Jüngst hat die Bundesnetzagentur die Ergebnisse der diesjährigen Ausschreibungen für Biomasse veröffentlicht. Ein echter Wettbewerb ist auch in dieser Ausschreibungsrunde nicht ersichtlich. Zwar konnte im Vergleich zum Vorjahr eine deutlich größere Gebotsmenge bezuschlagt werden. Doch auch diesmal ist das insgesamt ausgeschriebene Volumen nur zu einem Drittel ausgeschöpft worden. Dabei haben nahezu alle Anlagen den maximal zulässigen Höchstwert erhalten.
Am 1. September dieses Jahres war es wieder so weit. Die Bundesnetzagentur hat die insgesamt zweite Ausschreibung für Biomasseanlagen durchgeführt. Dabei war die ausgeschriebene Leistung mit 225.807 kW im Vergleich zum Vorjahr recht üppig. Das Ergebnis: Von den 85 Bietern konnten 79 Bieter einen Zuschlag für ein Gesamtvolumen von 76.537 kW in Empfang nehmen.
Die meisten Bieter haben „gepokert“ und ein Gebot abgegeben, das dem jeweils maximal zulässigen Zahlungsanspruch zumindest nahekommt. Sämtliche Gebote liegen in dem Bereich zwischen 10,00 ct/kWh und 16,73 ct/kWh – im Durchschnitt bei 14,73 ct/kWh. Erwartungsgemäß handelt es sich bei den meisten Anlagen um Bestandsanlagen, die sich um eine Anschlussförderung bewarben. Aber immerhin konnte mit 13 Zuschlägen auch eine beachtliche Zahl von Neuanlagen erfolgreich teilnehmen. Auffällig ist dabei, dass diese Neuanlagen mit einer vergleichsweise großen Leistung von durchschnittlich 2,27 MW geplant sind. Ob in den Anlagen feste Biomasse oder Biogas eingesetzt wird, schlüsselt die Bundesnetzagentur nicht gesondert auf. Aus den Namen der erfolgreichen Unternehmen ergibt sich aber, dass jedenfalls auch eine Reihe von (NawaRo-) Biogasanlagen bezuschlagt worden sind. Dies ist insofern bemerkenswert, weil die Einsatzstoffe für Biogasanlagen vergleichsweise teuer sind und in vielen Fällen der maximale Höchstgebotspreis für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb nicht ausreicht.
In diesem Jahr sind sechs Gebote aufgrund formaler Fehler ausgeschlossen worden. Das „Desaster“ in der Ausschreibungsrunde 2017 hat sich also nicht wiederholt. Damals sind ein Drittel aller Gebote aufgrund von Formfehlern ausgeschlossen worden. Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung einer Gebotsabgabe erscheint eine Ausschlussquote von knapp sechs Prozent aller Gebote aber noch immer recht hoch.
Künftig erzeugte Strommenge nicht vorhersehbar
Gegenstand der Ausschreibung ist bei allen Energieträgern die installierte Anlagenleistung und nicht eine bestimmte, jährlich zu erzeugende Strommenge. Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wind und Sonne ist gleichwohl gut vorhersehbar, wie viel Strom sie künftig produzieren werden. Regelmäßig werden diese Anlagen versuchen, die an ihrem Standort maximal mögliche Strommenge zu erzeugen.
Für Biogasanlagen gelten diese Überlegungen nicht im gleichen Maße. Schließlich darf nach dem EEG 2017 – anders als nach früheren Fassungen des EEG – nur für die Hälfte der angebotenen Leistung überhaupt eine EEG-Zahlung in Anspruch genommen werden. Hinzu kommt das für bezuschlagte Anlagen geltende Verbot zur Eigenversorgung. Demnach ist zu erwarten, dass die in der Ausschreibungsrunde 2018 erfolgreichen Anlagen eine jährliche Leistung von max. 38.000 kW (ca. 50 Prozent der Zuschlagsmenge) erzeugen werden.
Durch die Vorgabe der sog. „doppelten Überbauung“ (doppelte Anlagenleistung) wird ein flexibler, bedarfsorientierter Anlagenbetrieb ermöglicht: Volle Leistung in Zeiten von hohem Strombedarf – Leistungsreduzierung, wenn weniger Strom benötigt wird. Diese Anpassungsfähigkeit ist ein entscheidender Vorteil von Biomasse gegenüber Wind und Sonne. Die Flexibilität wird durch das EEG mit dem Flexibilitätszuschlag in Höhe von jährlich 40 Euro je Kilowatt installierter Leistung belohnt.
