Betreiber von Biogasanlagen haben nach einem aktuellen BGH-Urteil für den eigenverbrauchten Strom weder Anspruch auf einen Kraft-Wärme-Kopplungsbonus (KWK-Bonus) noch auf einen Bonus für nachwachsende Rohstoffe (NawaRo-Bonus). Zudem soll es dem Anlagenbetreiber verwehrt sein, den nicht bonus-fähigen Stromanteil vorrangig dem Eigenverbrauch und den bonusfähigen der Überschusseinspeisung zuzuweisen.
Ausgangslage
Der Kläger betreibt seit dem Jahr 2004 eine Biogasanlage. Einen Teil des Stroms erzeugt der Kläger aus nachwachsenden Rohstoffen und zum Teil in Kraft-Wärme-Kopplung. Den Strom hat der Anlagenbetreiber vorrangig selbst verbraucht. Den überschüssigen Strom hat er in das Stromnetz eingespeist. Auf Letzteres zahlte der Netzbetreiber die Grundvergütung und die entsprechenden Boni. Obwohl die insgesamt in der Anlage erzeugte Menge an KWK- und NawaRo-Strom die Menge des an den Netzbetreiber verkauften Stroms überstieg, zahlte der Netzbetreiber den KWK-Bonus und den NawaRo-Bonus nur anteilig aus. Der Anlagenbetreiber forderte jedoch den NawaRo-Bonus sowie den KWK-Bonus auch für die selbst verbrauchten Strommengen. Zumindest wollte er den nicht bonusfähigen Stromanteil bilanziell dem Eigenverbrauch zuordnen. Der KWK- und NawaRo-Strom sollte hingegen vorrangig derjenige sein, der ins Stromnetz eingespeist wurde.
Gründe
Der BGH hat dem Anlagenbetreiber in allen genannten Punkten eine Absage erteilt.
Die geltend gemachten Boni seien nur auf in das öffentliche Netz eingespeiste Strommengen zu zahlen. Für selbst verbrauchten Strom habe der Anlagenbetreiber hingegen keinen Anspruch auf einen Bonus. Der Anspruch auf den Bonus folge dem Anspruch auf die Grundvergütung. Die Grundvergütung wird nur auf die Überschusseinspeisung geleistet, so auch die Boni. Eine andere Auslegung gäben weder die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien noch die Systematik des EEG 2009 oder die zugrunde liegende Gesetzesbegründung her.
Darüber hinaus sei es nicht möglich, der Überschusseinspeisung vorrangig den KWK- und NawaRo-Strom zuzuordnen. Der Anlagenbetreiber habe insoweit kein Leistungsbestimmungsrecht. Ein solches finde im Gesetz keine Grundlage. Die Strommengen ließen sich insbesondere physikalisch nicht in bonusfähige und nicht bonusfähige trennen.
Bewertung
Das Urteil ist zwar zum EEG 2009 ergangen. Im Ergebnis dürfte diese Entscheidung aber auf alle Fassungen des EEG übertragbar sein.
Rechtlich nachvollziehbar ist der erste Teil der Entscheidung. Der Anspruch auf den Bonus folgt dem Anspruch auf die Grundvergütung.
Weniger überzeugend sind hingegen die äußerst knappen Ausführungen, mit denen der BGH das Ansinnen des Klägers zurückweist, vorrangig den in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten und auf den Einsatz der nachwachsenden Rohstoffe zurückzuführenden Stromanteil an den Netzbetreiber zu veräußern. Da die Frage, ob ein derartiges Vorgehen zulässig ist, im EEG nicht näher geregelt ist, hätte es nahegelegen, insoweit auf die schuldrechtlichen und kaufrechtlichen Bestimmungen des BGB zurückzugreifen. Danach steht dem Schuldner bzw. Verkäufer durchaus ein Wahlrecht bzw. Leistungsbestimmungsrecht zu. Der BGH indes führt insoweit lediglich an, dass eine Leistungsbestimmung mangels physikalischer Trennung nicht möglich sei und auch keine Stütze im EEG fände. Dies übersieht, dass eine physikalische Trennung für die Ermittlung der EEG-Vergütung nicht erforderlich ist. So erfolgt die Zuordnung der in einer Anlage erzeugten Strommenge zu den verschiedenen Leistungsschwellen stets rein bilanziell. Im EEG ist zudem ausdrücklich vorgesehen, dass der Anlagenbetreiber zu einer lediglich kaufmännisch-bilanziell erfolgenden Stromeinspeisung berechtigt ist, mithin also die EEG-Vergütung verlangen kann, ohne überhaupt Strom physikalisch in das öffentliche Netz einzuspeisen. Außerdem hat der BGH verkannt, dass eine bilanzielle Aufteilung in förderfähige und nicht förderfähige Strommengen dem EEG keineswegs fremd sind. Im Gegenteil ist es bereits seit dem EEG 2009 möglich, in einer Anlage sowohl förderfähige Biomasse i.S.d. BiomasseV als auch aus sonstige Biomasse einzusetzen. Für die Veräußerung des in einer solchen „grünen Mischfeuerung“ erzeugten Stroms ist es freilich nötig und bislang auch zulässig, ihn bilanziell in die förderfähigen und nicht förderfähigen Mengen aufzuteilen. Keinen Unterschied kann es hierbei machen, ob nach der bilanziellen Teilung der nicht förderfähige Strom selbst verbraucht oder veräußert wird. Ähnliches gilt bereits seit dem EEG 2009 für Stromanteile aus Biomethan-Anlagen, die nicht in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wurden. Diese Beispiele zeigen, dass der BGH in seiner Entscheidung wesentliche bislang geltende Grundsätze des EEG-Rechts nicht ausreichend berücksichtigt hat.
Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 4. März 2015 – VIII ZR 110/14