Clearingstellen-Votum zu verspäteter Meldung einer kleinen Gülleanlage (Biogas)

25.04.2019 Clearingstellen-Votum zu verspäteter Meldung einer kleinen Gülleanlage (Biogas)

Mit den Pflichten zur Anlagenregistrierung und den damit verbundenen drohenden Sanktionen („Verlust der EEG-Vergütung“) müssen sich Anlagenbetreiber bereits seit geraumer Zeit beschäftigen. Ein unangenehmes Thema, welches mit dem erst kürzlich eröffneten Marktstammdatenregister wieder einmal in den Branchenfokus gerückt ist. Über den Sinn und Unsinn der Sanktionen kann, und sollte man streiten. Tatsache aber ist, dass die Sanktionen geltendes Recht sind und sich die Praxis mit der alltäglichen Anwendung zu befassen hat. Mit dem EEG 2017 ist eine äußerst wichtige Abmilderung der Sanktion eingeführt worden, wonach sich die EEG-Vergütung nicht auf „null“, sondern „nur“ um 20 Prozent reduziert. Diese abgeschwächte Sanktion gilt jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen, deren Auslegung in der Praxis immer wieder zu Schwierigkeiten führt.

In dem nunmehr veröffentlichten Votum 2018/36 (siehe hier) hatte die Clearingstelle EEG | KWKG (im Folgenden: Clearingstelle) darüber zu entscheiden, ob die abgemilderte Sanktion auch dann greift, wenn der Anlagenbetreiber das Einsatzstofftagebuch erst nach dem 28. Februar vorlegt.

Sanktionen bei fehlerhafter Anlagenregistrierung

Seit dem EEG 2014 müssen auch Betreiber von Biogasanlagen bestimmte Ereignisse in ein Register registrieren. Im Vordergrund steht dabei die Pflicht des Anlagenbetreibers, die Inbetriebnahme seiner Anlage innerhalb einer bestimmten Frist zu registrieren.

Versäumt der Betreiber die fristgerechte Meldung, reduziert sich für diesen Zeitraum die EEG-Vergütung. Während nach dem EEG 2014 generell noch ein vollständiger Verlust der EEG-Vergütung vorgesehen war, differenziert das EEG 2017. Liegen die Voraussetzungen von § 52 Absatz 3 Nummer 1 EEG 2017 vor, reduziert sich die EEG-Vergütung nicht auf „null“, sondern lediglich um 20 Prozent.  Die Regelung ist auch rückwirkend für Zahlungen auf Strom anzuwenden, der ab dem 1. August 2014 eingespeist worden ist. Gemäß § 52 Absatz 3 Nummer 1 EEG 2017 heißt es:

 „Der anzulegende Wert verringert sich um jeweils 20 Prozent, wobei das Ergebnis auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet wird,
1. solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht an das Register übermittelt haben, aber die Meldung nach § 71 Nummer 1 erfolgt ist“

Der einzige Unterschied zu einer vollständigen Vergütungsverlust gemäß der Sanktionsregelung in § 52 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2017 ist, dass „die Meldung nach § 71 Nummer 1“ erfolgt sein muss. Eine wirtschaftlich äußerst bedeutende Frage. § 71 Nummer 1 EEG 2017 schreibt vor

„Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber
1.        bis zum 28. Februar eines Jahres alle für die Endabrechnung des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres erforderlichen Daten anlagenscharf zur Verfügung stellen“

In dem von der Clearingstelle entschiedenen Fall galt es auszulegen, wie genau der Verweis auf § 71 Nummer 1 EEG 2017 zu verstehen ist und ob das Einsatzstofftagebuch eine für die Endabrechnung erforderliche Information war. Für neuere Anlagen ist die Vorlage des Einsatzstofftagebuchs verpflichtend vorgeschrieben.

