Das BMWi legte am 14. Juli 2014 die Eckpunkte für ein Ausschreibungsdesign für Photovoltaik-Freiflächenanlagen vor. Es macht damit den ersten Schritt zur Umstellung des Fördermodells für Strom aus erneuerbaren Energien von einer festen, gesetzlich vorgegebenen hin zu einer im wettbewerblichen Ausschreibungsverfahren ermittelten EEG-Förderung. Die Eckpunkte wurden zur öffentlichen Konsultation gestellt. Beispielsweise soll diese bei der Frage nach den möglichen Flächenkategorien weiterhelfen.
Die Eckpunkte nennen als wichtigste Ziele und Rahmenbedingungen der Ausschreibung das kostengünstige Erreichen der Ausbauziele bei Aufrechterhaltung der Akteursvielfalt. Dafür sollen die Bieterrisiken und der administrative Aufwand minimiert und das System einfach, verständlich und transparent gestaltet werden.
Mit dem Pilotverfahren bei PV-Freiflächenanlagen will das BMWi Erfahrungen sammeln, die es anschließend auf die Gestaltung der Ausschreibungen für die weiteren erneuerbaren Energien übertragen kann. Zudem können sich die Marktakteure mit dem neuen Instrument vertraut machen.
In der Pilotausschreibung soll die installierte Leistung von PV-Freiflächenanlagen versteigert werden. Die Bieter nennen die installierte Leistung und den anzulegenden Wert im Sinne des EEG. Die Gebote werden verdeckt abgegeben und sind bindend. Soweit die Gebote die ausgeschriebene Menge übersteigen, erhalten diejenigen den Zuschlag, die die niedrigsten anzulegenden Werte bieten. Die Förderung erfolgt dann im Rahmen der Direktvermarktung über die gleitende Marktprämie. Damit bleibt es vorerst beim grundsätzlichen System des EEG 2014.
Bei der Zuschlagserteilung soll zunächst allein die Höhe des Gebots entscheidend sein. Netz- und Systemdienlichkeit sowie regionale Verteilung der Anlagen spielen zunächst keine Rolle. Es ist noch offen, ob die Förderberechtigung projektbezogen (Zuschlag auf ein bestimmtes Projekt) oder personenbezogen (Bieter kann entscheiden, für welches Projekt er die Förderberechtigung verwendet) sein wird.
Die Bundesnetzagentur, die als ausschreibende Stelle vorgesehen ist, wird einen ambitionierten Höchstpreis festlegen und veröffentlichen. Der Höchstpreis wird sich an den erwarteten Vollkosten, den administrativen Ausschreibungskosten und den Bieterrisiken orientieren. Ein Mindestpreis ist jedoch nicht vorgesehen.
Das Ausschreibungsvolumen soll 600 MW pro Jahr betragen, wobei die jeweils zuschlagsfähige Projektgröße auf 25 MW begrenzt sein soll. Die Ausschreibung soll mindestens zwei Mal im Jahr durchgeführt werden. Möglich ist, dass bereits im nächsten Jahr zwei bis drei Ausschreibungen mit einem Volumen von je 200 bis 300 MW durchgeführt werden. Noch in diesem Jahr soll eine entsprechende Verordnung ergehen.
Um die höchstmögliche Realisierungsrate der ausgeschriebenen Projekte zu erreichen, sieht das Ausschreibungsdesign materielle und finanzielle Qualifikationsanforderungen für die Teilnehmer und Pönalen im Falle der Verzögerung oder Nichtrealisierung der Projekte vor. Teilnahmevoraussetzung ist der Aufstellungsbeschluss einer Gemeinde für einen Bebauungsplan und der Nachweis einer vorläufigen Netzanschlusszusage des Netzbetreibers. Außerdem soll der Bieter vor der Ausschreibung eine finanzielle Sicherheit nachweisen. Die Höhe der Sicherheit reduziert sich für Bieter die einen bereits verkündeten Bebauungsplan für ein Projekt vorlegen können. Nach Zuschlagserteilung erhöht sich die Sicherheitsleistung (z.B. Avalbürgschaft einer Bank oder Bareinzahlung). Eine Pönale (Strafzahlung, Reduktion der Förderhöhe oder -zeit) soll anfallen, wenn die Anlage nicht innerhalb von 18 Monaten in Betrieb genommen wird. Im Fall der Verzögerung um 24 Monate steigt die Höhe der Strafe an.
Das EEG 2014 sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine europaweite Ausschreibung von mindestens 5 Prozent der jährlich installierten Leistung vor. Das Konzept für die Einbeziehung von ausländischem Strom in das Pilotprojekt wird gesondert analysiert und vorgelegt.
Mehr Informationen über das EEG 2014 finden Sie in unserem Sondernewsletter zum EEG 2014. Darin haben wir die Änderungen gegenüber dem EEG 2012 speziell für Nichtjuristen aufbereitet.