In seinem Urteil vom 3. Dezember 2014 (VIII ZR 370/13) nimmt der BGH zur Preisanpassung für auf unbestimmte Zeit geschlossene Energielieferverträge Stellung. Der BGH stellt klar, dass sich unter bestimmten Voraussetzungen auch dann eine zeitliche Begrenzung für die Rückforderbarkeit von unzulässigen Preiserhöhungen ergeben kann, wenn der Vertrag kein nach § 307 BGB unwirksames Preisanpassungsrecht enthalte.
Mit der Entscheidung gibt der BGH der Revision eines Sonderkunden statt, der die Unzulässigkeit von Erhöhungen des Arbeitspreises durch den Energieversorger geltend macht.
Das Vertragsverhältnis der Prozessparteien
Das beklagte Energieversorgungsunternehmen beliefert den Kläger seit 1997 als Sonderkunden mit Erdgas. In dem Erdgasliefervertrag ist ein Arbeitspreis (2,15 Cent/kWh) festgelegt. Ein Preisanpassungsrecht enthält der Vertrag nicht. Der Versorger erhöhte in der Folgezeit mehrfach die Preise. Erstmals im Jahr 2011 beanstandet der Sonderkunde die Abrechnung für den Zeitraum vom 2. April 2007 bis zum 31. März 2008 (Arbeitspreis: 4,31 Cent /kWh). Er ist der Auffassung er schulde dem Energieversorger lediglich den zu Vertragsbeginn vereinbarten Arbeitspreis und begehrt deshalb von dem Energieversorger für das Abrechnungsjahr 2007/2008 eine Rückzahlung von insgesamt 1.523,44 Euro.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH verweist das Verfahren an das Berufungsgericht zurück. Dieses hatte der Berufung des Energieversorgers unter dem Hinweis stattgegeben, dass die Geltendmachung der Unwirksamkeit von Preiserhöhungen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nur in einem Zeitraum von drei Jahren zulässig sei. Im vorliegenden Fall fände die Rechtsprechung des BGH zur ergänzenden Vertragsauslegung, nach der die Geldendmachung der Unwirksamkeit von Preiserhöhungen nur in gewissem Umfang zulässig ist jedoch keine Anwendung. Denn der Vertrag enthalte gerade kein nach § 307 Absatz 1 BGB unwirksames Preisanpassungsrecht. Es bestünde daher keine planwidrige Regelungslücke, die der ergänzenden Vertragsauslegung bedürfe.
Der BGH verweist die Sache an das Berufungsgericht bereits deshalb zurück, weil es nicht in ausreichendem Maße tatbestandliche Feststellungen erhoben habe.
Für das weitere Verfahren verweist der BGH auf seine Rechtsprechung zur ergänzenden Vertragsauslegung bei auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Energielieferverträge. Von einer planwidrigen Unvollständigkeit sei auch dann auszugehen, wenn die Parteien keine Festpreisabrede getroffen haben, die Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel gemäß § 305 BGB scheitert und der Kunde den Preisanpassungen nicht spätestens innerhalb von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung widersprochen hat. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen könne der Kunde erhöhte Zahlungen nicht mehr zurückfordern.