Der Fall: Kleingülleanlage mit verspäteter Anlagenregistrierung

Der Fall dreht sich um eine sog. Kleingülleanlage, in welcher mindestens 80 Masseprozent Gülle eingesetzt werden muss. Die mit einer installierten Leistung von 75 kW ausgestattete Anlage ist am 8. Dezember 2014 in Betrieb genommen worden. Die Anlage wurde allerdings erst am 13. März 2015 in das – damals noch maßgebliche – Anlagenregister registriert. Zu spät. Denn nach den damals geltenden Regelungen musste eine neu in Betrieb genommene Anlage innerhalb von drei Wochen an das Register gemeldet werden.

Am 21. April 2015 – und damit nach dem bei allen Anlagenbetreibern alljährlich rot markierten 28. Februar – reichte der Anlagenbetreiber bei der Netzbetreiberin das Einsatzstofftagebuch für die im Jahr 2014 eingesetzten Einsatzstoffe ein. Wieder zu spät? Jedenfalls forderte die Netzbetreiberin die zunächst ausgezahlte Vergütung für den Zeitraum von der Inbetriebnahme bis zur Anlagenregistrierung in Höhe von insgesamt 41.768,54 Euro zurück.

Die Netzbetreiberin war nämlich der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die abgemilderte Sanktion nach § 52 Absatz 3 Nummer 1 EEG 2017 nicht erfüllt sind, weil die hierfür erforderliche Meldung gemäß § 71 Nummer 1 EEG 2017 erst nach dem 28. Februar 2015 erfolgt sei. Daher verringere sich der Vergütungsanspruch für die Zeit von der Inbetriebnahme bis zu Anlagenregistrierung nicht nur um 20 Prozent, sondern auf „null“.

Der Anlagenbetreiber war ganz anderer Meinung und vertrat den Standpunkt, dass die Netzbetreiberin sämtliche für die Endabrechnung erforderliche Daten gemäß § 71 Nummer 1 EEG 2017 kannte und das Einsatzstofftagebuch nicht bis zum 28. Februar 2015 habe vorliegen müssen. Mit recht, wie die Clearingstelle mit überzeugenden Argumenten entschied.

Keine „zu hohen“ Anforderungen an Meldung nach § 71 Nummer 1 EEG 2017

Die Clearingstelle kommt nach einer äußerst umfangreichen rechtlichen Würdigung zu dem Ergebnis, dass § 52 Absatz 3 Nummer 1 EEG 2017 nicht (in jedem Fall) voraussetzt, dass das Einsatzstofftagebuch bis zum 28. Februar des Folgejahres beim Netzbetreiber vorgelegt worden ist. Vielmehr reicht es für die Anwendung der abgemilderten Sanktion aus, wenn dem Netzbetreiber alle für die Endabrechnung erforderlichen Daten  zur Verfügung stehen:

„Dies sind die Anlagenleistung, die eingespeiste Strommenge und etwaige weitere Angaben, die für die Berechnung des Zahlungsanspruchs erforderlich sind. Dies können zusammenfassende Angaben zu der Art und Menge der Einsatzstoffe bei Biogasanlagen sein, die den geltend gemachten Vergütungstatbestand erfüllen, ohne dass hierzu das Einsatzstoff-Tagebuch als Nachweis vorgelegt werden muss.“  (Rn. 23 des Votums 2018/36).

Die Clearingstelle begründet ihre Entscheidung zunächst damit, dass § 52 Absatz 3 Nummer 1 EEG 2017 ausdrücklich nur auf § 71 Nummer 1 EEG 2017 und damit nicht auf die Voraussetzung in § 71 Nummer 3 EEG 2017 abstellt, welcher die Vorlage des Einsatzstofftagebuch regelt. Da die Vorlage des Einsatzstofftagebuchs in einer eigenen Nummer 3 in § 71 vorgeschrieben ist, gehöre das Einsatzstofftagebuch als Nachweis über die gemeldeten Daten nicht zu den in § 71 Nummer 1 EEG 2017 geregelten Pflichten.

