Das neue Stromsteuerrecht im Überblick

29.11.2017 Das neue Stromsteuerrecht im Überblick

Es gibt wieder viel Neues zu berichten aus der Welt des Stromsteuerrechts. Der neue Referentenentwurf mit Änderungen der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (im Folgenden: StromStV-E) und anderen Verordnungen wurde im Oktober 2017 veröffentlicht. Der Entwurf enthält unter anderem neue Ausnahmen zur praxisrelevanten Einordnung eines Energielieferanten als Versorger. Zudem wurde am 27. August 2017 das Zweite Gesetz zur Änderung des EnergieStG und StromStG  beschlossen (BGBl. 3299). Dieses tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Im Folgenden sollen die wichtigsten Neuerungen im Stromsteuerrecht kurz dargestellt werden.

Änderungen des Stromsteuergesetz (StromStG)

Staatliche Beihilfen 

Von einigen anstehenden Änderungen des StromStG hatten wir bereits berichtet. Wichtig zu wissen ist insbesondere, dass es nach dem neuen StromStG notwendig ist, für die Gewährung von Steuerbegünstigungen eine Erklärung zu staatlichen Beihilfen sowie zu Unternehmen in Schwierigkeiten abzugeben. Wenn sich das Unternehmen „in Schwierigkeiten“ befindet, entfällt der Anspruch auf die Steuerbegünstigung. Dies ist z.B. der Fall, wenn das Unternehmen Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist oder wenn bei einer GmbH mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals in Folge aufgelaufener Verluste verloren gegangen ist. Eine abschließende Aufzählung der Fallgruppen findet sich hier. Der Anspruchsteller muss darüber hinaus auch versichern, dass er keine staatliche Beihilfe erhalten bzw. nicht zurückgezahlt hat, deren Unzulässigkeit und Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt durch die EU Kommission festgestellt wurde.

Obwohl das neue StromStG erst am 1. Januar 2018 in Kraft tritt, gilt die Verpflichtung bereits seit dem 1. Januar  2017. Beide Erklärungen, für die der Vordruck 1139 zu verwenden ist, müssen daher bereits jetzt dem Antrag auf Steuerbegünstigung für das Kalenderjahr 2016 beigefügt werden. 

Stationäre Batteriespeicher

Das StromStG enthält künftig eine Definition des Begriffs „stationärer Batteriespeicher“. Darunter versteht der Gesetzgeber einen „wiederaufladbaren Speicher für Strom auf elektrochemischer Basis, der  während des Betriebs ausschließlich an seinem geografischen Standort verbleibt, dauerhaft mit dem Versorgungsnetz verbunden und nicht Teil eines Fahrzeuges ist.“

Weiterhin findet sich in § 5 ein neuer Absatz 4, wonach das zuständige Hauptzollamt auf Antrag zulassen kann, dass stationäre Batteriespeicher, die dazu dienen, Strom vorübergehend zu speichern und anschließend in ein Versorgungsnetz für Strom einzuspeisen, als Teile des Versorgungsnetzes gelten. Dies entspricht der bisherigen Praxis, die sich auf einen Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 31. Juli 2014 stützen konnte. Neu ist zwar das Antragserfordernis. Allerdings sieht der Referentenentwurf der StromStV in § 5 Absatz 4 vor,  dass die Zulassung mit dem ordnungsgemäßen Antrag beim zuständigen HZA als erteilt gilt.

Diese Regelung dient der Vermeidung der Doppelbesteuerung von ein- und ausgespeisten Strom und ist zu begrüßen. Zu kritisieren ist allerdings, dass die Regelung nur für Batteriespeicher in Versorgungsnetzen gilt. Handelt es sich um einen Batteriespeicher in einem sogenannten Eigennetz, entfällt die in § 5 Absatz 4 vorgesehene Möglichkeit und es kann auch weiterhin zu einer Doppelbesteuerung kommen. Da der Versorgerbegriff durch die Stromsteuer-Durchführungsverordnung zum Teil erheblich eingeschränkt wird (siehe dazu unter II.), hat dies durchaus praktische Relevanz.

Elektromobilität

Erstmals wird auch der Begriff der Elektromobilität definiert als „das Nutzen elektrisch betriebener Fahrzeuge, ausgenommen schienen- oder leitungsgebundener Fahrzeuge.“ Allerdings wird der von einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes für  Elektromobilität verwendete Strom nicht mehr nach §§ 9b, 10 StromStG begünstigt. 

Neue Entlastung für den Bereich ÖPNV – P2G für Kraftfahrzeuge nicht dabei 

Neu ist schließlich die Entlastung in § 9c StromStG für Strom, der im Öffentlichen Personennahverkehr verwendet worden ist. Bislang kannte das Stromsteuerrecht lediglich für Schienenbahnen und Oberleitungsbusse eine Stromsteuerentlastung. Mit der neuen Regelung wird nun dem zunehmenden Einsatz von batteriebetriebenen Elektrobussen Rechnung getragen.

