Das höchste Verwaltungsgericht hat die vorinstanzliche Entscheidung des OVG Lüneburg bestätigt. Auch das Bundesverwaltungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, dass die Methode der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) zur Ermittlung des Ausmaßes der Störungen von Navigationsanlagen durch geplante Windenergieanlagen nicht zu beanstanden sei (BVerwG, Entscheidung vom 7. April 2016, Az.: 4 C 1/15).
Der Kläger plante, in der Region Hannover vier Windenergieanlagen zu errichten und begehrte daher einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid, welchen die Region Hannover ablehnte. Grund dafür sei die Nähe der geplanten Anlagen zu von der DFS betriebenen Flugsicherungsanlagen DVOR (Doppler Very High Frequency Omnidirectional Radio Range). Diese seien ca. 1.600 Meter von den geplanten Anlagen entfernt und könnten durch diese gestört werden.
Gemäß § 18a Luftverkehrsgesetz dürfen Bauwerke nicht errichtet werden, wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Weiterhin bestimmt die Norm, dass das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation entscheidet, ob durch die Errichtung der Bauwerke Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Im Rahmen ihrer Beurteilung kam das BAF zu dem Ergebnis, dass Störungen möglich seien und stützte sich auf eine gutachterliche Stellungnahme der DFS. Die Klägerin griff die Ermittlungsmethoden der BAF als wissenschaftlich nicht nachvollziehbar an und legte ein eigenes Gutachten vor, nach welchem eine Störung der Flugsicherung ausgeschlossen sei.
Das OVG Lüneburg entschied in der Vorinstanz, dass die Bewertung der DFS nicht zu beanstanden sei. Mangels gesicherter Erkenntnisse, allgemein anerkannter Standards und Beurteilungsmaßstäbe könne das Gericht nicht entscheiden, ob die gutachterliche Stellungnahme der DFS falsch sei oder nicht. Dies sei erst der Fall, wenn eine abweichende Auffassung allgemeine Anerkennung gefunden habe und das der Entscheidung der DFS zugrundliegende Verfahren als nicht mehr vertretbar anzusehen sei. Dieser Auffassung schloss sich das BVerwG an und wies die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Kläger ab.
Fazit: Das BVerwG zeigt die Hürden auf, die bis zur Ablehnung einer wissenschaftlich nicht mehr auf dem aktuellen Stand stehenden Methode zur Ermittlung des Ausmaßes der immissionsschutzrechtlich relevanten Störungen durch Windenergieanlagen überwunden werden müssen. Mit dem Urteil hat das höchste Verwaltungsgericht die Position der DFS erheblich gestärkt. Die Anzahl der durch die Flugsicherung blockierten Vorhaben könnte daher zukünftig noch weiter steigen.