BGH: Verjährung von Gewährleistungsansprüchen bei PV-Aufdachanlagen nach 2 Jahren

31.10.2013 BGH: Verjährung von Gewährleistungsansprüchen bei PV-Aufdachanlagen nach 2 Jahren

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 9. Oktober 2013 über die Frage entschieden, in welcher Frist kaufrechtliche Mangelgewährleistungsansprüche bei einer Photovoltaik-Aufdachanlage (PV-Aufdachanlage) verjähren (Az.: VIII ZR 318/12).

Die gesetzlichen Rechte des Käufers bei Mängeln an einer Kaufsache verjähren nach § 438 Absatz 1 Nummer 2 BGB in fünf Jahren bei einem Bauwerk bzw. bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. In anderen Fällen verjähren diese Ansprüche nach zwei Jahren (§ 438 Absatz 1 Nummer 3 BGB).

Der BGH stellte zunächst fest, dass die PV-Aufdachanlage selbst kein Bauwerk im Sinne des § 438 BGB ist. Als Bauwerk sah der BGH in dem zu entscheidenden Fall allein die Scheune an, auf deren Dach die PV-Anlage angebracht worden ist. Eine PV-Anlage werde auch nicht üblicherweise für ein Bauwerk verwendet. Sie ist weder Gegenstand von Erneuerungs- oder Umbauarbeiten noch für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit eines Bauwerks von Bedeutung. Vielmehr diene die PV-Anlage eigenen Zwecken. Sie soll Strom erzeugen und dem Käufer dadurch eine zusätzliche Einnahmequelle verschaffen.

Damit verjähren die Mängelgewährleistungsansprüche des Käufers einer PV-Aufdachanlage nach nur zwei Jahren.

Dieses Urteil dürfte auch auf die werkvertraglichen Verjährungsregelungen in § 634a BGB übertragbar sein. Somit ist auch dann von einer Verjährungsfrist von zwei Jahren auszugehen, wenn der Erwerber die PV-Aufdachanlage nicht selbst kauft, sondern von einer Fachfirma installieren lässt.