§ 9c StromStG sieht zwei begünstigte Verwendungszwecke vor, zum einen den in Kraftfahrzeugen im genehmigten Linienverkehr gemäß §§ 42 und 43 Personenförderungsgesetz verwendeten Strom, zum anderen Strom, der in Kraftfahrzeugen in Verkehren gemäß § 1 Nummer 4 Buchstabe d, g und i der Freistellungs-Verordnung vom 30. August 1962 verwendet wurde. Letztere betrifft die Beförderung von Schulkindern, behinderten Personen sowie Kindergartenkindern.

Die vom Bundesrat im Hinblick auf § 9c StromStG vorgeschlagene Einbeziehung von Strom, welchen ein Verkehrsunternehmen zur Erzeugung von Wasserstoff verwendet, der für den Betrieb der Kraftfahrzeuge genutzt wird, lehnte die Bundesregierung ab. Strom zur Erzeugung von Wasserstoff sei – so die Bundesregierung – lediglich im Rahmen der Elektrolyse relevant. Dieser Strom könne aber bereits nach gegenwärtiger Rechtslage gemäß § 9a Absatz Nummer 1 StromStG vollständig von der Stromsteuer entlastet werden. Leider übergeht die Bundesregierung, dass § 9a StromStG verlangt, dass es sich um ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes handeln muss. 

Das den Elektrolyseur betreibende Unternehmen muss daher seinen Schwerpunkt in der Herstellung neuer Waren durch mechanische, physikalische oder chemische Umwandlung von Stoffen haben. Allein der Betrieb eines Elektrolyseurs genügt nicht, um das Merkmal eines produzierenden Gewerbes zu erfüllen, wenn die schwerpunktmäßige Tätigkeit des Unternehmens in anderen Bereichen, etwa in der Personenbeförderung, liegt.

Weiterhin ist nach dem neuen § 9c StromStG erforderlich, dass der Strom zum Antrieb – nicht wie vom Bundesrat vorgeschlagen zum Betrieb – des Kraftfahrzeuges verwendet worden ist. Nach Auffassung der Bundesregierung umfasst der Begriff „Antrieb“ allerdings auch Strom, der für Licht, Heizung, Klimatisierung etc. im Fahrzeug selbst eingesetzt wird. Hingegen solle der Strom etwa für Haltestellen und Ladesäulen gerade nicht vom Anwendungsbereich des § 9c StromStG erfasst und steuerbegünstigt sein.

Im Übrigen ist nicht nur der aus der Fahrzeugbatterie entnommene und für den Antrieb genutzte, sondern auch in die Fahrzeugbatterie eingespeicherte Strom von der Stromsteuer befreit. Jede andere Auslegung hätte zur Folge, dass sich der Sinn und Zweck der Regelung darin erschöpfen würde, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Weitere Voraussetzung ist, dass die gesamte Reiseweite in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels nicht 50 Kilometer bzw. die gesamte Reisezeit nicht eine Stunde übersteigt. 

Entwurf der Stromsteuerdurchführungsverordnung (StromStV-E)

Die Bedeutung der Einordnung als Versorger

Eigentlich ist es erst einmal ganz einfach: Versorger ist grundsätzlich, wer Strom leistet. So steht es in    § 2 Nummer 1 StromStG. Allerdings gibt es verschiedene Ausnahmen von dieser Regel in § 1a StromStV und diese sind nicht immer einfach zu verstehen. Der Referentenentwurf fügt etliche neue Ausnahmen bei der Leistung des Stroms innerhalb einer Kundenanlage hinzu. Diese dürften insbesondere im Rahmen von Mieterstrommodellen relevant werden. Leider bleiben auch nach der Neuregelung viele Fragen offen.

Die Unterscheidung zwischen Versorger und Letztverbraucher ist bedeutsam, sind an den Status des Versorgers doch zahlreiche Pflichten geknüpft. Dies sind insbesondere die Pflicht zur Steueranmeldung, die Pflicht zur Beantragung einer Versorgererlaubnis sowie etliche Aufzeichnungspflichten. Gerade Betreiber von kleinen Anlagen sind sich aber häufig nicht bewusst, dass sie nach dem derzeit geltenden Recht als Versorger einzustufen sind und versäumen daher, ihren Versorgerpflichten nachzukommen. Zudem beziehen sie versteuerten Strom von ihrem Stromversorger, obwohl sie als Versorger an sich den Strom steuerfrei beziehen dürfen. Wird den Beteiligten und in Folge auch dem Hauptzollamt nun bekannt, dass ein Anlagenbetreiber zu Unrecht nicht als Versorger agiert hat, entstehen Nachzahlungspflichten verbunden mit Entlastungsmöglichkeiten. Ziel des Versorgungsgebers ist es, mit der Ausweitung der Ausnahmen in § 1a StromStV-E den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, der durch die Unkenntnis des Versorgerstatus entsteht.

