BMF-Schreiben zur Einschränkung der Stromsteuerbefreiung

07.04.2015 BMF-Schreiben zur Einschränkung der Stromsteuerbefreiung

Die Stromsteuerbefreiung gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 3 StromStG soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Förderung der dezentralen Energieversorgung dienen. Sie war in der Vergangenheit für viele Anlagenbetreiber von kleineren KWK- und Erneuerbare-Energien-Anlagen ein wichtiger Befreiungstatbestand, insbesondere nachdem für die Beantragung des Spitzenausgleichs die Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen notwendig wurde. Trotz der hohen praktischen Relevanz blieben mehrere rechtliche Fragen bisher ungeklärt (siehe dazu auch unseren Artikel in der CuR 3/2014 (Antonow/von Bredow, Die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG bei der Direktvermarktung, CuR 2014, S. 122ff.)).

Nun veröffentlichte das Bundesfinanzministerium (BMF) innerhalb von drei Tagen gleich zwei Schreiben an die Bundesfinanzdirektionen (am 23. März 2015, BMF-Schreiben vom 23 03 2015 Az III B 6 – V 4250-05-10003 und am 25. März 2015, BMF-Schreiben vom 25 03 2015 Az III B 6 – V 4250-05-10003_004), in denen es zur Stromsteuerbefreiung für die dezentrale Energieversorgung nach § 9 Absatz 1 Nr. 3 StromStG und die dazugehörigen Normen der Stromsteuerdurchführungsverordnung (StromStV) Stellung nimmt.

Vorweg ist leider festzustellen, dass das BMF mit den beiden Schreiben den Anwendungsbereich des § 9 Absatz 1 Nr. 3 StromStG – entgegen dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers – für die Stromsteuerbefreiung bei der dezentralen Energieversorgung erheblich einschränkt.

Die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Nr. 3 StromStG

Nach § 9 Absatz 1 Nr. 3 StromStG ist Strom von der Stromsteuer befreit, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 MW erzeugt wird und entweder vom Betreiber zum Selbstverbrauch oder vom Letztverbraucher in räumlicher Nähe zur Anlage entnommen wird.

In § 12b Absatz 2 der vom Bundesfinanzministerium erlassenen Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) wird für die Berechnung der Nennleistung festgelegt, dass Anlagen an verschiedenen Standorten als eine Anlage gelten, wenn sie zentral gesteuert werden. Zudem bestimmt der erst im August 2013 neu eingeführte § 12b Absatz 4 Satz 1 StromStV, dass an den Leistungsbeziehungen keine weiteren Personen, als die in § 9 Absatz 1 Nr. 3 StromStG genannten, beteiligt sein dürfen. Unschädlich ist es hingegen gemäß § 12b Absatz 4 Satz 2 StromStV, wenn der Strom zur Inanspruchnahme der EEG-Vergütung oder des Zuschlags nach dem KWKG an den Netzbetreiber geleistet und sogleich wieder zurück erworben wird.

Das BMF-Schreiben vom 23. März 2015

Das Schreiben vom 23. März 2015 setzt sich vor allem mit der Frage der in § 12b Absatz 4 StromStV genannten Leistungsbeziehungen auseinander. Das BMF vertritt die Ansicht, dass nur Strom stromsteuerbefreit sein könne, der in der jeweiligen Anlage erzeugt worden sei, nicht jedoch Strom, den der Anlagenbetreiber von einem Dritten bezogen habe.

Damit erteilt das BMF der langjährigen Praxis der Hauptzollämter eine Absage, nach welcher der sog. KWK- bzw. EEG-Ersatzstrom steuerbefreit ist, wenn der in der Anlage erzeugte Strom in räumlicher Nähe zur Anlage entnommen wird. Grund sei, dass der Strom an den Netzbetreiber ohne Rückkaufsmöglichkeit verkauft werden müsse. Da der Netzbetreiber den vergüteten Strom im Rahmen des sog. EEG-Wälzungsmechanismus unverzüglich an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weitergeben müsse, sei ein sofortiger Rückerwerb des eingespeisten Stroms vom Netzbetreiber nicht möglich.

Zudem könne es keine Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG für den direkt vermarkteten Strom geben, wenn der Anlagenbetreiber die Direktvermarktung auf einen Direktvermarkter übertrage, da in diesem Fall eine weitere Person in die Leistungsbeziehung eingebunden sei.

Wird hingegen der Strom im Marktprämienmodell selbst an den Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang direkt vermarktet (regionale Direktvermarktung), ist eine Stromsteuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Nr. 3 StromStG weiterhin denkbar. Der Anlagenbetreiber muss in diesem Zusammenhang allerdings die folgende Einschränkung des BMF in seinem zweiten Schreiben beachten.

Das BMF-Schreiben vom 25. März 2015

Zwei Tage später äußerte sich das BMF auch zum Anlagenbegriff in § 12 b Absatz 2 StromStV. In dem Schreiben stellt das BMF fest, dass die im Rahmen der Direktvermarktung gesetzlich geforderte Fernsteuerbarkeit als zentrale Steuerung im Sinne des § 12 b Abs. 2 Satz 1 StromStV zu verstehen ist.

Ferngesteuerte Anlagen, die ihren Strom über denselben Direktvermarkter vermarkten, sind daher nach Ansicht des BMF für die Berechnung der Nennleistung zusammenzufassen, so dass für Anlagen in der Direktvermarktung die Grenze von 2 MW in § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG häufig überschritten wird.

Auswirkungen für dezentrale Energieversorger

Mit seiner restriktiven Auslegung schränkt das BMF die bislang im Rahmen der dezentralen Energieversorgung gewährte Stromsteuerbefreiung in erheblichem Maße ein. Zwar ist die Auslegung des BMF für die Finanzgerichte nicht bindend. Die Hauptzollämter werden sich jedoch – bis über die Fragen ein Gericht entscheidet – nach den Vorgaben des BMF richten.

Unseres Erachtens sind insbesondere die Ausführungen des BMF zur Auslegung des § 12b Abs. 4 Satz 2 StomStV zumindest in Fällen der Inanspruchnahme der EEG-Einspeisevergütung rechtlich fragwürdig. So räumt das BMF selbst ein, dass damit die von ihm geschaffene Regelung des § 12b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StromStV, nach dem die (kaufmännisch-bilanzielle) Einspeisung zur Inanspruchnahme von EEG-Vergütung gerade unschädlich sein soll, praktisch leerläuft. Mit einer Aufhebung dieser Norm ist daher in nächster Zeit zu rechnen. Unter Umständen wird es auch zu Nachforderungen für den in der Vergangenheit steuerbefreit bezogenen Strom kommen. In diesem Fall müssten die Anlagenbetreiber rechtliche Schritte in Erwägung ziehen.

Zukünftig müssen sich Anlagenbetreiber für die Befreiung von der Stromsteuer auf den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG (Entnahme aus einem Ökostromnetz) sowie ggf. auf andere Befreiungs- bzw. Entlastungstatbestände, etwa § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG, konzentrieren. Für viele Betreiber ist zudem zu erwägen, ob – unter Aufwendung einiger finanzieller Mittel für die Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems – die Erfüllung der Voraussetzungen für den Spitzenausgleich ein gangbarer Weg sein kann.

Ansprechpartner

Dr. Katrin Antonow
Rechtsanwältin | Counsel

E-Mail: Antonow@vbvh.de
Tel.: 030/8092482-20