Drittes Urteil zum Landschaftspflegebonus für das Jahr 2014

24.05.2016 Drittes Urteil zum Landschaftspflegebonus für das Jahr 2014

Mit Urteil vom 11. Mai 2016 hat das Landgericht Oldenburg einer Klägerin den Landschaftspflegebonus für Januar bis Juli 2014 zugesprochen (Az. 15 O 2471/15). Damit liegt nun ein drittes Urteil zum Landschaftspflegebonus zugunsten eines Anlagenbetreibers vor. Bereits zuvor gaben zwei verschiedene Zivilkammern am Landgericht Braunschweig Anlagenbetreibern recht (wir berichteten).

Nach überzeugender Auffassung des Gerichts bestimmt sich der Anspruch für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Juli 2014 allein nach der Rechtslage im EEG 2009. Allerdings stellt das Landgericht Oldenburg darauf ab, dass die nach dem EEG 2009 geltenden Voraussetzungen im gesamten Kalenderjahr 2014 eingehalten worden sein müssen.

Da der Anlagenbetreiber durch Gutachten eines Umweltgutachters sowohl nachgewiesen hat, dass die Voraussetzungen in dem Zeitraum Januar bis Juli 2014, als auch für das gesamte Kalenderjahr 2014 erfüllt waren, besteht der mit Klage geltend gemachte Anspruch.

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Dr. Hartwig von Bredow
Rechtsanwalt | Partner

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