Gleichzeitig hat die Ausweitung des Versorgerstatus aber auch eine andere Auswirkung: Auf Anweisung der Generalzolldirektion soll eine Stromsteuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 StromStG seit dem 1. Januar 2017 nicht mehr möglich sein, wenn die Vermischung von Grünstrom mit Graustrom in einem Versorgernetz stattfindet (wir berichteten). Ein solches ist aber immer bereits dann gegeben, wenn sich ein Versorger in dem Netz befindet. Findet nun aber eine der neuen Ausnahmen des § 1a StromStV-E Anwendung, kann es sich um ein Eigennetz handeln, mit der Folge, dass § 9 Absatz 1 Nummer 1 StromStG – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – doch greift.

Ausnahmen für Kundenanlagen

Neu eingefügt wurde § 1a Absatz 1a StromStV-E, wonach Betreiber von Kundenanlagen dann als Letztverbraucher einzustufen sind, wenn sie ausschließlich zu versteuernden Strom beziehen und diesen ausschließlich innerhalb einer Kundenanlage leisten. Diese Ausnahme betrifft solche Energielieferanten, die selbst keinen Strom erzeugen, sondern ausschließlich Bezugsstrom an Dritte weiterveräußern.

Aber auch für Stromerzeuger gibt es neue Ausnahmen:  Gemäß dem neu eingefügten Absatz 6 gilt derjenige, der Strom innerhalb einer Kundenanlage in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 MW erzeugt und diesen Strom innerhalb der Kundenanlage an Letztverbraucher leistet und darüber hinaus ausschließlich nach § 3 des Gesetzes zu versteuernden Strom bezieht und diesen ausschließlich innerhalb der Kundenanlage leistet, nur für den erzeugten und dann geleisteten Strom als Versorger.  Hingegen gilt er für den bezogenen Strom sowie für den erzeugten und zum Selbstverbrauch entnommenen Strom als Letztverbraucher. Allerdings wird der erzeugte Stroms regelmäßig nach § 9 Absatz 1 Nr. 3a StromStG befreit sein, so dass eine Anmeldung der Stromsteuer nicht erforderlich sein wird. 

Dies bedeutet aber auch, dass Betreiber von Anlagen mit mehr als 2 MW Nennleistung von dieser Vorschrift nicht profitieren. Zwar bestimmt der neue Absatz 7, dass Absatz 6 entsprechend gilt für Strom in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 MW aus Biomasse, Wind oder PV, allerdings nur im Hinblick auf den bezogenen Strom. Hinsichtlich des erzeugten Stroms soll er als Versorger gelten, auch wenn er den Strom zum Selbstverbrauch entnimmt. Für diesen Strom – der nicht nach dem EEG gefördert wird – erhält der Betreiber allerdings seit dem 1. April 2017 nach den Vorgaben der Generalzolldirektion keine Stromsteuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 StromStG mehr, da sie den Strom aus einem Versorgernetz und nicht aus einem Eigennetz entnehmen und sich in diesem – wenn auch in geringen Mengen, nämlich bei Stillstand der Anlagen – Graustrom befindet (wir berichteten). Der erzeugte Strom muss daher vollständig zur Stromsteuer angemeldet werden, auch wenn er ausschließlich selbst verbraucht wird. 

Die Anknüpfung der neuen Ausnahmetatbestände an das Merkmal der Kundenanlage ist nicht unproblematisch, da in der Praxis hinsichtlich des Begriffs Rechtsunsicherheit besteht und die dazu ergangene Rechtsprechung keineswegs als abgeschlossen zu sehen ist.

Aufzeichnungspflichten

Weiterhin wurden neue Aufzeichnungspflichten für den Versorger eingefügt. Handelt es sich allerdings um Versorger nach § 1a Absatz 6 StromStV genügen für die Erfüllung der verschiedenen in § 4 genannten Aufzeichnungspflichten vereinfachte Aufzeichnungen oder ein belegmäßiger Nachweis. 

Erwähnenswert ist auch der neue § 4 Absatz 7: Danach besteht die Pflicht, Steuerbegünstigungen nach § 9 StromStG in Stromrechnungen an Letztverbraucher auszuweisen. 

Achtung: Neu ist schließlich die Einstufung der Verletzung der Pflichten u.a. nach § 4 StromStV als Ordnungswidrigkeit. 

Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV)

Der Referentenentwurf enthält auch Neuerungen verschiedener anderer Verordnungen, so auch der EnSTransV. 

Insbesondere sieht der Entwurf vor, dass die Verletzung der Meldepflichten nach der EnSTransV künftig eine Ordnungswidrigkeit darstellt, d.h. Versäumnisse bei der Anzeige bzw. Erklärung von Steuerbegünstigungen können nun mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 Euro belegt werden. Zudem unterliegen Begünstigte neuerdings der Steueraufsicht. Wer die Meldepflichten daher bisher nicht ernst genommen hat, sollte dies künftig tun.


Ansprechpartner

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