Bundestag verabschiedet Elektromobilitätsgesetz

23.03.2015 Bundestag verabschiedet Elektromobilitätsgesetz

Der Bundestag hat am 5. März 2015 das Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetz – EmoG) verabschiedet.

Ziel des Elektromobilitätsgesetzes ist es, die Elektromobilität in Deutschland durch neue Anreize zu fördern und so mehr Elektrofahrzeuge auf die Straßen zu bringen.

Nach dem Elektromobilitätsgesetz können Städte und Gemeinde künftig

  • für Elektrofahrzeuge besondere Parkplätze an Ladestationen im öffentlichen Raum vorhalten,
  • Parkgebühren für diese Fahrzeuge reduzieren oder erlassen,
  • Bussonderfahrstreifen zur Nutzung freigeben und
  • Elektrofahrzeuge von bestimmten Zufahrtsbeschränkungen auszunehmen, die zum Beispiel aus Gründen des Schutzes vor Lärm und Abgasen angeordnet werden.

Bisher war es nicht möglich, Elektroautos im öffentlichen Verkehr derartige Sonderrechte einzuräumen. Das Elektromobilitätsgesetz schafft hierfür die erforderliche rechtliche Grundlage.

Inhalt des Gesetzes ist auch die Frage, für welche Fahrzeuge und Antriebe die Sonderregeln gelten sollen.

Privilegierte Antriebe sind:

  • der rein batterieelektrische Antrieb,
  • der elektrische Brennstoffzellenantrieb sowie
  • der von außen aufladbare hybrid-elektrische Antrieb (sog. plug-in Hybrid).

Fazit:

Das Elektromobilitätsgesetz wird die Elektromobilität in Deutschland sicherlich nicht entscheidend voranbringen. Wichtiger als das Sinnieren über Parkgebühren und die Freigabe von Busstreifen wäre es, für einen zügigen Ausbau der erforderlichen Infrastruktur Sorge zu tragen. Wie die Erfahrungen in einigen europäischen Nachbarländern zeigen, wären zudem finanzielle Zuschüsse oder andere Kaufanreize ein Weg, um die Hemmschwelle für den Erwerb von Elektrofahrzeugen zu senken. Zahlreiche Städte – wie Hamburg und München – haben bereits angekündigt, keinen Gebrauch von den Ermächtigungsgrundlagen des Elektromobilitätsgesetzes zu machen. Kritisiert wird im Übrigen auch, dass neben den rein elektrischen Antrieben auch sog. Plug-in-Hybride privilegiert werden: Letztlich dürften dann auch Fahrzeuge, die nur gelegentlich elektrisch und damit geräusch- und emissionsarm genutzt werden, Busspuren und kostenlose Parkmöglichkeiten nutzen.

Ansprechpartner

Dr. Steffen Herz
Rechtsanwalt | Partner

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