Nur, wenn ein Verbraucher sich über das gesamte Kalenderjahr hinweg ausschließlich mit Strom aus seinen eigenen EEG-Anlagen versorgt, muss er gar keine EEG-Umlage zahlen. Jeder zusätzliche – wenn auch nur zeitweise – Bezug von Strom aus dem Netz führt dazu, dass die Privilegierung entfällt.
Die Regelungen zur Zusammenfassung von EEG-Anlagen finden auch dann Anwendung, wenn ermittelt werden muss, ob eine aus mehreren PV-Modulen bestehende Installation die 10-kW-Schwelle überschreitet. Besondere Regelungen gelten hierbei allerdings für Bestandsanlagen.
Mit ihrer Empfehlung 2014/31 vom 2. Juni 2015 hat die Clearingstelle EEG zu diesen und darüber hinaus zu messtechnischen Rechtsfragen der Eigenversorgung Stellung bezogen. Besondere Berücksichtigung finden Konstellationen, in denen PV-Anlagen mit Speichern kombiniert werden.
Vollständige Selbstversorgung
Seit Inkrafttreten des EEG 2014 wurde auch für Eigenversorgungskonzepte eine Pflicht zur Zahlung einer – allerdings nur anteiligen – EEG-Umlage eingeführt. Für bestimmte Eigenversorgungskonzepte gibt es jedoch Ausnahmeregelungen, wonach diese weiterhin von der EEG-Umlage vollständig befreit sind. Die EEG-Umlage soll u.a. gemäß § 61 Absatz 2 Nummer 3 EEG 2014 bei Eigenversorgungen dann nicht anfallen, „wenn sich der Eigenversorger selbst vollständig mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt und für den Strom aus seiner Anlage, den er nicht selbst verbraucht, keine finanzielle Förderung […] in Anspruch nimmt“.
Diese Gesetzesformulierung hatte zu der Frage geführt, ob auch dann eine vollständige Selbstversorgung im Sinne der Norm vorliegt, wenn sich ein Eigenversorger ergänzend über das Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt. Ferner war zu klären, über welchen Zeitraum die vollständige Selbstversorgung aufrechterhalten werden muss. Die Clearingstelle EEG hat sich hierzu nun wie folgt positioniert.
Ein ergänzender Bezug von Strom schließe die Privilegierung aus, auch wenn es sich dabei um solchen aus erneuerbaren Energien handele. Der Sinn und Zweck der Regelung verlange, dass es zu keinem ergänzenden Bezug von Strom aus dem Netz komme. Nur solche Eigenversorgungskonzepte hätten die Energiewende für sich schon vollzogen und könnten daher von der Belastung mit der EEG-Umlage befreit werden.
Für eine Privilegierung von § 61 Absatz 2 Nummer 3 EEG 2014 ist es jedoch unschädlich, wenn überschüssiger Strom aus der EEG-Anlage ohne Inanspruchnahme einer Förderung in das Netz eingespeist wird. Das Bestehen eines Netzanschlusses schließt eine Befreiung von der EEG-Umlage mithin nicht aus.
Nicht ausdrücklich geregelt ist, auf welchen Zeitraum bei der Bestimmung der vollständigen Selbstversorgung abzustellen ist. In ihrer Empfehlung spricht sich die Clearingstelle EEG für eine auf das jeweilige Kalenderjahr bezogene Betrachtungsweise aus. Die im Kalenderjahr erzeugte und selbstverbrauchte Strommenge sei Grundlage für die Endabrechnung der EEG-Umlage durch den Netzbetreiber. Es sei daher zweckmäßig, bei der Bestimmung der zu privilegierenden Zeiträume auf das Kalenderjahr abzustellen.
Entsprechende Anwendung der Regelungen zur Anlagenzusammenfassung
Eine weitere Möglichkeit zur Befreiung von der EEG-Umlage bietet § 61 Absatz 2 Nummer 4 EEG 2014 für kleine Eigenversorgungskonzepte. Hiernach können Eigenversorger für höchstens 10 MW selbst verbrauchten Strom von der EEG-Umlage befreien lassen, wenn der Strom aus einer Anlage mit einer installierten Leistung von höchstens 10 kW erzeugt wird.
Für die Frage, wie die Eigenversorgung aus mehreren Anlagen zu bewerten ist, stellt die Clearingstelle EEG auf eine entsprechende Anwendung der Regelungen zur Anlagenzusammenfassung ab. Die Clearingstelle EEG stellt klar, dass es auch im Rahmen der Eigenversorgungsprivilegierung für eine Zusammenfassung mehrerer Module maßgeblich darauf ankomme, ob „sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden“ und ob sie „innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind“. Unerheblich sei es, ob der erzeugte Strom nach den Regelungen des EEG gefördert würde. Die Eigentumsverhältnisse seien in diesem Zusammenhang ebenfalls irrelevant. Nicht zusammengefasst werden sollen Erzeugungseinheiten, die Strom aus unterschiedlichen Energieträgern gewinnen sowie Anlagen, die zur „Eigenversorgung“ betrieben werden.
