Ende Januar 2017 hat die Clearingstelle EEG ihre Empfehlung zu Anwendungsfragen bei Energiespeichern beschlossen und veröffentlicht (Empfehlung 2016/12 vom 23. Januar 2017). Hiermit beendete die Clearingstelle EEG das im Mai 2016 eingeleitete Verfahren (wir berichteten). In der Empfehlung legt die Clearingstelle EEG nunmehr ihre rechtliche Bewertung von Speichern im EEG 2014 dar und nimmt zu mehreren bislang umstrittenen Rechtsfragen Stellung. Viele der in der Empfehlung enthaltenen Aussagen lassen sich dabei nahtlos aufs EEG 2017 übertragen. Die Clearingstelle EEG verschafft der Speicherbranche mit der Empfehlung insgesamt ein Mehr an Rechtssicherheit. Einige Fragen bleiben jedoch offen, einiges ist auch nach wie vor strittig. Wir geben Ihnen im Folgenden einen ersten Überblick über die wichtigsten Ergebnisse der Clearingstelle EEG.
Anlagenbegriff bei Speichern
Bislang herrschte insbesondere darüber Unsicherheit, inwieweit die anlagenbezogenen Regelungen des EEG auch für Stromspeicher gelten und wie sie für Speicher auszulegen sind. Insgesamt sendet die Clearingstelle EEG in ihrer Empfehlung hierzu die folgende Botschaft: Wenn und soweit Speicher als EEG-Anlagen gelten, sind für sie dementsprechend auch die Vorschriften für EEG-Anlagen anzuwenden, etwa zum Netzanschluss, zur Inbetriebnahme oder zur technischen Ausstattung. Sofern dies nicht der Fall ist – etwa bei kontinuierlicher Mischbeladung, dazu sogleich – gilt das spezielle Regime für EEG-Anlagen nicht. Dann bleibt es bei den „herkömmlichen“ energiewirtschaftsrechtlichen Regelungen für Stromerzeugungsanlagen (etwa hinsichtlich der Netzanschlussbedingungen). Für die entscheidende Frage, wann und inwiefern Speicher als EEG-Anlage gelten, kommt es wiederum ganz auf das Betriebskonzept an…
Gemischt genutzte Speicher sind keine EEG-Anlagen
Als Anlagen im Sinne des EEG sollen nach Ansicht der Clearingstelle EEG nur solche Speicher gelten, die ausschließlich physikalisch aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammende Energie aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln. Die Clearingstelle EEG geht somit – im Einklang mit der bislang wohl vorherrschenden Auffassung – von einem „strengen Ausschließlichkeitsprinzip“ auch bei Speichern aus. Zwar stellt die Empfehlung durchaus dar, dass eine solche strenge Auslegung sich eigentlich nicht ausdrücklich und eindeutig aus dem Wortlaut ergibt. Mit Blick auf die traditionell hohe Bedeutung des Ausschließlichkeitsprinzips im EEG kommt die Clearingstelle EEG jedoch zu dem Ergebnis, dass das Ausschließlichkeitsprinzip in dieser Form auch für Speicher dem gesetzgeberischen Willen entspricht.
Diese Auslegung hat erhebliche Auswirkungen auf die derzeit im Aufschwung befindlichen Geschäftsmodelle mit bivalenter Speichernutzung: Wird nicht nur Strom aus einer EEG-Anlage vor Ort, sondern auch aus dem Netz – z.B. bei der Bereitstellung negativer Regelenergie – eingespeichert, so gilt der Speicher nicht mehr als EEG-Anlage. Dementsprechend kann für den in das Netz zurückgespeisten Strom keine EEG-Förderung in Anspruch genommen werden – und zwar auch nicht anteilig für den im Speicher befindlichen Grünstrom. Dies stellt die Clearingstelle EEG in ihrer Empfehlung ausdrücklich klar. Findet eine Eigenversorgung aus dem Speicher statt und überschreitet der Speicher die 10-kW-Bagatellgrenze, so sind auf den gesamten selbst verbrauchten Strom aus dem Speicher dann auch nicht 40, sondern 100 Prozent EEG-Umlage zu zahlen, wenn nicht eine andere Ausnahmevorschrift Anwendung findet. Mit anderen Worten: Der Grünstromanteil in dem Speicher wird bei – auch nur geringer – Beladung aus dem Netz „infiziert“ und zu Graustrom „verdorben“.
