Kürzlich hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt, dass der vorübergehende Einsatz von fossilen Energieträgern nicht zu einem endgültigen Wegfall des Vergütungsanspruchs nach dem EEG 2009 führt (BGH, Urteil vom 6. November 2013, Az. VIII ZR 194/12).
Sachverhalt: Zwischenzeitlicher Einsatz von Heizöl
In den streitgegenständlichen Blockheizkraftwerken einer im Jahr 2008 in Betrieb genommenen Biogasanlage war zwischenzeitlich in einem Zeitraum von zwei Monaten (auch) Heizöl zum Einsatz gekommen. Nachdem der Netzbetreiber hiervon Kenntnis erlangt hatte, verweigerte er die Auszahlung einer weiteren EEG-Vergütung. Die Anlagenbetreiber reichten daraufhin Klage ein und beantragten, festzustellen, dass der in den beiden BHKW aus Biogas erzeugte Strom abzunehmen und zu vergüten ist. Nachdem sie in den ersten beiden Instanzen unterlagen, hatten sie mit der Revision beim BGH Erfolg.
Urteilsgründe: Ausschließlichkeitsprinzip ist nicht anlagenbezogen
Der BGH setzt sich in seinem Urteil mit der Reichweite des sog. Ausschließlichkeitsprinzips auseinander. Er kommt dabei zu dem Ergebnis, dass der vorübergehende Einsatz von Heizöl nicht zu einem dauerhaften Verlust des Anspruchs auf die EEG-Vergütung. Aus dem Ausschließlichkeitsgrundsatz folge lediglich, dass nur für solchen Strom, der ausschließlich aus Erneuerbaren Energien erzeugt wird, ein Anspruch auf die EEG-Vergütung besteht. Das Ausschließlichkeitsprinzip beziehe sich auf den jeweiligen Stromerzeugungsprozess und nicht – wie von den Vorinstanzen angenommen – auf die Anlage. Der BGH hat allerdings ausdrücklich offen gelassen, ob eine „alternierende Fahrweise“, bei der ein ständiger Wechsel zwischen einer regenerativen und einer fossilen Betriebsweise erfolgt, mit dem EEG vereinbar ist.
Fazit:
Das Urteil des BGH ist zu begrüßen. Die Reichweite des Ausschließlichkeitsprinzips ist seit Jahren umstritten. Die Clearingstelle EEG ist bereits im März 2011 im Rahmen eines Empfehlungsverfahrens zu dem Ergebnis gelangt, dass der Vergütungsanspruch nach dem EEG 2004 bei Einsatz fossiler Energieträger nicht endgültig entfällt. Der BGH hat sich dieser Ansicht nun für das EEG 2009 angeschlossen. Das Urteil des BGH dürfte dabei auch auf das EEG 2012 übertragbar sein.
Anlagenbetreiber, die den sog. NawaRo-Bonus nach dem EEG 2004 oder EEG 2009 geltend machen, müssen allerdings weiter auf der Hut sein. Der Einsatz von fossilen Energieträgern oder von Biomasse, die nicht als nachwachsender Rohstoff zu werten ist, führt dem gesetzlichen Wortlaut nach stets und ohne Ausnahme dazu, dass der Anspruch auf den NawaRo-Bonus dauerhaft entfällt. Ursprünglich wollte der Gesetzgeber mit diesem Grundsatz den missbräuchlichen Einsatz von Bioabfällen in NawaRo-Anlagen verhindern. Vor diesem Hintergrund ist umstritten, ob in Fällen, in denen keinerlei Missbrauchsgefahr besteht – etwa beim Betrieb von Biomethan-BHKW –, eine Ausnahme von dem strengen NawaRo-bezogenen Ausschließlichkeitsprinzip zu machen ist. Hierfür sprechen neben den Ausführungen des BGH zum Sinn und Zweck des allgemeinen Ausschließlichkeitsprinzips auch die Flexibilisierung der Einsatzstoffwahl im EEG 2012. Letztere lässt das im EEG 2004 und EEG 2009 angeordnete endgültige Entfallen des Bonusanspruchs als rechtspolitisch überholt erscheinen.