Das Überschreiten der Leistungsschwelle habe zur Folge, dass der in der Anlage erzeugte und selbst verbrauchte Strom nicht von der EEG-Umlage ausgenommen sei. Eine „anteilige“ Anwendung der Umlagebefreiung, bei der nur der Selbstverbrauch aus dem Anlagenteil oberhalb der Leistungsschwelle mit der EEG-Umlage belastet sei, scheide aus. Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der Regelung ergäben hier Spielraum. PV-Anlagen, die die Voraussetzungen für Bestandsanlagen zur Eigenversorgung erfüllen, sind bei der Anlagenzusammenfassung nicht zu berücksichtigen.
Ebenso bestehe die Möglichkeit, eine PV-Anlage mit einem Speicher einer Leistung von bis zu 10 kW zu kombinieren. Die PV-Anlage und der Speicher werden nicht zusammengefasst. Sinn und Zweck der Regelungen über die Anlagenzusammenfassung sei es, ein sog. Anlagensplitting zu verhindern. Die Zwischenspeicherung des Stroms stelle kein künstliches Aufsplitten der erzeugten Strommengen dar. Außerdem seien der in der PV-Anlage und der im Speicher erzeugte Strom nicht gleichartig.
Messtechnische Anforderungen
Eine messtechnische Erfassung des Eigenverbrauchs bei PV-Installationen unterhalb der Leistungsschwelle müsse nur dann erfolgen, wenn mehr als 10 MWh pro Kalenderjahr erzeugt werden können und der Eigenverbrauch mehr als 10 MWh betragen kann. Dies sei bei Anlagen mit einer installierten Leistung von 7,69 kW auch unter Zugrundelegung maximaler Globalstrahlungswerte rein faktisch ausgeschlossen. Für alle anderen Anlagen kommt es entscheidend auf den am Standort maximal erwartbaren Jahresertrag an. Liegt der erwartbare Jahresertrag über 10 MWh, empfiehlt die Clearingstelle EEG, dass der Eigenversorger gegenüber dem Netzbetreiber nachvollziehbar und schlüssig darlege, dass aufgrund des konkreten Eigenversorgungskonzeptes der Eigenverbrauch jedenfalls nicht mehr als 10 MWh pro Jahr betragen werde.
Im Zusammenhang mit der Privilegierung der Eigenversorgung kommt es entscheidend auf die Zeitgleichheit von Erzeugung und Verbrauch an. Maßgeblich ist hierbei ein 15-Minutenintervall. Die Clearingstelle EEG verweist darauf, dass die Erfassung der Ist-Einspeisung zur Gewährleistung der Zeitgleichheit nur dann erforderlich sei, wenn die Zeitgleichheit von Erzeugung und Verbrauch nicht bereits durch eine geeignete Anordnung von Arbeitszählern gewährleistet werde.
Die Einbindung eines Speichers steht der Gleichzeitigkeit von Erzeugung und Verbrauch nicht entgegen, sei doch in dem „Einspeichern“ des Stroms ein Verbrauch im Sinne der Regelung zu sehen.
Fazit
Die Empfehlung der Clearingstelle EEG ist rechtlich nicht bindend. Nichtsdestotrotz ist davon auszugehen, dass sich die meisten Netzbetreiber an der Empfehlung orientieren werden.
Hilfreich ist, dass die Clearingstelle EEG im Zusammenhang mit der Anlagenzusammenfassung ausführlich auf Beispiele eingeht. Dies dürfte den Betroffenen jedenfalls einen ersten Ansatzpunkt zur Überprüfung eigener Modelle bieten. Hervorzuheben ist ferner auch, dass sich die Clearingstelle EEG in ihrer Empfehlung der Thematik PV-Konzepte mit Speichersystemen einen gesonderten Abschnitt widmet. Allerdings beschränken sich die Ausführungen der Clearingstelle EEG auf solche Konstellationen, in denen PV-Anlagen bis 10 kW vor dem Netzverknüpfungspunkt zur Steigerung des Eigenverbrauchs durch einen Speicher mit einer Leistung bis zu 10 kW ergänzt werden. Einen Überblick über verschiedene Fallkonstellationen liefert die Clearingstelle EEG auch für die möglichen Messanordnungen. Zu kritisieren ist, dass die Clearingstelle EEG bei der Betrachtung der vollständigen Selbstversorgung das Kalenderjahr als Bezugszeitraum ansieht. Eine rechtliche Grundlage hierfür ist nicht zu erkennen.