesamtfeuerungswärmeleistung), blieb es aber in den meisten Netzgebieten bei der Bonuszahlung. Anders jedoch im Süd-Westen: Hier verlangte ein Netzbetreiber den Bonus von allen Anlagenbetreibern zurück, deren Anlagen nicht bereits bei Inbetriebnahme genehmigungsbedürftig waren. Am Ende gab das OLG Stuttgart dem Netzbetreiber in einem wenig überzeugenden Urteil recht (vgl. hierzu unsere Meldung vom 30. Oktober 2018). Es dauerte nicht lange und weitere Netzbetreiber sprangen auf diesen Zug auf und verlangten den Bonus zurück.

Es wäre voraussichtlich zu weiteren Klageverfahren und lang anhaltender Rechtsunsicherheit gekommen, wenn sich die Verbände, insbesondere der Fachverband Biogas, hier nicht für ein Einschreiten des Gesetzgebers stark gemacht hätten. In der vom Wirtschaftsausschuss empfohlenen Fassung des Energiesammelgesetzes stellt der Gesetzgeber nunmehr klar, dass die Rechtsprechung des OLG Stuttgart verfehlt ist. Die Regelung ist vielmehr so anzuwenden, dass der Bonusanspruch auch dann besteht, wenn sich die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit erst nach Inbetriebnahme der Anlage ergibt (Ausnahme: die Genehmigungsbedürftigkeit ergibt sich allein aufgrund einer Änderung der Rechtslage).

Unser Fazit

Für die Anlagenbetreiber heißt es jetzt erst einmal: Durchatmen! Einziger Wermutstropfen ist, dass die Klarstellung erst Anwendung finden soll, wenn die Europäische Kommission ihre beihilferechtliche Genehmigung erteilt. Auch wenn zu hoffen ist, dass die Regelung vorab mit der Europäischen Kommission abgestimmt worden ist und die Genehmigung alsbald erteilt wird – es ist schon erstaunlich, dass inzwischen selbst die bloße Korrektur eines gerichtlichen Fehlurteils von Brüssels Segen abhängig ist. Darüber hinaus wirft der Genehmigungsvorbehalt ganz neue Fragen auf: Wie ist es zu verstehen, wenn eine gesetzliche Regelung, mit der die „richtige“ Auslegung des EEG 2009 festgeschrieben wird, zunächst nicht anwendbar ist? Dass so lange die „falsche“ Auslegung gilt? Oder dass die richtige Auslegung trotzdem richtig ist, nur eben nicht auf die Anwendung der klarstellenden Norm gestützt werden darf? Und was bedeutet all dies für die vor dem BGH anhängige Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Stuttgart? Was sind die Auswirkungen für die anderen Anlagenbetreiber, wenn die beihilferechtliche Genehmigung auf sich warten lassen sollte oder sogar ganz ausbleibt? Wir dürfen gespannt sein. Am sinnvollsten wäre es wohl, wenn Anlagenbetreiber und Netzbetreiber jetzt erst einmal abwarten würden, ob das Energiesammelgesetz so beschlossen wird und wie sich die Europäische Kommission hierzu äußert.

Ansprechpartner

Dr. Hartwig von Bredow
Rechtsanwalt | Partner

E-Mail: vonBredow@vbvh.de
Tel.: 030/8092482-20