Bundesnetzagentur eröffnet Konsultationsverfahren zu neuen Marktprozessen für Einspeisestellen (Strom)

23.10.2014 Bundesnetzagentur eröffnet Konsultationsverfahren zu neuen Marktprozessen für Einspeisestellen (Strom)

Gegenstand des Konsultationsverfahrens ist der von den Verbänden AFM+E, BDEW, BBE, BWE und VKU gemeinsam erarbeitete Vorschlag, wie die Marktprozesse an die bestehende Gesetzeslage des EEG 2014 angepasst werden können.

Allerdings sind nach den Verbänden vor Erarbeitung allgemeiner Marktprozesse noch einige sich aus dem EEG 2014 ergebende Rechtsfragen zu klären. Für Anlagenbetreiber von besonderer Relevanz dürften dabei insbesondere die beiden folgenden Fragen sein:

Zum einen steht zur Debatte, wie mit Neu- (EEG 2014) und Bestandsanlagen verfahren werden soll, die über einen gemeinsamen Netzanschlusspunkt einspeisen und über eine gemeinsame Messeinrichtung verfügen. Die Branchenverbände haben hier der Bundesnetzagentur vorgeschlagen, eine getrennte Messung in den Marktprozessen zumindest zu empfehlen. Für die Anlagenbetreiber geht eine solche separate Messung natürlich mit höheren Kosten einher.

Konfliktpotential besteht wohl auch im Hinblick auf die aufgeworfene Frage des Verhältnisses der Bestimmungen in § 20 Absatz 2 EEG 2014 und § 25 Absatz 2 Nummer 3 EEG 2014. Während § 20 Absatz 2 EEG 2014 eine anteilige Stromvermarktung in verschiedenen Veräußerungsformen explizit zulässt, fordert § 25 Absatz 2 Nummer 3 EEG 2014 eine einheitliche Vermarktung des gesamten über dieselbe Messeinrichtung abgerechneten Stroms. Geht man hier von einem Vorrang des § 25 Absatz 2 Nummer 3 EEG 2014 aus, kann dies erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen mit sich bringen. Für Anlagenbetreiber, die den über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechneten Strom anteilig in verschiedenen Veräußerungsformen veräußern, steht der Förderanspruch insgesamt auf dem Spiel. Hier ist positiv zu bewerten, dass die Verbände in ihrem Vorschlag Marktprozesse auch für eine anteilige Direktvermarktung von über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnetem Strom vorsehen. Zu der eigentlichen Rechtsfrage, ob bei Nutzung einer gemeinsamen Messeinrichtung in der anteiligen Direktvermarktung der Förderanspruch verloren geht, positionieren sich die Verbände allerdings nicht eindeutig.

Die vorgelegten Entwürfe finden Sie hier.

Die Frist für die Einreichung der Konsultationsbeiträge läuft bis zum Freitag, den 31. Oktober 2014. Es wird um ausschließliche Zusendung per E-Mail an poststelle.bk6@delete-me.bnetza.de gebeten.