Darüber hinaus sieht § 71 Nummer 3 EEG 2017 keine ausdrückliche Vorlagefrist für das Einsatzstofftagebuch vor. Im Gegensatz dazu existieren an anderer Stelle im EEG ausdrückliche Bezugnahmen auf die fristgemäße Vorlage des Einsatzstofftagebuchs. So sehen die §§ 44b Absatz 2 und 44c Absatz 2 EEG 2017 für bestimmte Pflichten (Nachweis über KWK-Stromanteil sowie über Anteil flüssiger Biomasse) die Vorlage des Einsatzstoff-Tagebuchs bis zum 28. Februar eines Jahres vor. Eine solche Frist sei jedoch nur in speziellen Fällen normiert. Im EEG sei hingegen an keiner Stelle geregelt, dass der Vergütungsanspruch davon abhängt, dass das Einsatzstofftagebuch bis zum 28. Februar vorgelegt worden ist. Ein Argument dafür, dass die Höhe der Sanktion bei einer verspäteten Anlagenregistrierung nicht allein davon abhängig sein kann, ob das Einsatzstofftagebuch bis zum 28. Februar vorgelegt worden ist.

Schließlich ergebe sich auch aus dem Sinn und Zweck von § 71 EEG 2017, der zur Funktionsfähigkeit des bundesweiten Ausgleichs beitragen soll, nicht, dass die für die Endabrechnung erforderlichen Daten bis zum 28. Februar eines Jahres mit Nachweisen belegt werden müssen. Die Durchführung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus hänge nicht davon ab, dass die gemeldeten Daten bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auch nachgewiesen werden.

Da dem Netzbetreiber in dem von der Clearingstelle zu entscheidenden Fall sämtliche für die Endabrechnung erforderliche Daten bekannt waren, lagen die Voraussetzungen gemäß § 71 Nummer 1 EEG 2017 vor. Insbesondere kannte der Netzbetreiber als Messstellenbetreiber die eingespeisten Strommengen. Die Höhe der Vergütung war für den Netzbetreiber ebenfalls leicht zu ermitteln. Für Kleingülleanlagen gilt für den gesamten in das Stromnetz eingespeisten Strom ein einheitlicher Vergütungssatz. Der Anlagenbetreiber habe somit keinen „Doppelverstoß“ begangen, sodass die Vergütung lediglich um 20 Prozent zu reduzieren war.

Votum klärt wichtige Anwendungsfragen

Aufgrund der komplexen Rechtslage im EEG und in der Marktstammdatenregisterverordnung kommt es immer wieder zu Unsicherheiten bei der Anlagenregistrierung und zu Fragen über die sich hieraus ergebenden Folgen. Erfreulicherweise hat die Clearingstelle mit dem vorliegenden Votum nunmehr eine weitere Anwendungsfrage „rund um“ die umstrittenen Sanktionsregeln in § 52 EEG 2017 geklärt.

Darüber hinaus hat die Clearingstelle mit überzeugenden Argumenten klargestellt, dass der Vergütungsanspruch gerade nicht davon abhängt, dass das Einsatzstofftagebuch zum 28. Februar eines Folgejahres vorgelegt wird. Auch hier kommt es in der Praxis immer mal wieder – aus verschiedensten Gründen – zu Verzögerungen. Auch in diesem Punkt eine wichtige Entscheidung für die Branche.

Auf die lange Zeit diskutierte Frage, ob § 52 Absatz 3 Nummer 1 EEG 2017 überhaupt anwendbar ist, wenn der Sanktionszeitraum bereits vor dem 28. Februar beendet worden ist, oder die reduzierte Sanktion erst für die Zeit ab dem 28. Februar greift, geht die Clearingstelle nur am Rande ein. Hierzu hat die Clearingstelle auch bereits mit dem Hinweis 2018/4 vom 9. Mai 2018 (vgl. hier) Stellung genommen und die Auffassung vertreten, dass die abgemilderte Sanktion bereits ab Beginn des Sanktionszeitraums und nicht erst ab dem 28. Februar anwendbar ist. Eine entsprechende Auffassung hat bereits die Bundesnetzagentur in einem Hinweis 2018/1 vom 24. Januar 2018 vertreten (siehe hier). Dieses Thema dürfte für die Praxis also mittlerweile geklärt sein. 

Ansprechpartner

Dr. Hartwig von Bredow
Rechtsanwalt | Partner

E-Mail: vonBredow@vbvh.de
Tel.: 030/8092482-20