Die Clearingstelle EEG geht von eigenständigen Anlagen aus, sofern diese zwar auf Nachbargrundstücken, aber auf alleinstehenden Gebäuden installiert sind. Noch einen Schritt weiter geht das OLG Naumburg. Nach diesem kann es sich um getrennt zu vergütende Einzelanlagen handeln, wenn jede PV-Anlage auf einem eigenen alleinstehenden Gebäude errichtet wurde – unabhängig davon, ob es sich um nur ein Grundstück handelt oder wie nah die einzelnen Gebäude beieinander stehen. Beide Entscheidungen eröffnen Chancen für Betreiber von PV-Anlagen, da viele Netzbetreiber PV-Anlagen in vergleichbaren Konstellationen als Gesamtanlagen vergüten.
Rechtliche Ausgangslage
In rechtlicher Hinsicht ist Ausgangspunkt für die vergütungsrechtliche Zusammenfassung mehrerer PV-Anlagen je nach Inbetriebnahmedatum der Anlage § 19 EEG 2009 oder § 32 EEG 2014. Nach beiden Vorschriften ist ein entscheidendes Kriterium, ob die Anlagen sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander befinden. Dann sollen mehrere technisch eigenständige PV-Anlagen vergütungsrechtlich nämlich als eine Gesamtanlage gelten.
Das Votum 2015/5 der Clearingstelle
Die Clearingstelle hat in ihrem Votum 2015/5 vom 12. März 2015 festgestellt, dass zwei PV-Anlagen sich vergütungsrechtlich auf verschiedenen Grundstücken befinden, wenn diese Grundstücke jeweils als Flurstücke mit eigener laufender Nummer in das Grundbuch eingetragen sind. Ob es sich um Nachbargrundstücke handelt, sei unerheblich. Die Anlagen befinden sich nach der Clearingstelle EEG weiterhin auch nicht in einer eine Anlagenzusammenfassung rechtfertigenden unmittelbaren räumlichen Nähe, wenn sie auf verschiedenen, jeweils alleinstehenden Gebäuden errichtet wurden. Liegen beide Voraussetzungen vor, zwei Grundstücke im grundbuchrechtlichen Sinne und zwei alleinstehende Gebäude, sind die PV-Anlagen vielmehr getrennt als Einzelanlagen zu vergüten. Die Clearingstelle EEG bestätigt insofern letztlich ihre bereits in der Empfehlung 2008/49 vom 14. April 2009 und dem Votum 2011/19 vom 30. November 2011 gefundene Auslegung zu Grundstücksbegriff und dem Begriff der unmittelbaren räumlichen Nähe.
Das Urteil des OLG Naumburg vom 18. Dezember 2014
Das OLG Naumburg geht in seinem Urteil vom 18. Dezember 2014 (Az. 2 U 53/14) sogar noch einen Schritt weiter. Selbst wenn die Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 EEG 2009 erfüllt sind, also mehrere PV-Anlagen auf einem Grundstück in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander errichtet worden sind, kann es sich dennoch um getrennt zu vergütende Einzelanlagen handeln.
Dies sei immer dann der Fall, wenn der Errichtung mehrerer Einzelanlagen nicht der Gedanke eines rechtsmissbräuchlichen Anlagensplitting zur Vergütungsoptimierung zugrunde liege, sondern die Aufteilung in kleinere Anlagen die Folge einer vernünftigen, die gesamtwirtschaftlichen Folgekosten am fraglichen Standort und in der konkreten räumlichen Konstellation im Blick behaltenden Planung sei.
Im konkreten Fall sah das OLG Naumburg diese Voraussetzungen bei drei PV-Anlagen als erfüllt an, die auf verschiedenen alleinstehenden Gebäuden auf teilweise unterschiedlichen Flurstücken, aber in einem engen räumlichen Zusammenhang installiert worden waren. Die Errichtung nur einer großen PV-Anlage sei schließlich von vornherein nicht möglich gewesen, da eine entsprechend große Dachfläche vor Ort nicht existiere. Deswegen könne von einem missbräuchlichen Anlagensplitting auch nicht die Rede sein.
Fazit
Die Clearingstelle EEG und das Oberlandesgericht Naumburg zeigen auf, dass viele Netzbetreiber in der Praxis zu oft und zu schnell den Weg der Anlagenzusammenfassung gehen. Entscheidend sind immer die konkreten Umstände des Einzelfalls. Gerade die Entscheidung des OLG Naumburg rechtfertigt auch eine Neubewertung vieler Bestandsanlagen, die aktuell noch als Gesamtanlage vergütet werden, denen aber nach den aufgestellten Grundsätzen eine Vergütung als Einzelanlagen zusteht. Der Unterschied kann im Einzelfall auch durchaus relevant sein.
Dies soll folgendes Beispiel zeigen: Eine 2009 in Betrieb genommene PV-Anlage verteilt sich über drei zwar nah beieinander, aber alleinstehende Gebäude. Auf jedem Gebäudedach sind Module mit einer Leistung von 100 kWp installiert worden. Vergütet der Netzbetreiber diese Anlagen als Gesamtanlage, erhält der Anlagenbetreiber 40,23 ct/kWh. Bei drei Einzelanlagen beträgt die Vergütung hingegen 41,54 ct/kWh, wobei grundsätzlich gilt, dass auch in der Vergangenheit zu wenig gezahlte Vergütung noch geltend gemacht werden kann.