Eine Ausnahme von dem strengen Ausschließlichkeitsprinzip lässt die Clearingstelle EEG jedoch mit begrüßenswertem Pragmatismus dann zu, wenn die Beladung mit Graustrom aus dem Netz technisch nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand vermeidbar oder schlichtweg technisch notwendig ist, um den Speicher vor Beschädigung durch Tiefenentladung zu schützen.
Auch weist die Clearingstelle EEG ausdrücklich darauf hin, dass ein alternierender Betrieb von Speichern nicht grundsätzlich ausgeschlossen sei. Wechseln sich also Zeiten ausschließlicher Beladung mit Strom aus erneuerbaren Energien mit Zeiten (auch) fossiler Beladung aus dem Netz ab, soll der Speicher, wenn und solange er ausschließlich mit erneuerbaren Energien beladen wird, als EEG-Anlage gelten. Sobald dann wieder eine Mischbeladung stattfindet, soll der Speicher diese „fiktive Anlageneigenschaft“ dann allerdings wieder verlieren. Hierbei stellen sich natürlich komplexe Nachweisfragen, auf die die Empfehlung unmittelbar auch keine Antworten gibt. Die Clearingstelle EEG rät Speicherbetreibern ausdrücklich dazu, sich vor Aufnahme eines alternierenden Betriebs umfassend mit dem Netzbetreiber abzustimmen.
Inbetriebnahme von Speichern mit erstmaliger Be- und Entladung
Wie bei anderen EEG-Anlagen auch soll nach der Empfehlung der Clearingstelle EEG für die Inbetriebnahme eines Speichers im Sinne des EEG zunächst erforderlich sein, dass nach dem Abschluss des Vertriebsprozesses die technische Betriebsbereitschaft des Speichers hergestellt wird. Der Speicher ist technisch betriebsbereit, wenn er die zwischengespeicherte Energie ohne Schäden an ihm selbst oder der einspeisenden Primärerzeugungsanlage oder auftretende Fehlfunktionen in elektrische Energie umwandeln kann. Auch die ortsfeste Installation mitsamt erforderlichem Zubehör ist bei Speichern ebenso erforderlich wie bei allen anderen EEG-Anlagen. Wird dann erstmalig Strom ausschließlich aus erneuerbaren Energien in den Speicher ein- und danach wieder ausgespeist, gilt der Speicher als in Betrieb gesetzt. Als geeigneter Nachweis über die Inbetriebnahme seien ein Inbetriebnahmeprotokoll oder die Bescheinigung eines Elektroinstallateurs bzw. ein Zeugenbeweis und die Vorlage von Fotos heranzuziehen.
Erfordernis technischer Einrichtungen zur Fernsteuerung auch bei Speichern
Auch die Regelung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung und zur Abrufung der Ist-Einspeiseleistungen nach § 9 Absatz 1 EEG 2014 ist nach der Empfehlung der Clearingstelle EEG auf Speicher anzuwenden. Bei Speichern ab 100 kW Leistung, die zur Zwischenspeicherung von EEG-Strom dienen sollen, müssen die technischen Anforderungen des EEG insoweit also berücksichtigt werden. Die Clearingstelle EEG stellt jedoch auch ausdrücklich klar, dass hier stets eine strikte Trennung zwischen der „primären“ EEG-Anlage und dem Speicher vorzunehmen ist: Auch wenn ein Speicher beispielsweise ausschließlich mit PV-Strom aus einer Solaranlage beladen wird, macht dies den Speicher nicht etwa zu einer „fiktiven PV-Anlage“. Auch dann sind also die speziellen technischen Vorgaben für Solaranlagen (vgl. § 9 Absatz 2 und 3 EEG 2014/2017) nicht auch auf den Speicher anwendbar.
Installierte Leistung = Entladeleistung im Dauerbetrieb
Mit Spannung wurde die Antwort der Clearingstelle EEG auf die Frage erwartet, wie die installierte Leistung eines Speichers im Sinne des EEG zu bestimmen ist. Dies ist insbesondere für die Anwendung der 10-kW-Bagatellgrenze im Hinblick auf die EEG-Umlage für zur Eigenversorgung genutzten Strom von Bedeutung.