Das EEG schreibt allerdings nicht vor, dass Anlagenbetreiber ihre Flexibilität tatsächlich auch nutzen müssen. Es bleibt dem Markt überlassen, entsprechende Anreize zu setzen. Auch macht das EEG keine Vorgaben dazu, wie viel Strom die Anlage mindestens produzieren muss. Während nach älteren Fassungen des EEG geförderte Anlagen für die Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie noch eine Mindeststrommenge von 20 Prozent des maximal Möglichen produzieren müssen, besteht für den Flexibilitätszuschlag nach EEG 2017 keine entsprechende Pflicht. Anlagenbetreiber sind hinsichtlich ihres Betriebskonzepts also ziemlich frei. Die Menge an tatsächlich erzeugtem Strom aus Biogas dürfte jedenfalls noch deutlich niedriger liegen als die Summe der bezuschlagten Gebote dies zunächst vermuten lassen würde.
OLG Düsseldorf: Teilnahme auch für vor 2017 genehmigte Anlagen zulässig
Eine erfreuliche Nachricht kam unterdessen aus Düsseldorf. In einem Verfahren vor dem OLG Düsseldorf, Az. VI-3 Kart 114/17 [V], ging es um ein vor dem 1. Januar 2017 genehmigtes, aber noch nicht realisiertes Anlagenprojekt, welches an der Ausschreibungsrunde im Jahr 2017 teilgenommen hatte. Die Bundesnetzagentur hatte das Gebot von dem Verfahren ausgeschlossen. Sie begründete den Ausschluss im Wesentlichen damit, dass für Anlagen, die vor 2017 genehmigt worden sind, noch eine gesetzlich festgelegte Vergütung in Anspruch genommen werden kann, sofern sie bis zum 31. Dezember 2018 in Betrieb genommen werden. Weil die Anlage also – theoretisch – noch eine gesetzlich festgelegte Vergütung in Anspruch nehmen konnte, durfte sie aus Sicht der Bundesnetzagentur nicht an der Ausschreibung teilnehmen.
Der 6. Kartellsenat beschloss nun, dass der Ausschluss zu Unrecht erfolgt ist. Die Anlage durfte an der Ausschreibung teilnehmen, weil die Inbetriebnahme der Anlage von Anfang an für einen Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 2018 geplant war. Der Beschluss ist mittlerweile rechtskräftig. Inwieweit solche Anlagenkonstellationen bei den diesjährigen Ausschreibungen eine Rolle spielten, gab die Bundesnetzagentur bislang nicht bekannt.
Fazit
Die Ergebnisse der diesjährigen Ausschreibungsrunde geben ein gemischtes Bild ab. Erfreulich ist sicherlich, dass im Vergleich zum Vorjahr ein deutlich größeres Ausschreibungsvolumen an Bieter verteilt werden konnte. Dennoch ändert sich am grundsätzlichen Befund nichts: Auch mit dieser Ausschreibungsrunde konnte kein echter Wettbewerb erreicht werden. Die Anzahl der Gebote bleibt unter den ursprünglichen Erwartungen der Politik zurück. Nach Ansicht des Präsidenten der Bundesnetzagentur, Jochen Homann, ist auch für die künftigen Ausschreibungen kein intensiver Wettbewerb zu erwarten, weil nicht genutzte Ausschreibungsmengen auf die jeweils folgende Ausschreibung übertragen werden.
Diese Aussage trifft aber nicht ganz den Kern des Problems. Weniger die Übertragung der nicht genutzten Ausschreibungsmengen ist das Problem mangelnden Wettbewerbs. Das Ausschreibungsvolumen ist im Vergleich zu den Energieträgern Wind und Sonne ohnehin äußerst gering. Vielmehr scheint das Ausschreibungsdesign mit seinem engen Regelungskorsett, die hohen Anforderungen an den Anlagenbetrieb und v.a. die äußerst ambitionierten Höchstgebotswerte die maßgeblichen Gründe dafür zu sein, dass die Biomasseausschreibungen nur stockend in Fahrt kommen.
Dennoch ist in den kommenden Jahren wohl mit einem steigenden Wettbewerb auch bei den Biomasseausschreibungen zu rechnen. Immerhin ist die bezuschlagte Leistung in der diesjährigen Ausschreibung nahezu dreimal so hoch wie noch im Vorjahr. Auch der Umstand, dass ab dem Jahr 2020 der Vergütungszeitraum für die ersten Bestandsanlagen endet und viele Betreiber nach Anschlussperspektiven suchen, könnte zu einer Intensivierung des Wettbewerbs um Zuschläge führen.