Am 18. Dezember hat das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) einen ersten Entwurf der neuen Düngeverordnung (DüV) veröffentlicht.
Die Novellierung der Düngeverordnung dient insbesondere der Umsetzung der europäischen Nitratrichtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie. Es handelt sich dabei um:
- Vorgaben zur Begrenzung der Düngung und der Reduzierung von Nährstoffüberschüssen
- Vorgaben zur Verlängerung der Sperrfristen für die Ausbringung von Gülle im Herbst
- Vorgaben zur Erhöhung der Lagerkapazitäten für Wirtschaftsdünger und
- präzisere Vorgaben zur Ausbringungstechnik.
Die Novellierung der Düngeverordnung bringt folglich in erster Linie eine Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen. Die maßgeblichsten Änderungen in dem Entwurf sind für Betreiber von Biogasanlagen dabei wohl die Folgenden:
Stickstoffobergrenze für organische Düngemittel
Zukünftig soll auch für die Ausbringung organischer Düngemittel, worunter auch Gärreste fallen, eine pauschale Obergrenze von 170 kg Stickstoff je Hektar und Jahr gelten. Bisher galt diese Obergrenze nur für Stickstoff aus tierischem Dünger. Demnach muss nun neben dem tierischen Anteil auch der im Gärrest aus der pflanzlichen Biomasse enthaltene Stickstoff vollständig angerechnet werden.
Für Gärrestrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage sieht der Entwurf jedoch die Möglichkeit vor, dass die nach Landesrecht zuständige Stelle auf Antrag eine Ausnahme von den neuen Beschränkungen genehmigt. Die sogenannte Derogationsregel wird demnach fortgeführt. Da die Derogationsregelung allerdings seit jeher unter Kritik steht, lässt sich zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht abschätzen, ob sie aus dem Entwurf auch in die tatsächliche Verordnung übernommen werden wird.
Sperrfristen für die Ausbringung von Düngemitteln
In dem Entwurf ist eine Verlängerung der Sperrfristen für die Ausbringung von Düngemitteln mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff sowohl auf Ackerland als auch auf Grünland vorgesehen.
Auf Ackerland soll das Ausbringen solcher Dünger nach der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum 31. Januar des Folgejahres untersagt werden. Auf Grünland und auf Flächen mit mehrjährigem Feldfutteranbau gilt die Sperrfrist bei einer Aussaat bis zum 15. Mai in der Zeit vom 1. November bis zum 31. Januar. Die Beschränkungen gelten grundsätzlich auch für das Aufbringen von Festmist von Huf- und Klauentieren sowie von Kompost mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 1,5 Prozent in der Trockenmasse. Die Sperrfrist ist hier jedoch etwas kürzer und läuft vom 15. November bis zum 31. Januar.
Abweichende Regelungen von den obigen Sperrfristen bestehen außerdem für den Fall, dass es auf Ackerland zu einer Aussaat von Zwischenfrüchten, Winterraps, Feldfutter oder Wintergerste kommt.
Anforderungen an die Mindestlagerkapazität
Der Entwurf sieht vor, dass für am Standort anfallende flüssige Wirtschaftsdünger – hierzu zählen Jauche, Gülle, Silagesickersäfte oder flüssige Gärrückstände – eine Mindestlagerkapazität vorgehalten wird, die eine sichere Lagerung über einen Zeitraum von 6 Monaten erlaubt. Für feste Wirtschaftsdünger beläuft sich die vorgeschriebene Mindestlagerkapazität auf vier Monate. Betriebe mit mehr als drei Vieheinheiten je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche oder ohne eigene Aufbringungsflächen müssen für flüssige Wirtschaftsdünger ab dem 1. Januar 2020 sogar eine Mindestlagerkapazität für einen Zeitraum von neun Monaten nachweisen.
Eine Lagerkapazität von neun Monaten ist für Gärreste aus Biogasanlagen ebenso auch im Entwurf der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vorgesehen. Auch diese Verordnung ist allerdings bislang noch nicht in Kraft getreten.
Fazit
Der Entwurf der Düngeverordnung in seiner aktuellen Gestalt kann insbesondere auf Grund der erhöhten Lagerkapazitätsanforderungen zu einem erheblichen zusätzlichen Investitionsaufwand auf Seiten der Anlagenbetreiber führen, wenn diese nicht bereits auf Grund der EEG-rechtlichen Vorgaben zur Vorhaltung hoher Lagerkapazitäten für Gärreste verpflichtet sind. Des Weiteren können die starren Ausbringungsfristen dazu führen, dass in diesem Zusammenhang künftig nicht mehr auf die bei Kleinbetrieben zu berücksichtigenden Besonderheiten Rücksicht genommen werden kann. Das Düngerecht verliert so auf Grund der starren Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben letztlich erheblich an Flexibilität.
Noch liegt aber erst ein Entwurf der Verordnung vor. Vertreter der betroffenen Kreise sind dazu aufgerufen bis zum 30. Januar 2015 Stellungnahmen zur Novellierung der Düngeverordnung beim BMEL einzureichen.