Für die Erhebung der EEG-Umlage wird in der Regel – wie allseits bereits erwartet – der Netzbetreiber zuständig sein, an dessen Netz die Eigenversorgungsanlage angeschlossen ist. Dies geht aus dem kürzlich vom Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) vorgelegten Referentenentwurf zur Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (AusglMechV) hervor.
Grundsätzlich waren bisher für die Erhebung der EEG-Umlage ausschließlich die vier Übertragungsnetzbetreiber verantwortlich. Seit der EEG-Reform und der Einführung der Umlagebelastung auch für die Eigenversorgung fällt die EEG-Umlage aber nicht mehr nur bei Letztverbrauchern beliefernden Elektrizitätsversorgungsunternehmen an, sondern auch bei Eigenversorgern. Der im Rahmen der kleinteiligen Abrechnung solcher Eigenversorgungsanlagen entstehende zusätzliche Verwaltungsaufwand schien den Übertragungsnetzbetreiber und dem Verordnungsgeber wohl zu groß. Deshalb soll nach dem Entwurf zur AusglMechV die Aufgabe, die EEG-Umlage einzuziehen, nun dem Netzbetreiber zugewiesen werden, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist. Begründet wird dies damit, dass dieser in aller Regel ohnehin bereits mit der Anlage befasst ist und ihm die für die Erhebung der EEG-Umlage erforderlichen Daten bereits vorliegen. Auch für die Anlagenbetreiber stelle die Aufgabenzuweisung an den Anschlussnetzbetreiber eine Vereinfachung dar, da ihm dann ein Ansprechpartner für alle EEG-Fragen zur Verfügung steht.
Eine Ausnahme soll allerdings für Eigenversorgungsanlagen bei stromintensiven Unternehmen oder Schienenbahnen gelten, die zugleich von einer Umlagereduzierung nach der besonderen Ausgleichsregelung in §§ 63 ff. EEG 2014 Gebrauch machen. Für diese bleiben die Übertragungsnetzbetreiber zuständig. Dasselbe gilt für Konstellationen, in denen neben der Eigenversorgung auch noch andere Letztverbraucher vor Ort beliefert werden.
Von der von Eigenversorgern erhobenen EEG-Umlage müssen die Anschlussnetzbetreiber nur 95 Prozent an die Übertragungsnetzbetreiber weitergeben. Die verbleibenden 5 Prozent sollen der Deckung der den Netzbetreibern durch die zusätzliche Aufgabe entstehenden Kosten dienen.
Fazit:
Grundsätzlich hat der Verordnungsgeber hier wohl die pragmatischste Lösung gewählt, da tatsächlich die Abläufe für die Anlagenbetreiber mit nur einem Ansprechpartner wohl einfacher werden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass auch die mit dem EEG 2014 eingeführte Meldung der selbst verbrauchten Strommengen nun an den Anschlussnetzbetreiber erfolgen muss. Dabei wird die einzuhaltende Frist verkürzt. Statt wie noch im EEG selbst vorgesehen bis spätestens zum 31. Mai, hat die Meldung nach den Entwurf der AusglMechV bis spätestens zum 28. Februar des Folgejahres zu erfolgen.