Der Smart-Meter-Rollout kommt: Bundestag und Bundesrat beschließen Digitalisierungsgesetz

11.07.2016 Der Smart-Meter-Rollout kommt: Bundestag und Bundesrat beschließen Digitalisierungsgesetz

Nach langem Ringen wurde am 23. Juni 2016 das die intelligente Netzwende einläutende Digitalisierungsgesetz im Bundestag verabschiedet. Am 8. Juli 2016 hat nun auch der Bundesrat kurz vor der Sommerpause das Gesetz durchgewinkt. Damit sind Messstellenbetriebsgesetz und Smart-Meter-Rollout beschlossene Sache. Wir hatten zu den ersten Entwürfen und den kontroversen Bewertungen des Digitalisierungsgesetzes bereits ausführlich in unserem ersten Newsletter 2016 berichtet (sehen Sie dort die Seiten 17 bis 18). Im Folgenden möchten wir Sie insbesondere darüber informieren, welche Änderungen sich gegenüber der bislang diskutierten Entwurfsfassung noch ergeben haben.

Kritik von Verbänden und vom Bundesrat wurde nicht umgesetzt

Wir hatten bereits darüber berichtet, dass unter anderem Verbraucherschutzverbände, Prosumergruppen, Anlagenbetreiber und nicht zuletzt der Bundesrat deutliche Kritik an dem ersten Entwurf der Bundesregierung geäußert hatten. Diese Anregungen und Kritik sowie die immer wieder aufgeworfenen Zweifel an der dem Gesetz zu Grunde liegenden Kosten-Nutzen-Analyse blieben jedoch letztlich weitgehend ungehört. So wurden insbesondere keine signifikanten Maßnahmen für mehr Wahlfreiheit für betroffene Verbraucher, Anlagenbetreiber und Mieter ergriffen (sogenannte Opt-in-/Opt-out-Modelle). Auch gab es keine weitergehenden Änderungen mehr im Hinblick auf die vielfach kritisch bewertete Datenhoheit und Bilanzierungszuständigkeit der Übertragungsnetzbetreiber.

Die wichtigsten Änderungen für Anlagenbetreiber und Verbraucher

Nach wie vor ist der Start des Smart-Meter-Rollouts für 2017 vorgesehen und betrifft zunächst insbesondere größere Stromverbraucher und die Betreiber von Erneuerbare-Energien- und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen. Dabei gelten gesetzlich gestaffelte Preisobergrenzen für den Messstellenbetrieb. Von der Smart-Meter-Einbaupflicht durch die Netzbetreiber sind zunächst nur Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch über 10.000 kWh (ab 2017) bzw. 6.000 kWh (ab 2020) sowie ab 2017 Betreiber von KWK- und EE-Anlagen mit einer Größe über 7 kW betroffen. Jedoch können optional auch kleinere Verbraucher und Anlagen mit Smart Metern ausgestattet werden. Auf der Erzeugerseite wurde der Anwendungsbereich dabei gegenüber der Entwurfsfassung ausgeweitet: So ist die Leistungsuntergrenze für Betreiber von Kleinstanlagen nicht mehr zwingend 7 kW. Vielmehr können ab 2018 Betreiber von EE- und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 1 kW zum Einbau von intelligenten Messsystemen verpflichtet werden. Trotz der vielfach geäußerten Kritik bleibt es zudem dabei, dass auch Haushalte mit einem geringeren Jahresverbrauch als 6.000 kWh ab 2020 von dem Smart-Meter-Rollout betroffen sein können, wenn der Netzbetreiber entscheidet, sie mit intelligenten Messsystemen auszustatten.

Für sogenannte Liegenschaftsmodelle wurde eine Übergangsfrist ins Gesetz aufgenommen: Ab dem 1. Januar 2021 kann der Anschlussnehmer (Hauseigentümer) unter bestimmten Voraussetzungen entscheiden, die gesamte Liegenschaft mit intelligenten Messsystemen zu modernisieren. Diese Entscheidung gilt dann für sämtliche Anschlussnutzer (Mieter) und verpflichtet diese grundsätzlich dazu, den Einbau von Smart Metern hinzunehmen.

Der Smart-Meter-Rollout beginnt – offene Fragen bleiben

Der Grundstein für den Smart-Meter-Rollout ist gelegt. Grundsätzlich ist die Einleitung der intelligenten Netzwende überfällig und für das Energiesystem der Zukunft auch notwendig. Auch können sich in einer intelligenten Netzumgebung interessante neue Geschäftsfelder entwickeln. Insbesondere für den Mieterstrommarkt und andere dezentrale Energieversorgungskonzepte bieten sich hier sicherlich Chancen. Dennoch ist mit einer gewissen Ernüchterung zu konstatieren, dass die vielfältigen Anregungen aus Praxis und Bundesrat vom Gesetzgeber ganz weitgehend unberücksichtigt geblieben sind. Dem Bedauern hierüber verleiht auch der Bundesrat in seinem Beschluss vom 8. Juli 2016 Ausdruck (vgl. Bundesrat-Drucksache 349-16).

So bleibt abzuwarten, wann und wie die – auch wirtschaftlichen – Auswirkungen des Smart-Meter-Rollouts in der Praxis ankommen werden. Zwar sieht das Gesetz bekanntermaßen Preisobergrenzen vor. Diese sollen die Sowieso-Kosten für den herkömmlichen Strom-Messbetrieb und das durchschnittliche Stromkosteneinsparpotential berücksichtigen. So errechnet der Gesetzgeber beispielsweise für Haushalte mit einem Jahresverbrauch von über 2.000 bis zu 3.000 kWh ein Sparpotential von 10,00 Euro und Sowieso-Kosten in Höhe von 20,00 Euro – und damit eine Preisobergrenze von 30,00 Euro. Bereits in unserem letzten Newsletter-Beitrag wiesen wir allerdings darauf hin, dass in der Praxis vielfach bezweifelt wird, ob diese Berechnungen realistisch sind.

Auch bleibt spannend, wie sich der Smart-Meter-Rollout auf Geschäftsmodelle in der Energiewirtschaft auswirkt. In jedem Fall bleibt festzuhalten, dass mit der Verabschiedung des Messstellenbetriebsgesetzes ein wichtiger Schritt in Richtung intelligenter Netze getan worden ist – ob die Rahmenbedingungen stimmen, wird die Praxis zeigen.

Ansprechpartner

Dr. Bettina Hennig
Rechtsanwältin | Partnerin

E-Mail: Hennig@vbvh.de
Tel.: 030/8092482-20

Ansprechpartner

Dr. Katrin Antonow
Rechtsanwältin | Counsel

E-Mail: Antonow@vbvh.de
Tel.: 030/8092482-20