Eins, zwei oder drei? Die Clearingstelle EEG zu Satelliten-BHKW

27.07.2015 Eins, zwei oder drei? Die Clearingstelle EEG zu Satelliten-BHKW

BHKW können auch dann eigenständige Anlagen im Sinne des EEG sein, wenn sie über eine nur 300 m lange Gasleitung mit der Biogasanlage verbunden sind und in dasselbe Wärmenetz einspeisen, so jedenfalls die Clearingstelle EEG in einem aktuellen Votum (AZ: 2013/23 vom 29. Mai 2015). Entscheidend ist, ob es sich bei dem Satelliten-Standort um einen eigenständigen Betriebsstandort handelt und ob das Satelliten-BHKW betriebstechnisch selbständig ist.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte die Clearingstelle EEG über insgesamt drei BHKW zu entscheiden. Ein BHKW steht an der Biogasanlage und versorgt den landwirtschaftlichen Betrieb, die Fermenter und das Gebäude eines Dritten mit Wärme. Zwei weitere BHKW sind über eine ca. 300 m lange Gasleitung mit der Biogasanlage verbunden und versorgen weitere Stallungen sowie das gleiche Gebäude mit Wärme.

Im Ergebnis hat die Clearingstelle EEG die zwei entfernteren BHKW gegenüber dem BHKW an der Biogasanlage als eigenständige Anlage gewertet. Die beiden Satelliten-BHKW seien demgegenüber als eine Anlage zu werten. Folge der Zusammenfassung von BHKW ist stets eine – gegebenenfalls erheblich – geringere EEG-Vergütung, da kleinere BHKW nach dem EEG eine höhere Förderung erhalten als größere. Im Zusammenhang mit einer späteren Flexibilisierung von Anlagen bringt eine solche Zusammenfassung jedoch Vorteile. Das Votum ist Ergebnis einer intensiven Würdigung der Umstände des Einzelfalls und erhebt daher keinen Anspruch auf allgemeine Geltung.

Hinsichtlich der Eigenständigkeit der BHKW wendet die Clearingstelle EEG in dem Votum den in der Empfehlung 2012/19 entwickelten Indizienkatalog an. Im Einzelnen prüft die Clearingstelle EEG im Hinblick auf die betriebstechnische Selbständigkeit folgende Umstände, die allerdings nicht alle gleichzeitig erfüllt sein müssen:

  • Die Verlegung einer Mikrogasleitung ist energetisch sinnvoller als die Verlegung einer Wärmeleitung.
  • Mit dem Satelliten-BHKW wird eine Wärmesenke erschlossen, welche eine Fahrweise verlangt, die von dem BHKW an der Biogasanlage technisch nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand gefahren werden könnte.
  • Die BHKW-Betreiber sind nicht identisch.
  • Trennung der BHKW aus genehmigungsrechtlichen Gründen oder wegen Platzmangels.
  • Das Satelliten-BHKW versorgt einen Direktverbraucher mit Strom (i. S. v. § 16 Abs. 4 c) EEG 2009 bzw. § 16 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2012), der aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht oder nur unter Inkaufnahme unverhältnismäßiger Verluste durch eine direkte Stromleitung zum Biogasanlagen-BHKW erschlossen werden kann.
  • Die BHKW versorgen verschiedene Wärmesenken.

Bemerkenswert ist in dem hier entschiedenen Einzelfall, dass sowohl das BHKW an der Biogasanlage als auch die Satelliten-BHKW nach der Versorgung der getrennten Primärwärmesenken überschüssige Wärme an eine gemeinsame weitere Wärmesenke liefern. Aus Sicht der Clearingstelle EEG sind die Anlagen dennoch betriebstechnisch selbständig.

Die hinreichende räumliche Trennung bewertet die Clearingstelle EEG anhand der folgenden Indizien:

  • Die BHKW liegen auf verschiedenen Betriebsgeländen, die durch äußere Merkmale eindeutig voneinander abgrenzbar sind.
  • Zwischen den Anlagen liegt eine Siedlung.
  • Landschaftselemente, Infrastruktureinrichtungen oder Siedlungsbestandteile, die nicht unmittelbar zu den Betriebsgeländen gehören, trennen die BHKW.

Im hier entschiedenen Fall gelangt die Clearingstelle EEG trotz der Entfernung von nur rund 300 m zu dem Ergebnis, dass eine hinreichende räumliche Entfernung vorliegt.

Hinsichtlich der beiden Satelliten-BHKW am selben Standort gelangte die Clearingstelle EEG demgegenüber zu dem Ergebnis, dass die beiden BHKW eine Anlage im Sinne des EEG darstellen. Dabei wendete sie auf die beiden Satelliten-BHKW ebenfalls die oben genannten Kriterien an.

Fazit:

Das Votum ist insoweit zu begrüßen, als es deutlich macht, dass allein die Tatsache der gemeinsamen Versorgung einer Wärmesenke nicht zu einer Anlagenzusammenfassung führt. Ebenfalls ist zu begrüßen, dass die Clearingstelle EEG trotz der Entfernung von nur ca. 300 m Gasleitung nicht von einer räumlichen Nähe ausgeht. Hinsichtlich der Eigenständigkeit der BHKW am Satelliten-Standort gegenüber dem BHKW am Standort der Biogasanlage kommt die Clearingstelle EEG – trotz aller im Hinblick auf das Kriterium der „betriebstechnischen Selbständigkeit“ bestehenden Bedenken (vgl. hierzu die Kommentierung des § 5 Nummer 1 EEG 2014 in der in Kürze erscheinenden 4. Auflage des EEG-Kommentars von Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekardt) – insoweit mit ausführlicher Begründung zu einem sachgerechten Ergebnis.

Aus dem Votum geht leider nicht hervor, inwieweit sich die Clearingstelle EEG auch hinsichtlich der Zusammenfassung der beiden Satelliten-BHKW mit den konkreten Gegebenheiten vor Ort auseinandergesetzt hat. Auch hier ist jeweils im Einzelfall zu unterscheiden, ob die Kriterien der betriebstechnischen Selbständigkeit und der räumlichen Entfernung erfüllt sind, und zwar gerade im Hinblick auf die Besonderheiten von Satelliten-BHKW.

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Dr. Florian Valentin
Rechtsanwalt | Partner

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