Das Jahresende naht: Wer noch was tun muss und wer sich zurücklehnen kann

27.11.2019 Das Jahresende naht: Wer noch was tun muss und wer sich zurücklehnen kann

Die zuletzt in Kraft getretenen Änderungen im Stromsteuerrecht hatten wir ja eng begleitet, zuletzt im letzten vBVH-Newsletter (abrufbar hier). In dem Zusammenhang geistert im Moment die „Frist“ 31. Dezember 2019 durch die Branche. Viele Betreiber sind verunsichert, ob sie bis zum Jahresende noch aktive werden müssen und welche Konsequenzen es hat, wenn sie das nicht tun. Im Folgenden geben wir Ihnen noch einmal einen kurzen Überblick.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die stromsteuerrechtlichen Regelungen komplex sind und es hier stets auf eine umfassende Einzelfallbetrachtung ankommt. Der folgende Beitrag dient daher nur dem allgemeinen Überblick, kann eine vertiefte rechtliche Prüfung nicht ersetzen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Erlaubnisanträge zur Steuerbefreiung

(NEUE Formulare 1421/1421a und 1422/1422a)

Viele Betreiber wollen die neu gestalteten Regelungen zur Steuerbefreiung von selbst erzeugten und vor Ort verbrauchten Strommengen nutzen (§ 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 StromStG). Insbesondere Erneuerbare-Energien-Anlagen mit einer installierten Leistung über 1 MW und hocheffiziente KWK-Anlagen über 50 kW benötigen hierfür allerdings seit Sommer dieses Jahres eine förmliche Erlaubnis des Hauptzollamts. Hierfür ist ein Antrag erforderlich, für den wiederum spezielle Formulare genutzt werden müssen (zu den neuen Formularen und deren Eigenheiten finden Sie im nächsten Beitrag auch noch einige kurze Praxishinweise).

In diesem Zusammenhang gehen nun viele Betreiber von einer verbindlichen Frist bis Ende dieses Jahres aus und fühlen sich hierdurch sehr unter Druck, nun noch vor den Feiertagen die – zugegebenermaßen wenig erquicklichen – Formulare für die Beantragung der Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung auszufüllen und ihrem Hauptzollamt zu übermitteln. Diesen Druck können wir Ihnen (zumindest teilweise) nehmen. Hierzu verweisen wir noch einmal kurz auf unseren letzten Newsletter und zitieren uns einfach mal selbst (Hervorhebungen neu):

Hier besteht aber auch keine Eile: Denn wenn man bereits in diesem Jahr die seit dem 1. Juli erlaubnispflichtigen Steuerbefreiungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 StromStG geltend machen möchte, kann man dafür noch bis zum Ende des Jahres 2019 einen Erlaubnisantrag stellen. Dieser wirkt dann auf den 1. Juli 2019 zurück (§ 15 Absatz 3 StromStG). Versäumt man dies, muss man zwar bei der nächsten Steueranmeldung (also bis Mai 2020) die entsprechenden Strommengen zur Steuer anmelden und die Steuer entrichten. Man kann sich die Steuer dann aber wiederum bis zum Ende des Jahres 2020 über einen Entlastungsantrag nach § 12a, 12c oder 12d StromStV zurückholen.

Das heißt, man muss den Antrag nicht zwingend dieses Jahr stellen, man muss sich dann aber eben im nächsten Jahr anders verhalten als wenn man den Antrag noch dieses Jahr stellt. Dennoch sollte man für jeden Fall genau prüfen, ob diese allgemeine Aussage auch hier zutrifft und ob es andere Gründe geben kann (z.B. die Vereinheitlich interner Prozesse o.ä.), den Antrag noch dieses Jahr zu stellen.

Insbesondere noch folgender Hinweis zu einer wichtigen Sonderkonstellation:

In Konstellationen mit

  • Anlagen mit bis zu 2 MW installierter Leistung,
  • für die keine allgemeine Erlaubnis nach § 10 Absatz 2 Stromsteuerdurchführungsverordnung gilt (Erneuerbare-Energien-Anlagen mit einer installierten Leistung über 1 MW und hocheffiziente KWK-Anlagen über 50 kW) und
  • bei denen nicht ausschließlich eine Eigenversorgung, sondern auch eine Drittbelieferung stattfindet,

kann entgegen der vorstehenden allgemeinen Aussage sehr wohl die Beantragung einer Erlaubnis bis Ende dieses Jahres erforderlich sein, um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden.

Entlastungsanträge für 2018 entnommene Strommengen und verwendete Energieerzeugnisse

(ACHTUNG: Ausschlussfrist!)

Anders sieht es bei etwaigen Energie- und Stromsteuerentlastungsanträgen aus (z.B. nach §§ 9a, 9b, 9c, 10 StromStG, § 12a StromStV oder nach §§ 51 ff. EnergieStG): Hier ist der 31. Dezember 2019 tatsächlich eine harte Frist! Nur noch bis zu diesem Zeitpunkt können wirksam Entlastungsanträge für im Jahr 2018 entnommene bzw. verwendete Strommengen und Energieerzeugnisse gestellt werden.

Hierzu finden sich in den entsprechenden Regelungen der Stromsteuer- und Energiesteuer-Durchführungsverordnungen klare Vorgaben, bis wann entsprechende Anträge zu stellen sind. Und hier können wir nur darauf hinweisen: Diese Frist ist ernst zu nehmen, da es sich hierbei regelmäßig um echte Ausschlussfristen handelt. Das bedeutet, dass sie nur bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit haben, sich bereits gezahlte Steuern beim Hauptzollamt zurückzuholen. Verpassen Sie die Frist, ist der Zug abgefahren.

Zu beachten ist dabei auch, dass in den gesetzlichen Regelungen inzwischen für die ordnungsgemäße Antragstellung regelmäßig die Nutzung bestimmter Formulare verlangt wird. Auch wenn die von der Finanzverwaltung bereitgestellten Formulare sicher keine Freude machen (sehen Sie hierzu auch den nächsten kurzen Beitrag), müssen Sie diese also in jedem Fall nutzen, wenn Sie noch bis Ende des Jahres einen wirksamen Antrag stellen wollen. Auch sollten Sie darauf achten, dass Sie stets die richtigen Formulare für Ihren jeweiligen Antrag ausfüllen und dass Sie auch das richtige Hauptzollamt adressieren. Gerade im Jahresendstress riskieren Sie sonst, dass das Hauptzollamt Ihre Anträge bis nach Ablauf der Frist liegenlässt und erst dann an das zuständige Amt weiterleitet. Und den dann folgenden Streit um die fristgerechte Einlegung oder gar etwaige Amtshaftungsansprüche des Hauptzollamts sollte man sich natürlich tunlichst durch Sorgfalt bei der Bestimmung des zuständigen Hautzollamts ersparen.

Gerne unterstützen wir Sie dabei, auf den letzten Metern des Jahres 2019 noch alle erforderlichen oder gewünschten Anträge zu stellen. Melden Sie sich gerne, wenn Sie hier Klärungsbedarf haben.

Ansprechpartner

Dr. Bettina Hennig
Rechtsanwältin | Partnerin

E-Mail: Hennig@vbvh.de
Tel.: 030/8092482-20

Ansprechpartner

Dr. Katrin Antonow
Rechtsanwältin | Counsel

E-Mail: Antonow@vbvh.de
Tel.: 030/8092482-20