Ein Ende des Streits um § 19 Absatz 2 StromNEV? Gesetzgeber schafft nachträglich fehlende Ermächtigungsgrundlage

14.07.2016 Ein Ende des Streits um § 19 Absatz 2 StromNEV? Gesetzgeber schafft nachträglich fehlende Ermächtigungsgrundlage

Nach dem weitreichenden Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Nichtigkeit des § 19 Absatz 2 Stromnetzentgeltverordnung vom 12. April 2016 (Az. EnVR 25/13, Netzentgeltbefreiung II) hat der Gesetzgeber schnell reagiert – mit dem Ziel, eine aufwendige Rückabwicklung der Umlage zu verhindern.

Erst vor drei Monaten verkündete der BGH, dass der Umlagemechanismus in § 19 Absatz 2 Satz 6 und 7 StromNEV in der Fassung von 2011 sowie § 19 Absatz 2 Satz 12 bis 15 StromNEV in der seit dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung mangels Ermächtigungsgrundlage nichtig sei. Die Norm sieht zunächst vor, dass Netzbetreiber ein individuelles Netzentgelt für Letztverbraucher anbieten müssen, wenn diese das Netz entweder atypisch oder besonders intensiv nutzen. Eine atypische Nutzung, die eine Reduzierung von bis zu 80 Prozent zur Folge haben kann, liegt vor, wenn diese vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht. Bei einer besonders intensiven Netznutzung kann das individuelle Netzentgelt je nach Anzahl der Benutzungsstunden sogar um bis zu 90 Prozent reduziert werden. In § 19 Absatz 2 Satz 12 bis 15 StromNEV ist sodann regelt, wie der Netzbetreiber die aufgrund der Vereinbarung individueller Netzentgelte entgangenen Erlöse auf die übrigen Stromverbraucher umlegen kann.

Für diese Umlageregelung fehlte nach Ansicht des BGH die Ermächtigungsgrundlage im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Insbesondere könne die Regelung nicht auf § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 EnWG gestützt werden, da diese lediglich die Methoden zur Bestimmung der Entgelte sowie die Voraussetzungen für die Genehmigung individueller Entgelte regele.

Eine daraufhin drohende bundesweite Rückabwicklung der erhobenen Umlage wollte der Gesetzgeber verhindern und nutzte das zu diesem Zeitpunkt noch laufende Gesetzgebungsverfahrens zum Strommarktgesetz, um das EnWG entsprechend anzupassen. Mit den Beschlussempfehlungen des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (BT-Drs. 18/8090) wurde § 24 Satz 2 Nummer 5 EnWG neu eingefügt, welcher den Verordnungsgeber ermächtigt, den Belastungsausgleich für die individuellen Netzentgelte entsprechend dem Umlagemechanismus des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes zu regeln. Die Ermächtigungsgrundlage wirkt zudem gemäß dem ebenfalls neu gefassten § 118 Absatz 9 EnWG rückwirkend zum 1. Januar 2012, um auch den in der Vergangenheit erfolgten Ausgleich nachträglich zu legitimieren.

Die Änderungen wurden mit dem Strommarktgesetz am 8. Juli 2018 vom Bundestag beschlossen. Auf die Einberufung des Vermittlungsausschusses hat der Bundesrat verzichtet. Damit sind die Änderungen inzwischen geltendes Recht geworden.

Fazit:

Die nachträgliche Legitimierung des Umlagemechanismus durch den Gesetzgeber war sicherlich wünschenswert, bedenkt man die Kosten, die durch eine Rückabwicklung entstehen würden. Eine weitere richterliche Auseinandersetzung mit § 19 StromNEV ist jedoch nicht auszuschließen, so dass abzuwarten bleibt, ob die schnelle Korrektur letztendlich Bestand hat.

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