Bundesnetzagentur zu EEG-Meldepflichten bei Eigenversorgung

11.02.2016 Bundesnetzagentur zu EEG-Meldepflichten bei Eigenversorgung

Bereits in unserem Newsletter I.2016 berichteten wir über den bevorstehenden Fristablauf für verpflichtende Mitteilungen für Eigenversorgungsanlagen zum 28. Februar 2016. Nach dem Willen der Bundesnetzagentur sind bei Bestandsanlagen und anderen vollständig von der EEG-Umlage befreiten Eigenversorgungsanlagen bis zum 28. Februar 2016 ebenfalls Meldepflichten einzuhalten. Zudem ist kurz vor Ablauf der Meldefrist in der Branche eine Diskussion entstanden, ob Stromverluste als meldepflichtiger Letztverbrauch einzustufen sind.

Meldepflichten für Eigenversorgungsanlagen mit Bestandsschutz?

Die Bundesnetzagentur vertritt die Auffassung, dass auch Anlagen, die bereits vor dem 1. August 2014 zur Eigenversorgung genutzt worden sind und damit vollständig von der EEG-Umlage befreit sind, bis zum 28. Februar 2016 Meldepflichten erfüllen müssen. Gleiches soll für Anlagen gelten, die aus anderen Gründen vollständig von der EEG-Umlage befreit sind.

Als Rechtsgrundlage nennt die Bundesnetzagentur §§ 70, 71 EEG 2014 in Verbindung mit § 9 Ausgleichsmechanismusverordnung. Anlagenbetreiber sollen für alle Bestandsanlagen und sonstige vollständig von der EEG-Umlage befreite Eigenversorgungsanlagen bis zum 28. Februar 2016 zumindest die sogenannten Basisangaben gegenüber dem Netzbetreiber melden.

Weitere Mitteilungen über die Strommengen sollen Anlagenbetreiber hingegen nur machen müssen, wenn mit dem Netzbetreiber noch nicht geklärt ist, ob tatsächlich eine vollständig von der EEG-Umlage befreite Eigenversorgung vorliegt. Auch die korrespondierenden Meldepflichten an die Bundesnetzagentur seien nur zu erfüllen, wenn unklar ist, ob eine vollständige Befreiung von der EEG-Umlagepflicht besteht. Ein Formblatt hierfür ist auf der Internetpräsenz der Bundesnetzagentur abrufbar.

Stromverluste als EEG-umlagepflichtiger Letztverbrauch?

In Branchenkreisen mehren sich zudem derzeit Stimmen, die die Auffassung vertreten, dass auch Stromverluste, die bis zur Einspeisung in das Stromnetz entstehen, als EEG-umlagepflichtiger Letztverbrauch anzusehen sind. Folgt man dieser Sichtweise müssten diese Stromverluste ebenfalls bis zum 28. Februar 2016 gemeldet werden. Durch diese Auslegung würde der Letztverbrauch von jedem Erfordernis eines „willentlichen“ Stromverbrauchs entkoppelt.

Eine solche Forderung würde für die Praxis jedenfalls zu erheblichen Schwierigkeiten führen. Stromerzeugungsanlagen sind nicht in jedem Fall mit einer gesonderten Messung an der Stromerzeugung und an der Stromeinspeisung ausgerüstet.

Fazit: (Was) sollte ich denn als Anlagenbetreiber nun melden?

Zwar sprechen gute Gründe dafür, dass die Meldepflichten von der Bundesnetzagentur zu streng ausgelegt worden sind. Zudem ist unklar, welche Rechtsfolgen eine Nichtmeldung für Bestandsanlagen hat, sofern eine Meldepflicht denn tatsächlich besteht.

Dennoch ist die Frage aus rechtlicher Sicht zunächst leicht zu beantworten: Im Zweifel lieber zu viel melden als zu wenig. Betreiber von rechtlich eindeutig vollständig von der EEG-Umlage befreiten Eigenversorgungsanlagen sollten die Meldung so schnell wie möglich durchführen, um hier jegliche Risiken auszuschließen.

In der Vielzahl von Fällen, in denen es derzeit unklar ist, ob die Voraussetzungen der Befreiung von der EEG-Umlage vorliegen, ist hingegen eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Hier können die negativen Folgen einer – gegebenenfalls rechtlich nicht erforderlichen – Meldung die Nachteile einer Nichtmeldung überwiegen.

Schwieriger noch ist die Diskussion, ob Stromverluste tatsächlich als Letztverbrauch anzusehen sind. Hier ergeben sich eine Reihe von Folgefragen: Sind die Stromverluste, wenn schon Letztverbrauch, dann auch Eigenversorgung? Was gilt für Anlagen, die Stromverluste messtechnisch nicht erfassen (können)? Diese Fragen etwa zeigen, dass die Diskussion um Stromverluste als Letztverbrauch zu erheblichen Schwierigkeiten führen kann. Betreiber von vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommenen Anlagen mit nachweisbaren Stromverlusten, aber ohne Eigenversorgung vor dem 1. August 2014 könnten allerdings auf der Grundlage der interessanten Rechtsauffassung zumindest den Versuch unternehmen, ihre Anlagen als Bestands-Eigenversorgungsanlagen anerkennen zu lassen.

Insgesamt zeigt die Auslegung der Bundesnetzagentur einmal mehr, dass den Meldepflichten und der Registrierung von Erzeugern und Verbrauchern hohe Bedeutung beigemessen wird.

Ansprechpartner

Dr. Hartwig von Bredow
Rechtsanwalt | Partner

E-Mail: vonBredow@vbvh.de
Tel.: 030/8092482-20