Mühsam nährt sich das Eichhörnchen, jedenfalls im Bereich Power-to-X: Wir kämpfen schon seit längerer Zeit für die unkomplizierte Zulassung von Elektrolyseurprojekten, die im Außenbereich errichtet werden sollen, um aus Windstrom ökologisch „sauberen“ Wasserstoff oder anderes Windgas zu produzieren. Zwar konnten wir im Bereich des Immissionsschutzrechtes die zuständigen Behörden trotz guter Argumente bislang noch nicht überzeugen, dass die dort übliche Forderung eines förmliches Genehmigungsverfahrens zur Zulassung von Elektrolyseuren und deren Einordnung als sog. „Industrieemissionsanlage“ unzutreffend ist.
Im Bereich des Bauplanungsrechts gibt es aber jetzt einen Erfolg zu vermelden: Wir haben die erste behördliche Bestätigung unserer Rechtsansicht, dass es sich bei Elektrolyseuren, die im Außenbereich nahe eines Windparks errichtet werden sollen und mit diesem betriebskonzeptionell verbunden sind, um privilegierte Vorhaben im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB handelt. Damit folgt uns die Behörde in der Einordnung des Elektrolyseurs als Vorhaben, das „der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie“ dient. Das bedeutet, dass die bislang stets streitige Errichtung von Elektrolyseuren im direkten örtlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einem Windpark jedenfalls bauplanungsrechtlich zulässig wäre, obwohl es sich bei den Standorten regelmäßig um den – grundsätzlich von Bebauung freizuhaltenden – Außenbereich handelt. Eine Errichtung direkt am Windpark ist aber häufig energetisch und wirtschaftlich aus verschiedenen Gründen sinnvoll, weswegen sich regelmäßig die Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit stellt.
Auf unsere an die Behörde adressierten rechtlichen Ausführungen erging folgende behördliche Bestätigung:
„Die technische Anlage zur Elektrolyse von Wasserstoff mittels unmittelbar vor Ort anfallendem Wind-strom, der nicht unmittelbar in das Stromnetz abgeführt werden kann (Überkapazitäten) sehe ich […] als privilegiertes Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB an. Abhängig vom Grad der technischen „Reife“ handelt es sich entweder um die Erforschung oder Nutzung der Windenergie. Es lässt sich dem Wortlaut des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nicht entnehmen, dass es sich um „unmittelbare“ Nutzung der Windenergie handeln muss. Deshalb sehe ich auch die (einmalige) Transformation der Energie zur Speicherung und späterer energetischen Nutzung als privilegiert an. Nicht privilegiert wäre hingegen eine Anlage zur Elektrolyse, in der durch Strom aus verschiedenen Quellen (nur z.T. Windstrom aus privilegierten Anlagen) genutzt wird.“
Diese ausdrücklich zu begrüßende Bestätigung der von uns vertretenen Rechtsauffassung öffnet nun den Weg für weitere Projekte. Denn eine langwierige Bauleitplanung für die Ansiedlung von Elektrolyseurprojekten im Außenbereich ist dann nicht mehr erforderlich.
Über weitere Ergebnisse unseres Einsatzes für die unkomplizierte Zulassung von Elektrolyseurprojekten halten wir Sie natürlich auf dem Laufenden.