Nach Auffassung der Clearingstelle EEG ist insoweit die Definition der installierten Leistung gemäß § 5 Nummer 22 EEG 2014 auf Speicher entsprechend anzuwenden. Die installierte Leistung ist mithin die „elektrische Wirkleistung, die die Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann“, kurzum: die Entladeleistung. Allerdings: Hierbei sei stets auf den bestimmungsgemäßen Betrieb abzustellen und nicht auf Werte, die ein Speicher kurzfristig abgeben kann, ohne Schaden zu nehmen. Dies führe nämlich zu einer deutlichen Herabsenkung der Lebensdauer des Speichers, und falle daher gerade nicht unter den „bestimmungsgemäßen Betrieb“. Der Nachweis über die installierte Leistung muss dabei nicht anhand von Herstellerunterlagen, sondern kann auch bezogen auf ein bestimmtes Betriebsmodell geführt werden.
Keine Zusammenfassung von Speichern mit EEG-Anlagen
Schließlich beschäftigt sich die Clearingstelle noch mit der Frage der Anlagenzusammenfassung bei Speichern. Auch dies ist insbesondere für die 10-kW-Bagatellgrenze für Eigenversorger von Bedeutung. Hierzu nimmt sie Bezug auf die Empfehlung 2014/31, in bereits festgestellt wurde, dass Speicher und Primärerzeugungsanlage nicht nach § 61 Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Satz 1 EEG 2014 zusammenzufassen sind. Denn es könne nicht davon ausgegangen werden, dass Strom aus einer Primärerzeugungsanlage und Strom aus einem Speicher „gleichartige“ erneuerbare Energien seien. Diese Bestätigung der bisherigen Rechtsauffassung der Clearingstelle EEG ist zu begrüßen. Denn eine Zusammenfassung von Hausspeichern mit PV-Anlagen würde in vielen Fällen zu einer Überschreitung der 10-kW-Grenze führen – mit der Konsequenz, dass in vielen bislang befreiten Fällen die EEG-Umlage anfiele.
Erhöhte Aufmerksamkeit ist jedoch beim Zubau weiterer Speicher geboten: So können nach Ansicht der Clearingstelle EEG mehrere Speicher zum Zweck der Bestimmung der installierten Leistung untereinander durchaus zu einer Anlage zusammenzufassen sein. Da es bei der Nutzung des ausgespeicherten Stroms für die 10-kW-Regelung nicht auf die Solaranlage, sondern auf den Speicher selbst ankommt, müssen Eigenversorger bei der Nachrüstung von zusätzlichen Speichern also stets die Zusammenfassungsregeln des EEG im Blick behalten.
Fazit
Die in Branchenkreisen bereits erwartete Empfehlung der Clearingstelle EEG bringt in vielerlei Hinsicht die erhoffte Rechtssicherheit mit sich. Die Clearingstelle EEG hat sich im Zuge des Verfahrens intensiv mit den technischen und wirtschaftlichen Hintergründen der zu klärenden Rechtsfragen befasst und kommt insgesamt zu sachgerechten Ergebnissen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Definition der installierten Leistung und die Nicht-Zusammenfassung mit EEG-Anlagen. Aufgrund der neuen Regelung in § 57 Absatz 5 EEG 2017 können Unternehmen mit Geschäftsmodellen rund um Stromspeicher bis zu einer etwaigen anderen BGH-Entscheidung nun erstmal auf die Auslegung der Clearingstelle EEG vertrauen.
Nur wer sich beim Ausschließlichkeitsprinzip noch mehr Freiraum gewünscht hätte, wurde enttäuscht. Eine andere Entscheidung der Clearingstelle EEG – z.B. hinsichtlich einer fiktiven Teilbarkeit von Speichern oder für den Fall des Einsatzes von Grünstromzertifikaten – wäre rechtlich allerdings mit Risiken verbunden gewesen und hätte dann gerade nicht zu mehr Rechtssicherheit geführt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der jüngeren Positionierungen der Bundesnetzagentur, die eine rein messtechnische oder vertragliche Aufteilung von Speichern in Grün- und Graustromanteile offenbar ebenfalls kritisch sieht.
Die Ergebnisse des Empfehlungsverfahrens können auf das EEG 2017 übertragen werden. Die zahlreichen Fragen zum neuen § 61k EEG 2017 (bei Interesse können Sie etwa hier oder hier dazu weiterlesen) werden allerdings erst in einem nächsten Verfahren beantwortet werden. Nach der Empfehlung 2016/12 bleibt zu hoffen, dass die Clearingstelle EEG „am Ball bleibt“ und sich zeitnah dann auch dem neuen Saldierungsprinzip widmen wird.