BGH zum KWK-Bonus

10.10.2013 BGH zum KWK-Bonus

Mit Urteil vom 10. Juli 2013 (Az. VIII ZR 301/12) hat der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil des OLG Brandenburg zur Höhe des KWK-Bonus für Altanlagen nach dem EEG 2009 vom 14. August 2012 bestätigt.

Auch der BGH folgte somit der für die Betreiber von Biomasse- oder Biogasanlagen nachteiligen Rechtsauffassung. Ein Anspruch auf den erhöhten KWK-Bonus besteht nur für den Anteil am KWK-Strom, der dem Verhältnis von der in § 66 Absatz 1 Nummer 3 EEG 2009 vorgegebenen Leistungsgrenze von 500 kW zur tatsächlichen Bemessungsleistung entspricht. Der BGH folgte demnach nicht der Auffassung des klagenden Anlagenbetreibers, dass die Leistungsgrenze von 500 kW sich ausschließlich auf den in KWK produzierten Strom bezieht (siehe zu dem Urteil des OLG Brandenburg und dem wirtschaftlichen Hintergrund der Entscheidung unsere Meldung vom 5. Oktober 2012).

Seine Entscheidung begründet der BGH im Wesentlichen damit, dass der in § 18 EEG 2009 definierte Leistungsbegriff auf alle leistungsabhängigen Vergütungstatbestände Anwendung finden soll. § 66 Absatz 1 Nummer 3 EEG 2009 sei nicht anders auszulegen.

Die Frage, in welchem Umfang Altanlagen einen Anspruch auf den erhöhten KWK-Bonus geltend machen können, ist damit entschieden. Für die Betreiber solcher Anlagen wird die Entscheidung vielfach bedeuten, dass nur für einen geringeren Anteil des produzierten KWK-Stroms der Anspruch auf den erhöhten KWK-Bonus besteht.

Hinweis:

Zu beachten ist, dass die Begrenzung auf 500 kW nur für KWK-Strom gilt, der auch schon bereits vor 2009 erzeugt worden ist. Investiert ein Anlagenbetreiber erstmals nach dem 1. Januar 2009 in seine Wärmenutzung, bestimmt sich sein Anspruch nach Satz 1 des § 66 Absatz 1 Nummer 3 EEG 2009. Der Anspruch besteht dann für den gesamten in KWK erzeugten Strom. Nach ganz überwiegender Auffassung gilt dies auch für den Fall der Erweiterung der Wärmenutzung nach dem 1. Januar 2009. Der KWK-Bonus ist dann für den gesamten Anteil des KWK-Stroms auszuzahlen, der auf der Erweiterung der Wärmenutzung beruht.